Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Redl, Dr.Graf und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C*****, vertreten durch Dr.Hans Rant und Dr.Kurt Freyler, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Robert S*****, vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,000.000,- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 8.Februar 1995, GZ 12 R 18/95-39, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wenngleich bei der Bewilligung der Exekution im allgemeinen nicht zu prüfen ist, ob sie ins Leere geht (vgl für die Forderungsexekution SZWenngleich bei der Bewilligung der Exekution im allgemeinen nicht zu prüfen ist, ob sie ins Leere geht vergleiche für die Forderungsexekution SZ
33/38; SZ 27/293; RZ 1937, 302), muß etwas anderes dann gelten, wenn sich schon aus dem Exekutionsantrag ergibt, daß dem Verpflichteten das den Gegenstand des Antrags bildende Recht nicht zusteht. Dies ist hier aber der Fall, weil nach den Angaben der betreibenden Partei im Exekutionsantrag Eigentümer des den Gegenstand des Antrags bildenden Hälfteanteils an dem Superädifikat nicht der Verpflichtete, sondern seine Ehefrau ist. Das Versäumungsurteil des Erstgerichtes vom 26.5.1994, GZ 3 Cg 24/94a-6, auf das im Exekutionsantrag ebenfalls Bezug genommen wird, berechtigt zur Exekutionsführung gegen die Ehefrau des Verpflichteten, nicht aber gegen diesen. Die im Revisionsrekurs bezogene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt daher hier nicht zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0030OB01042.95.0529.000Dokumentnummer
JJT_19950529_OGH0002_0030OB01042_9500000_000