TE OGH 1995/5/23 4Ob1573/95

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing.Peter N*****, vertreten durch Dr.Manfred Schiffner und Mag.Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wider die beklagte Partei Petra R*****, vertreten durch Dr.Walter Poschinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 60.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgericht vom 9. November 1994, GZ 3 R 183/94-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, den das Berufungsgericht verneint hat, kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (JBl 1972, 569; SZ 62/157 uva; Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 3). Auch ein vom Berufungsgericht bestätigter Beschluß, mit dem das Erstgericht verspätetes Vorbringen zurückgewiesen hat, ist im Revisionsverfahren unüberprüfbar (SZ 55/37 mwN; 4 Ob 1573/94 ua). Daß die Vorinstanzen den Antrag des Klägers auf Vorlage der Zinsbücher ohne Begründung abgewiesen hätten, ist nicht richtig. Das Berufungsgericht verweist ausdrücklich darauf, daß dem Antrag schon deshalb nicht stattzugeben war, weil das Erstgericht den wesentlichen Inhalt der von der Beklagten vorgelegten zwei Mietzinsbücher ohnedies festgestellt hat.Ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, den das Berufungsgericht verneint hat, kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (JBl 1972, 569; SZ 62/157 uva; Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 503, Rz 3). Auch ein vom Berufungsgericht bestätigter Beschluß, mit dem das Erstgericht verspätetes Vorbringen zurückgewiesen hat, ist im Revisionsverfahren unüberprüfbar (SZ 55/37 mwN; 4 Ob 1573/94 ua). Daß die Vorinstanzen den Antrag des Klägers auf Vorlage der Zinsbücher ohne Begründung abgewiesen hätten, ist nicht richtig. Das Berufungsgericht verweist ausdrücklich darauf, daß dem Antrag schon deshalb nicht stattzugeben war, weil das Erstgericht den wesentlichen Inhalt der von der Beklagten vorgelegten zwei Mietzinsbücher ohnedies festgestellt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01573.95.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19950523_OGH0002_0040OB01573_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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