TE OGH 1995/5/30 14Os70/95(14Os71/95)

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter M***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes 1) gegen den Vorgang, daß das Landesgericht St.Pölten im Verfahren zum AZ 29 E Vr 80/92 das Landesgericht Krems/D von dem am 13. Mai 1992 gefaßten Widerrufsbeschluß (ON 8) nicht unverzüglich verständigte, sowie 2) gegen den vom Landesgericht Krems/D im Verfahren zum AZ 9 c E Vr 366/87 am 21.März 1994 gefaßten Beschluß auf endgültige Strafnachsicht (ON 51) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Presslauer, und des Verteidigers Dr.Wachter, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter M***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes 1) gegen den Vorgang, daß das Landesgericht St.Pölten im Verfahren zum AZ 29 E römisch fünf r 80/92 das Landesgericht Krems/D von dem am 13. Mai 1992 gefaßten Widerrufsbeschluß (ON 8) nicht unverzüglich verständigte, sowie 2) gegen den vom Landesgericht Krems/D im Verfahren zum AZ 9 c E römisch fünf r 366/87 am 21.März 1994 gefaßten Beschluß auf endgültige Strafnachsicht (ON 51) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Presslauer, und des Verteidigers Dr.Wachter, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Gesetz ist verletzt worden:

1. durch den Vorgang, daß das Landesgericht St.Pölten von seinem Beschluß vom 13.Mai 1992, GZ 29 E Vr 80/92-8, mit dem es die bedingte Nachsicht der über Hans Peter M***** im Urteil des Landesgerichtes Krems/D vom 12.Juni 1989, GZ 9 c E Vr 366/87-46, verhängten Freiheitsstrafe widerrief (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO), das Landesgericht Krems nicht unverzüglich verständigte, in der Bestimmung des § 494 a Abs 8 StPO idF BGBl 1989/242;1. durch den Vorgang, daß das Landesgericht St.Pölten von seinem Beschluß vom 13.Mai 1992, GZ 29 E römisch fünf r 80/92-8, mit dem es die bedingte Nachsicht der über Hans Peter M***** im Urteil des Landesgerichtes Krems/D vom 12.Juni 1989, GZ 9 c E römisch fünf r 366/87-46, verhängten Freiheitsstrafe widerrief (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO), das Landesgericht Krems nicht unverzüglich verständigte, in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 8, StPO in der Fassung BGBl 1989/242;

2. durch den Beschluß des Landesgerichtes Krems/D vom 21.März 1994, GZ 9 c E Vr 366/87-51, mit dem es diese Strafe endgültig nachsah (§ 43 Abs 2 StGB), in der Bestimmung des § 43 Abs 2 StGB sowie in dem sich aus den Anfechtungsvorschriften der Strafprozeßordnung ergebenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen bereits ab deren Fällung.2. durch den Beschluß des Landesgerichtes Krems/D vom 21.März 1994, GZ 9 c E römisch fünf r 366/87-51, mit dem es diese Strafe endgültig nachsah (Paragraph 43, Absatz 2, StGB), in der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, StGB sowie in dem sich aus den Anfechtungsvorschriften der Strafprozeßordnung ergebenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen bereits ab deren Fällung.

Der zu Punkt 2 bezeichnete Beschluß wird aufgehoben und der darauf gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Krems/D vom 12.Juni 1989, GZ 9 c E Vr 366/87-46, wurde Hans Peter M***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und anderer Delikte zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Krems/D vom 12.Juni 1989, GZ 9 c E römisch fünf r 366/87-46, wurde Hans Peter M***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und anderer Delikte zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Wegen mehrfacher Delinquenz innerhalb der Probezeit wurde über Hans Peter M***** mit Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 13.Mai 1992, GZ 29 E Vr 80/82-8, eine fünfmonatige Freiheitsstrafe verhängt. Zugleich faßte das Landesgericht St.Pölten gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluß auf Widerruf der im eingangs bezeichneten Erkenntnis des Landesgerichtes Krems/D vom 12.Juni 1989, GZ 9 c E Vr 366/87-46, ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht.Wegen mehrfacher Delinquenz innerhalb der Probezeit wurde über Hans Peter M***** mit Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 13.Mai 1992, GZ 29 E römisch fünf r 80/82-8, eine fünfmonatige Freiheitsstrafe verhängt. Zugleich faßte das Landesgericht St.Pölten gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluß auf Widerruf der im eingangs bezeichneten Erkenntnis des Landesgerichtes Krems/D vom 12.Juni 1989, GZ 9 c E römisch fünf r 366/87-46, ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht.

Hans Peter M***** bekämpfte dieses Urteil des Landesgerichtes St.Pölten im Strafausspruch mit Berufung und den Widerufsbeschluß mit Beschwerde. Das Rechtsmittelverfahren konnte vorerst wegen Unerreichbarkeit des Angeklagten nicht durchgeführt werden.

Anläßlich der Beschlußfassung nach § 494 a Abs 1 Z 4 StPO hatte das Landesgericht St.Pölten entgegen der im Gesetz (damals Abs 8, nunmehr Abs 7 des § 494 a StPO) normierten Pflicht zur unverzüglichen Verständigung keine Verfügung getroffen, das Landesgericht Krems/D vom Widerrufsbeschluß in Kenntnis zu setzen. Es mag sein, daß dem Gericht die Einhaltung dieser Obliegenheit nicht notwendig erschien, weil es (nach der Aktenlage vom 31.Jänner 1992 bis zum 10.Dezember 1993) ohnedies selbst über den betroffenen Akt AZ 9 c E Vr 366/87 des Landesgerichtes Krems/D verfügte, jedoch hätte die gebotene Verständigung die Kenntnis des Landesgerichtes Krems/D vom Widerrufsbeschluß auch für den (hier eingetretenen) Fall sichergestellt, daß der bezügliche Akt durch die Geschäftsabteilung ohne richterliche Verfügung zurückgestellt wird.Anläßlich der Beschlußfassung nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO hatte das Landesgericht St.Pölten entgegen der im Gesetz (damals Absatz 8,, nunmehr Absatz 7, des Paragraph 494, a StPO) normierten Pflicht zur unverzüglichen Verständigung keine Verfügung getroffen, das Landesgericht Krems/D vom Widerrufsbeschluß in Kenntnis zu setzen. Es mag sein, daß dem Gericht die Einhaltung dieser Obliegenheit nicht notwendig erschien, weil es (nach der Aktenlage vom 31.Jänner 1992 bis zum 10.Dezember 1993) ohnedies selbst über den betroffenen Akt AZ 9 c E römisch fünf r 366/87 des Landesgerichtes Krems/D verfügte, jedoch hätte die gebotene Verständigung die Kenntnis des Landesgerichtes Krems/D vom Widerrufsbeschluß auch für den (hier eingetretenen) Fall sichergestellt, daß der bezügliche Akt durch die Geschäftsabteilung ohne richterliche Verfügung zurückgestellt wird.

Noch vor Abschluß des Rechtsmittelverfahrens im Strafakt des Landesgerichtes St.Pölten sprach das Landesgericht Krems/D mit Beschluß vom 21.März 1994, GZ 9 c E Vr 366/87-51, über Antrag der Staatsanwaltschaft aus, daß die dem Hans Peter M***** mit Urteil des Landesgerichtes Krems/D vom 12.Juni 1989, GZ 9 c E Vr 366/87-46, gewährte bedingte Strafnachsicht endgültig geworden sei.Noch vor Abschluß des Rechtsmittelverfahrens im Strafakt des Landesgerichtes St.Pölten sprach das Landesgericht Krems/D mit Beschluß vom 21.März 1994, GZ 9 c E römisch fünf r 366/87-51, über Antrag der Staatsanwaltschaft aus, daß die dem Hans Peter M***** mit Urteil des Landesgerichtes Krems/D vom 12.Juni 1989, GZ 9 c E römisch fünf r 366/87-46, gewährte bedingte Strafnachsicht endgültig geworden sei.

Dieser Beschluß, der dem Verurteilten nicht bekannt gemacht wurde, steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Begriffsessentielle Voraussetzung für die endgültige Strafnachsicht ist das Unterbleiben eines Widerrufs (§ 43 Abs 2 StGB). Diese Bedingung war nicht erfüllt, weil zuvor bereits das Landesgericht St.Pölten auf einen derartigen Widerruf erkannt hatte.Begriffsessentielle Voraussetzung für die endgültige Strafnachsicht ist das Unterbleiben eines Widerrufs (Paragraph 43, Absatz 2, StGB). Diese Bedingung war nicht erfüllt, weil zuvor bereits das Landesgericht St.Pölten auf einen derartigen Widerruf erkannt hatte.

Dieser Widerrufsbeschluß vom 13.Mai 1992 entfaltete ab seiner Verkündung insoweit Bindungswirkung, als er nur noch der Behebung oder Abänderung im Wege der in den Prozeßgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel (oder Rechtsbehelfen) unterlag, wogegen außerhalb eines solchen Verfahrens eine neuerliche Entscheidung über die entschiedene Widerrufsfrage nicht zulässig war. Das Landesgericht Krems/D hat daher durch die Beschlußfassung am 21.März 1994 gesetzwidrig eine Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen (15 Os 96,97/93; EvBl 1989/64).

Der demgemäß ab seiner Verkündung rechtswirksame Widerrufsbeschluß vom 13.Mai 1992 erlangte mit der abweislichen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 4.April 1995 über die Berufung und die Beschwerde des Hans Peter M***** gegen die Entscheidungen des Landesgerichtes St.Pölten vom 13.Mai 1992, GZ 29 E Vr 80/92-8, materielle Rechtskraft.Der demgemäß ab seiner Verkündung rechtswirksame Widerrufsbeschluß vom 13.Mai 1992 erlangte mit der abweislichen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 4.April 1995 über die Berufung und die Beschwerde des Hans Peter M***** gegen die Entscheidungen des Landesgerichtes St.Pölten vom 13.Mai 1992, GZ 29 E römisch fünf r 80/92-8, materielle Rechtskraft.

Der entgegenstehende, erst am 21.März 1994 ergangene, Beschluß des Landesgerichtes Krems/D konnte sonach weder den schon vorher durch das zuständige Landesgericht St.Pölten wirksam beschlossenen Widerruf der bedingten Strafnachsicht beseitigen, noch sonst eine Rechtsfolge hervorrufen. Der konstitutive Gehalt des ab seiner Verkündung wirksamen und später auch in Rechtskraft erwachsenen Widerrufsbeschlusses blieb vielmehr hievon unberührt. Zur Klarstellung dieser Rechtslage war dieser ohne jegliche Auswirkung auf Hans Peter M***** gebliebene Beschluß des Landesgerichtes Krems/D über die Endgültigkeit der bedingten Strafnachsicht aufzuheben (JBl 1989, 400 = EvBl 1989/64) und der darauf gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00070.95.0530.000

Dokumentnummer

JJT_19950530_OGH0002_0140OS00070_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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