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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §380;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft H, vertreten durch Dr. Herbert Kofler und Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Innstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 16. Dezember 2002, LAS-552/13-98, betreffend Feststellung der Größe und des Grenzverlaufes eines Regulierungsgebietes (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Z, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine Agrargemeinschaft nach § 34 Abs. 3 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74 (TFLG 1996). Im Eigentum der Mitglieder der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft steht die EZ 214, KG S, bestehend aus den Grundstücken Nr. 5606/2 und 5607/2.Die Beschwerdeführerin ist eine Agrargemeinschaft nach Paragraph 34, Absatz 3, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74 (TFLG 1996). Im Eigentum der Mitglieder der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft steht die EZ 214, KG S, bestehend aus den Grundstücken Nr. 5606/2 und 5607/2.
Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke Nr. 5606/1 und 5607/1 in EZ 200, KG S.
Nach der Darstellung in der Grundbuchsmappe, die auf dem Grundsteuerkataster beruht, erstrecken sich die Grundparzellen der mitbeteiligten Partei u-förmig östlich, südlich (Nr. 5606/1) und westlich (Nr. 5607/1) des Grundstückes Nr. 5607/2. An die südliche Grenze der Parzelle Nr. 5606/1, die die beiden Liegenschaften der Mitglieder der Beschwerdeführerin voneinander trennt, grenzt das Grundstück Nr. 5606/2. Im Nordosten grenzt das Grundstück Nr. 5607/2 an die Liegenschaft Nr. 4738/2, das Grundstück 5606/1 an die Parzelle Nr. 4739. An dieser nordöstlichen Grenzlinie der Grundstücke Nr. 5607/2 und 5606/1 befinden sich als markante Punkte in der Natur der "G-Stein" und das "G-Eck", etwas östlich dieser Linie der M-Kogel (M-Kögele); taleinwärts des G-Steins verläuft der Z-Bach (früher S-Bach).
Mit Schreiben vom 14. Juli 1990 beantragten die Mitglieder der Beschwerdeführerin die Durchführung eines Regulierungsverfahrens hinsichtlich der Grundstücke Nr. 5606/2 und 5607/2.
In der daraufhin vor dem Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz (AB) durchgeführten Instruierungsverhandlung vom 27. November 1990 erklärten die anwesenden Miteigentümer der genannten Grundstücke, dass sie nur die Umfangsgrenzen des Regulierungsgebietes laut Überlassungsvertrag 1932 (gemeint vom 30. Oktober 1927) anerkennen würden, welcher die entsprechenden Grenzbeschreibungen unter Punkt A und B enthalte. Unklarheiten gebe es beim Grenzverlauf im Norden vom G-Stein bis zum G-Eck und von dort bis zum M-Kögele, und zwar gegenüber dem Gebiet der mitbeteiligten Partei. In der daraufhin vor dem Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz Ausschussbericht durchgeführten Instruierungsverhandlung vom 27. November 1990 erklärten die anwesenden Miteigentümer der genannten Grundstücke, dass sie nur die Umfangsgrenzen des Regulierungsgebietes laut Überlassungsvertrag 1932 (gemeint vom 30. Oktober 1927) anerkennen würden, welcher die entsprechenden Grenzbeschreibungen unter Punkt A und B enthalte. Unklarheiten gebe es beim Grenzverlauf im Norden vom G-Stein bis zum G-Eck und von dort bis zum M-Kögele, und zwar gegenüber dem Gebiet der mitbeteiligten Partei.
Mit Bescheid der AB vom 17. Dezember 1990 wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an der Liegenschaft EZ 214, KG S (H), eingeleitet. Mit Bescheiden der AB vom 7. Oktober 1992 und vom 19. November 1992 wurde die "Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteile" der Agrargemeinschaft erlassen. Mit Bescheid der AB vom 12. Oktober 1992 wurde der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft eine vorläufige Satzung gegeben; die erste Vollversammlung fand am 7. Dezember 1992 statt, dabei wurden die Organe der Agrargemeinschaft gewählt. Mit Bescheid der Ausschussbericht vom 17. Dezember 1990 wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an der Liegenschaft EZ 214, KG S (H), eingeleitet. Mit Bescheiden der Ausschussbericht vom 7. Oktober 1992 und vom 19. November 1992 wurde die "Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteile" der Agrargemeinschaft erlassen. Mit Bescheid der Ausschussbericht vom 12. Oktober 1992 wurde der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft eine vorläufige Satzung gegeben; die erste Vollversammlung fand am 7. Dezember 1992 statt, dabei wurden die Organe der Agrargemeinschaft gewählt.
In weiterer Folge wurden durch die AB Ermittlungen zum Grenzverlauf zwischen der beschwerdeführenden und der mitbeteiligten Agrargemeinschaft durchgeführt. In weiterer Folge wurden durch die Ausschussbericht Ermittlungen zum Grenzverlauf zwischen der beschwerdeführenden und der mitbeteiligten Agrargemeinschaft durchgeführt.
Hinsichtlich der Grenzziehung zwischen den verfahrensgegenständlichen Gebieten ergibt sich aus den Verwaltungsakten folgender historischer und unbestrittener Sachverhalt:
Die Grundstücke Nr. 5606 und 5607 wurden im Jahr 1856 bei der Anlegung der Katastermappe (Urmappe) gebildet.
Ein Ausschnitt dieser Urmappe erliegt im Akt. Dieser lässt die Grenze zwischen den ungeteilten Grundstücken Nr. 5606 und 5607 sowie ein Teilstück der nordöstlichen Grenze dieser beiden Liegenschaften erkennen. Nordöstlich an das Grundstück Nr. 5606 grenzt demnach die Liegenschaft Nr. 4739. Das an das Grundstück Nr. 5607 nordöstlich angrenzende Grundstück ist nicht näher bezeichnet. Alle diese auf der Ur(Kataster)mappe ersichtlichen Grenzlinien entsprechen der aktuellen Katastermappe.
Zu Post 256 des Grundbuchsprotokolls der KG S (Eigentümerin: "Fraktion H der Gemeinde S" auf Grund von Ersitzung) wurde am 24. Oktober 1912 bzw. im Nachtrag vom 31. Oktober 1912 festgehalten, dass die Grundstücke Nr. 5606 und 5607 geteilt würden, sowie dass die Parzellen Nr. 5606/1 und 5607/1 der Post 251 (Eigentümerin: "Fraktion Z der Gemeinde S") zugeschrieben würden. Diese Zuschreibung (von Post 256) ist im Nachtrag zu Post 251 vom 30. Oktober 1912 ersichtlich.
Zu Post 256 wurde am 24. Oktober 1912 außerdem eingetragen, dass den Besitzern von Z das Alprecht auf der N-Alpe Grundparzelle 5607/1 zustehe, und zwar rücksichtlich jenes Teiles, welcher östlich der Grenzlinie "S-Bach, G-Stein und Sch" gelegen ist. Im Anschluss an diesen Eintrag erging ein Beschluss des Inhaltes, dass die Fraktion Z im letzten faktischen Besitz des angegebenen Alpteiles stehe, die Alpinteressenten stünden im Besitz des Weiderechtes daran.
Im Nachtrag zu Post 256 vom 25. Oktober 1912 wurde weiters festgehalten, dass auf der N-Alpe Grundparzelle Nr. 5607/2 alpberechtigt sind:
"Die Besitzer von U in dem zwischen S-Bach und G-Stein einerseits und dem M-Bach andererseits gelegenen Teil.
Die Besitzer von R im Teil zwischen dem M-Bach einerseits und der so genannten "K" andererseits.
Die Besitzer von W im Teil von der so genannten "K" an bis zum S-Bach."
Anschließend an diesen Nachtrag erging der Beschluss, dass die "obangeführten Alpen" im Besitz der Fraktion H stünden; die Alpinteressenten stünden im Besitz des Weiderechtes daran.
Darüber hinaus findet sich zu Post 256 eine Eintragung vom 31. Oktober 1912 dahingehend, dass die Grundstücke Nr. 5606/2 und 5607/2 auf Grund der am 14. Juli 1853 vollendeten Ersitzung mit der Dienstbarkeit der Tag- und Nachtweide mit selbst überwintertem Vieh zu Gunsten einer Reihe von Grundbuchskörpern, gegliedert in drei Gruppen (a, b und c) belastet seien, und zwar:
"a) rücksichtlich jenes Teiles der Gp. 5607/2 und 5606/2, der zwischen der Grenzlinie "S-Bach, G-Stein und Sch" einerseits und dem "M-Bach" andererseits gelegen ist, zu Gunsten (der jeweiligen Eigentümer):
......
b) rücksichtlich jenes Teiles der Gp. 5607/2 und 5606/2, der
zwischen dem "M-Bach" und der so genannten "K" gelegen ist, zu
Gunsten:
.....
c) rücksichtlich jenes Teiles der Gp. 5607/2 und 5606/2, der
von der so genannten "K" taleinwärts gelegen ist, zu Gunsten:
......"
Der ursprüngliche Punkt a) dieser Aufzählung, wonach rücksichtlich jenes Teiles der Grundparzellen 5607/1 und 5606/1, welcher östlich der Grenzlinie "S-Bach, G-Stein, Sch" gelegen ist, den jeweiligen Eigentümern 18 näher genannter Grundbuchskörper auf Grund der am 14. Juli 1853 vollendeten Ersitzung die Dienstbarkeit der Tag- und Nachtweide mit selbst überwintertem Vieh zusteht, ist mit dem Vermerk "entfällt" gekennzeichnet.
Aus dem Nachtrag zu Post 251 des Grundbuchanlegungsprotokolls der KG S vom 30. Oktober 1912 ist ersichtlich, dass die Fraktion Zwieselstein der Gemeinde S u.a. Eigentümerin dieser "aus Post 256 abgeschriebenen" Parzellen Nr. 5606/1 und 5607/1 auf Grund von Ersitzung war. Unter Punkt 3. dieses Nachtrages findet sich eine Eintragung des Inhaltes, dass die genannten Parzellen mit der Dienstbarkeit der Tag- und Nachtweide mit selbstüberwintertem Vieh zu Gunsten 19 näher bezeichneter Grundbuchsköper belastet seien.
Die älteste planliche Darstellung über die Teilung der Grundstücke Nr. 5606 und 5607 ist ein Handriss vom 10. Juli 1914 (Manuale Nr. 5), der eine Teilung in die Grundparzellen Nr. 5606/1, 5606/2 und 5606/3 sowie in Nr. 5607/1 und 5607/2 zeigt. Die auf diesem Handriss zu sehenden Grenzpunkte a-c zwischen den Grundstücken Nr. 5606/1 und 5606/2 einerseits und Nr. 5607/1 und 5607/2 andererseits liegen entsprechend einer Winkelmessung vom selben Tag etwa im Bereich der Achse G-Stein-M-Kogel. Die im Handriss bezeichneten Grundstücke "5606/1 und 5607/1" sind nicht mit den nun im Katasterplan aufscheinenden Grundstücken dieser Bezeichnung ident; sie befinden sich vielmehr nordöstlich der Achse G-Stein-M-Kogel auf den nun mit Grundstücksnummern 4739 und 4738/2 bezeichneten Grundflächen.
Auf einem (undatierten) Mappenblatt Nr. 77, das den Vermerk "Zur Reproduktion nach dem Stande 1915 vorbereitet" trägt, ist ein Teilstück der Grenzlinie zwischen den Grundstücken 5606/2 und 5606/1 entsprechend der auf der Katastermappe gezeigten Lage und Ausgestaltung zu erkennen.
Mit Ausschussbeschluss vom 2. März 1924 beschloss die Gemeinde S in Vertretung der Fraktion Z bzw. H, sämtliche Alpen der politischen Gemeinde S, die bisher der Gemeinde S oder deren Fraktionen seit der Anlegung des Grundbuches als Eigentum zugeschrieben gewesen seien, den Alpinteressenten, die praktisch ohnedem auf Grund ihrer Weiderechte die alleinige Benützung der Alpen hätten, zu deren freien Eigentum zu überlassen.
Mit Überlassungsvertrag vom 2. Juli 1927 überließ sodann die "gesetzliche Vertretung der Gemeinde S namens der Fraktion Z" den in diesem Vertrag näher bezeichneten Besitzern von Z die Liegenschaften Nr. 5606/1 und 5607/1 in EZ 200 II S. Mit Überlassungsvertrag vom 2. Juli 1927 überließ sodann die "gesetzliche Vertretung der Gemeinde S namens der Fraktion Z" den in diesem Vertrag näher bezeichneten Besitzern von Z die Liegenschaften Nr. 5606/1 und 5607/1 in EZ 200 römisch zwei S.
Die natürlichen Grenzen der "N-Alpe-Z" wurden dabei folgendermaßen beschrieben:
"Vom Nordosten beginnend am so genannten "M-Garten" von dort in der Richtung gegen Südwest über die drei großen Steine, dann dem K-Grat entlang bis zum M-Kögele; von dort läuft die Südgrenze nordwestlich über eine Schneide herab, die tiefer unten in einen Rücken übergeht, zum "G-Eck", von dort in südwestlicher Richtung zum G-Stein.
Von G-Stein aus bis zum so genannten M-Garten bilden die West und Nordgrenze die Wälder, die östlich der Venter Ache liegen."
...... (es folgt die Auflistung der an dieser Alpe Tag- und Nachtweideberechtigten) "
Diese Grenzbeschreibung erfasst nicht die in der Katastermappe als Grundstücke Nr. 5606/1 und 5607/1 bezeichneten Grundstücke, sondern das gesamte Grundstück Nr. 4738/2 und Teilflächen der Grundstücke Nr. 4738/1, 4739 und 4741.
Mit Überlassungsvertrag vom 30. Oktober 1927 überließ die "gesetzliche Vertretung der Gemeinde S namens der Fraktion H" den Grundbuchskörper in EZ 214 II "U-, R- und W-N-Alpe", bestehend aus den Grundparzellen Nr. 5606/2 und 5607/2, an die bis dahin an der Alm Nutzungsberechtigten. Mit Überlassungsvertrag vom 30. Oktober 1927 überließ die "gesetzliche Vertretung der Gemeinde S namens der Fraktion H" den Grundbuchskörper in EZ 214 römisch zwei "U-, R- und W-N-Alpe", bestehend aus den Grundparzellen Nr. 5606/2 und 5607/2, an die bis dahin an der Alm Nutzungsberechtigten.
Die genannte "Dienstbarkeit der Tag und Nachtweide mit selbstüberwintertem Vieh" stand den Berechtigten laut den Punkten A-C des Überlassungsvertrages vom 30. Oktober 1927 innerhalb folgender Grenzen zu:
"A. ...... (U-N-Alpe)
Im Norden: Vom G-Stein bis zum G-Eck und von dort bis zum M-
Kögele;
Im Osten: Vom M-Kögele gegen Süden zum N-Kogel und längs des
Kammes zum G-Schartl;
Im Süden: Vom G-Schartl zum G-Karl, zum nördlichen unteren
Rand des G-Karls und längs des M-Baches bis zu den Wiesen und
Mähdern;
Im Westen: Die Wiesen und Mähder bis zum G-Stein.
...... (es folgt eine Auflistung der hinsichtlich dieses
Gebietes weideberechtigten Grundbuchskörper) .
B. In demselben Grundbuchskörper jedoch in der sog. "R- und W-
N-Alpe" begrenzt wie folgt:
Im Norden: Vom M-Bach, dort wo er in die Wiesen und Mähder
einfließt, dann den M-Bach aufwärts bis zum nördlichen unteren
Rand des G-Karls, von dort in südlicher Richtung zum G-Karl und
dem Kamme entlang zum G-Schartl
Im Osten: Vom G-Schartl dem Kamm entlang bis über die Z-
Spitze bis nahe gegen das S-Bachl;
Im Süden: der Hang nördlich des S-Bachls
Im Westen: die Wiesen und Mähder bis zum M-Bach.
...... (es folgt eine Auflistung der hinsichtlich dieses
Gebietes weideberechtigten Grundbuchskörper.
und zwar hinsichtlich der Gp. 5607/2 und 5606/2 zwischen M-
Bach und der sog. "K".
C. Weiters hinsichtlich derselben Parzellen von der "K"
taleinwärts
...... (es folgt eine Auflistung der hinsichtlich dieses
Gebietes weideberechtigten Grundbuchskörper)."
Die in diesem Vertrag umschriebenen Grenzen der Grundstücke Nr. 5606/2 und 5607/2 umfassen nach der Katastermappe nicht nur diese beiden Liegenschaften, sondern auch gänzlich die Grundstücke Nr. 5606/1, 5607/1 (mitbeteiligte Partei), 6150 und 6152 sowie Teilflächen der Grundparzellen Nr. 4739 und 5608/2.
Mit Bescheid vom 29. Mai 1963 stellte die Bezirkshauptmannschaft I (BH) über Ansuchen der Mitglieder der Beschwerdeführerin fest, dass das Grundstück Nr. 5606/2 das Eigenjagdgebiet "N-Alpe" (H) bilde. Das Grundstück Nr. 5607/2 bleibe bis auf weiteres der Genossenschaftsjagd "S" angegliedert. Letzteres wurde damit begründet, dass die Grundparzelle Nr. 5607/2 dem Grundbuchsauzug nach zwar als eigene Parzelle erscheine, aber im Vermessungsamt I eine Teilung der Grundparzelle Nr. 5607 vollständig unbekannt sei. Es sei weder das Flächenausmaß der jeweiligen Teilparzellen, noch irgendeine Teilungsgrenze feststellbar. Mit Bescheid vom 29. Mai 1963 stellte die Bezirkshauptmannschaft römisch eins (BH) über Ansuchen der Mitglieder der Beschwerdeführerin fest, dass das Grundstück Nr. 5606/2 das Eigenjagdgebiet "N-Alpe" (H) bilde. Das Grundstück Nr. 5607/2 bleibe bis auf weiteres der Genossenschaftsjagd "S" angegliedert. Letzteres wurde damit begründet, dass die Grundparzelle Nr. 5607/2 dem Grundbuchsauzug nach zwar als eigene Parzelle erscheine, aber im Vermessungsamt römisch eins eine Teilung der Grundparzelle Nr. 5607 vollständig unbekannt sei. Es sei weder das Flächenausmaß der jeweiligen Teilparzellen, noch irgendeine Teilungsgrenze feststellbar.
Mit Bescheid vom 6. November 1978 stellte die BH über Antrag der mitbeteiligten Partei fest, dass die Grundstücke Nr. 5606/1 und 5607/1 mit einer Grundfläche von 510 ha 10 a und 89 m2 das Eigenjagdgebiet "N-Alpe-Z-Stein" bildeten.
Mit Bescheid vom 2. Jänner 1998 erließ die AB den Regulierungsplan für die AG N-Alpe-H. Zum Regulierungsgebiet wurde darin festgestellt, dass dieses aus den in EZ 214 vorgetragenen Grundstücken Nr. 5606/2 und 5607/2 mit einem Gesamtausmaß von 499,5417 ha (entsprechend der Katastermappe) bestehe. Mit Bescheid vom 2. Jänner 1998 erließ die Ausschussbericht den Regulierungsplan für die AG N-Alpe-H. Zum Regulierungsgebiet wurde darin festgestellt, dass dieses aus den in EZ 214 vorgetragenen Grundstücken Nr. 5606/2 und 5607/2 mit einem Gesamtausmaß von 499,5417 ha (entsprechend der Katastermappe) bestehe.
Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Überlassungsvertrages im Jahre 1927 eine Teilung der Grundstücke Nr. 5606 und 5607 im Kataster durchgeführt und sohin die Figuration der Grundstücke bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sei. Eine Überprüfung des Grenzverlaufes an Hand der vorgelegten Überlassungsverträge aus dem Jahre 1927 in der Natur sei nicht mehr notwendig; die Grenzen ergäben sich aus dem Kataster.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und zwei ihrer Mitglieder Berufung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 1998 wurde der Regulierungsplan gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die AB zurückverwiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 1998 wurde der Regulierungsplan gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Ausschussbericht zurückverwiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der alleinige Verweis auf die Katastergrenze in einem Verfahren, in dem gerade diese strittig sei, zur Klärung der vorliegenden Gebietsstreitigkeit nicht ausreiche. Im fortgesetzten Verfahren sei es daher erforderlich, die im Grundbuchanlegungsprotokoll bzw. in den Überlassungsverträgen beschriebenen Grenzen im Rahmen einer örtlichen mündlichen Verhandlung zu erörtern und auf allfällig festgestellte Diskrepanzen einzugehen. Entscheidend für den Umfang des Eigentumserwerbs an einer Liegenschaft sei nicht die Grundbuchsmappe sondern der Wille der Parteien, somit, in welchem Umfang das verkaufte Grundstück tatsächlich übergeben worden sei. Es werde daher zu klären sein, welche Grundflächen die Gemeinde S den Nutzungsberechtigten tatsächlich ins Eigentum übertragen wollte.
Im fortgesetzten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren wurde am 24. September 1998 eine örtliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich derer das Regulierungsgebiet anhand der in den Überlassungsverträgen beschriebenen Punkten einvernehmlich lokalisiert wurde. Das so festgestellte Gebiet wurde anschließend in einen Lageplan (Übersichtsplan vom 24. August 1999) übertragen. Am 22. Oktober 1999 fand eine Besprechung mit den Parteien und den Parteienvertretern statt. Am 6. Juli 2000 wurden mehrere Zeugenvernehmungen zur Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke taleinwärts (westlich) der Grenzlinie G-Stein-G-Eck-M-Kogel-N-Kogel bzw. westlich des Z-Baches durchgeführt.
Aus den Aussagen der von der Beschwerdeführerin namhaften gemachten Zeugen ergibt sich zusammengefasst, dass an der Linie Z-Bach-G-Stein ein Weidezaun errichtet gewesen sei. Schafe und Ziegen der Z-Bauern hätten aber auf Grund mangelnder Aufsicht dennoch immer wieder diese Grenze überschritten und in den im Überlassungsvertrag vom 30. Oktober 1927 den H-Bauern überlassenen Gebietsteilen geweidet und umgekehrt.
Die von der mitbeteiligten Partei namhaften gemachten Zeugen sagten im Wesentlichen aus, dass die Schaf- und Ziegenweide von den Z-Bauern auch in den im Überlassungsvertrag vom 30. Oktober 1927 mit A und B bezeichneten Gebietsteilen (im Übersichtsplan vom 24. August 1999 rot und grün schraffiert) stattgefunden habe. Jungkitze seien von W aus aufgetrieben worden. Der "Schafberg" sei seit Mitte der 1970er Jahre zeitweise verpachtet gewesen und seit 1995 wieder verpachtet.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2001 stellte die AB fest, dass das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Regulierungsgebiet aus den in EZ 214 vorgetragenen Grundstücken Nr. 5606/2 und 5607/2 mit einer Gesamtfläche von 499,5417 ha, wie diese im Kataster dargestellt seien, bestehe. Mit Bescheid vom 29. Mai 2001 stellte die Ausschussbericht fest, dass das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Regulierungsgebiet aus den in EZ 214 vorgetragenen Grundstücken Nr. 5606/2 und 5607/2 mit einer Gesamtfläche von 499,5417 ha, wie diese im Kataster dargestellt seien, bestehe.
Begründend führte die AB aus, dass die in den Überlassungsverträgen beschriebenen Grenzen in eklatanter Weise von den Katastergrenzen abwichen, und zwar dergestalt, dass nach der Beschreibung des Alpsgebietes im Überlassungsvertrag vom 30. Oktober 1927 neben den Grundstücken Nr. 5606/2 und 5607/2 auch die Grundstücke Nr. 5606/1 und 5607/1 zur Gänze umfasst wären. Bei einem derart gravierenden Abweichen der in den Überlassungsverträgen zitierten Nutzungsgrenzen von den Katastergrenzen sowie des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Überlassungsverträge im Jahr 1927 die Teilung der Grundstücke Nr. 5606 und 5607 im Kataster bereits durchgeführt gewesen sei und man daher die Figuration der Grundstücke gekannt habe, habe die AB davon auszugehen, dass den Vertragsparteien zum Zeitpunk der Errichtung der Überlassungsverträge diese Divergenz jedenfalls bewusst gewesen sei. Hätte man im Jahre 1927 genau jene Flächen, auf denen die Nutzungsberechtigten der Fraktionen H bzw. Z ihre urkundlichen Weiderechte ausgeübt hätten, in deren jeweiliges Eigentum übertragen wollen, wäre schon damals eine Neuvermessung des gesamten Alpsgebietes erforderlich gewesen, um die zu übertragenden Grundstücke an die Weidenutzungsrechte anzugleichen. Gerade dies sei aber seinerzeit nicht passiert. Den Vertragsparteien habe damals bewusst sein müssen, dass das jeweils in ihr Eigentum übertragene Gebiet vom urkundlichen Weidegebiet gravierend abweiche, was offensichtlich auch akzeptiert worden sei, weil eine entsprechende grundbücherliche Durchführung erfolgt sei. Begründend führte die Ausschussbericht aus, dass die in den Überlassungsverträgen beschriebenen Grenzen in eklatanter Weise von den Katastergrenzen abwichen, und zwar dergestalt, dass nach der Beschreibung des Alpsgebietes im Überlassungsvertrag vom 30. Oktober 1927 neben den Grundstücken Nr. 5606/2 und 5607/2 auch die Grundstücke Nr. 5606/1 und 5607/1 zur Gänze umfasst wären. Bei einem derart gravierenden Abweichen der in den Überlassungsverträgen zitierten Nutzungsgrenzen von den Katastergrenzen sowie des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Überlassungsverträge im Jahr 1927 die Teilung der Grundstücke Nr. 5606 und 5607 im Kataster bereits durchgeführt gewesen sei und man daher die Figuration der Grundstücke gekannt habe, habe die Ausschussbericht davon auszugehen, dass den Vertragsparteien zum Zeitpunk der Errichtung der Überlassungsverträge diese Divergenz jedenfalls bewusst gewesen sei. Hätte man im Jahre 1927 genau jene Flächen, auf denen die Nutzungsberechtigten der Fraktionen H bzw. Z ihre urkundlichen Weiderechte ausgeübt hätten, in deren jeweiliges Eigentum übertragen wollen, wäre schon damals eine Neuvermessung des gesamten Alpsgebietes erforderlich gewesen, um die zu übertragenden Grundstücke an die Weidenutzungsrechte anzugleichen. Gerade dies sei aber seinerzeit nicht passiert. Den Vertragsparteien habe damals bewusst sein müssen, dass das jeweils in ihr Eigentum übertragene Gebiet vom urkundlichen Weidegebiet gravierend abweiche, was offensichtlich auch akzeptiert worden sei, weil eine entsprechende grundbücherliche Durchführung erfolgt sei.
Die Beschwerdeführerin und zwei ihrer Mitglieder beriefen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde das Ermittlungsverfahren u.a. durch die Vernehmungen vom 9. Juli 2002 betreffend die Jagdgebietsgrenzen der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ergänzt.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und fasste den Spruch wie folgt neu:
"Das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Regulierungsgebiet besteht aus den in EZ 214 GB S vorgetragenen Gst. 5606/2 und 5607/2. Der Grenzverlauf zwischen den Gst 5606/1 und 5607/1 in EZ 200 GB S (N-Alpe-) einerseits und den das Regulierungsgebiet bildenden Gst. 5606/2 und 5607/2 in EZ 214 GB S andererseits wird so festgestellt, wie er in dem als Anlage angeschlossenen einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Lageplan (Orthofoto) vom 10.12.2002, IIId3- 3136/21, dargestellt ist."
Die Darstellung auf dem Orthofoto stimmt mit der Darstellung der Grundstücke auf dem Katasterplan überein.
In ihrer rechtlichen Beurteilung kam die belangte Behörde zu dem Schluss, auf Grund der Zeugenaussagen im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren sei eine Ersitzung des Eigentumsrechtes durch die Beschwerdeführerin bzw. deren Mitglieder an den Grundstücken. Nr. 5606/1 und 5607/1 auszuschließen. Zur Ersitzung des Eigentumsrechtes sei Sachbesitz erforderlich, dessen typische Ausübungsarten im § 312 ABGB aufgezählt seien. Allen diesen Arten der Besitzausübung sei gemeinsam, dass sie die volle Zugehörigkeit der Sache zu dem Ausübenden sichtbar zum Ausdruck brächten; dass sie die Besitzausübung dritter Personen für jedermann erkennbar nicht zuließen. Vor allem die zuletzt genannte Voraussetzung treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Auch aus den Angaben der Auskunftspersonen sei für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. In ihrer rechtlichen Beurteilung kam die belangte Behörde zu dem Schluss, auf Grund der Zeugenaussagen im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren sei eine Ersitzung des Eigentumsrechtes durch die Beschwerdeführerin bzw. deren Mitglieder an den Grundstücken. Nr. 5606/1 und 5607/1 auszuschließen. Zur Ersitzung des Eigentumsrechtes sei Sachbesitz erforderlich, dessen typische Ausübungsarten im Paragraph 312, ABGB aufgezählt seien. Allen diesen Arten der Besitzausübung sei gemeinsam, dass sie die volle Zugehörigkeit der Sache zu dem Ausübenden sichtbar zum Ausdruck brächten; dass sie die Besitzausübung dritter Personen für jedermann erkennbar nicht zuließen. Vor allem die zuletzt genannte Voraussetzung treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Auch aus den Angaben der Auskunftspersonen sei für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.
Bedeutung sei im vorliegenden Fall dem Umstand beizumessen, dass die Übergabe und Übernahme der N-Alpe-Z von der Gemeinde S namens der Fraktion Z an die Nutzungsberechtigten am 2. Juli 1927, die Übergabe und Übernahme der N-Alpe-Hz jedoch erst am 30. Oktober 1927 erfolgt sei. Nach dem Wortlaut des Überlassungsvertrages vom 2. Juli 1927 stehe außer Zweifel, dass die Gemeinde S den Grundbuchskörper EZ 200, bestehend aus den Grundstücken Nr. 5606/1 und 5607/1, den Nutzungsberechtigten ins freie Eigentum überlassen wollte, wobei Übergabe und Übernahme sofort, also mit der Vertragsunterfertigung erfolgen sollten. Dem Parteiwillen, die genannten Grundstücke zu übertragen, müsse deshalb der Vorrang vor der vertraglichen Grenzbeschreibung der Alm zukommen, weil die vom Katasterstand eklatant abweichende Grenzbeschreibung bedeute, dass die im Vertrag genannten Grundstücke überhaupt nicht Vertragsgegenstand gewesen wären. Es könne nicht Parteiwille gewesen sein, den Nutzungsberechtigten an der N-Alpe-Z einen Grundbuchskörper ohne Substanz zu übertragen. Andererseits könne die Gemeinde S mit dem Vertrag vom 30. Oktober 1927 nicht Grundstücke übereignen, die sie bereits mit dem Vertrag vom 2. Juli 1927 an andere Personen übereignet habe.
Die Möglichkeit der Löschungsklage gegen die Verbücherung des Eigentumsrechtes zu Gunsten der Nutzungsberechtigten an der N-Alpe-Z sei von den Übernehmern der N-Alpe-H offenbar nicht wahrgenommen worden. Auch sei von ihnen offenbar kein Rechtsmittel ergriffen worden, um eine materielle Unrichtigkeit der Verbücherung geltend zu machen.
Auf Grund der Ergebnisse des erst- und zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens gelange die belangte Behörde daher zur Ansicht, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Eigentumsanspruch, der die völlige Gutsbestandslosigkeit der mitbeteiligten Partei zur Folge hätte, nicht berechtigt sei. Der Grenzverlauf zwischen den Eigentumsgebieten der Beschwerdeführerin einerseits und der mitbeteiligten Partei andererseits sei deshalb so festzustellen, wie er im beiliegenden Lageplan (Orthofoto), in den die Grenzen aus dem Kataster (Grundsteuerkataster) übertragen worden seien, dargestellt sei. Das Orthofoto sei eine taugliche Grundlage, die Eigentumsgrenzen in der Natur festzustellen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27. September 2004, B 286/03-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27. September 2004, B 286/03-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung ab.
Die Beschwerdeführerin brachte eine Beschwerdeergänzung ein, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid verletze sie in ihrem Eigentumsrecht gemäß § 353 ABGB und ihren sonstigen Nutzungsrechten an den Grundstücken Nr. 5606/2 und 5607/2, da er die maßgebliche Größe und Grenzen dieser beiden Grundstücke zu ihren Lasten falsch festlege und ihr bzw. ihren Mitgliedern Weidenutzungs-, Alp- und Jagdflächen nehme, die sie seit mehr als 70 Jahren nutzten. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid verletze sie in ihrem Eigentumsrecht gemäß Paragraph 353, ABGB und ihren sonstigen Nutzungsrechten an den Grundstücken Nr. 5606/2 und 5607/2, da er die maßgebliche Größe und Grenzen dieser beiden Grundstücke zu ihren Lasten falsch festlege und ihr bzw. ihren Mitgliedern Weidenutzungs-, Alp- und Jagdflächen nehme, die sie seit mehr als 70 Jahren nutzten.
Für Größe und Umfang der 1927 erworbenen Flächen seien allein die damals im Überlassungsvertrag vom 30. Oktober 1927 festgeschriebenen Grenzen maßgeblich gewesen; dies müsse auch heute noch gelten, weil keine weiteren Rechtsgeschäfte hinsichtlich dieser Grundstücke mit Grenzveränderungen geschlossen worden seien. Für den Eigentumserwerb von 1927 sei eine allfällige Katastermappe völlig unmaßgeblich gewesen, wobei eine solche für die Grundstücke Nr. 5606/2 und 5607/2 ohnedies nicht existiert habe; an Plänen hätten lediglich Handrisse bestanden. Wann und wie es zu der heutigen falschen Katastermappe gekommen sei, sei nicht nachvollziehbar. Dennoch habe die belangte Behörde für den Eigentumserwerb von 1927 lediglich die Katastermappe als allein maßgebend erachtet, was in klarem Widerspruch zur zivilrechtlichen Judikatur des OGH stehe. In diesem Zusammenhang zitiert die Beschwerdeführerin mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, in denen dieser im Wesentlichen aussprach, dass für den Umfang des Eigentumserwerbs an Grundstücken nicht die Grundbuchsmappe, sondern der Umfang, in dem das Grundstück nach dem Willen der Parteien übertragen worden sei, maßgeblich sei. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides entspreche im Ergebnis einer "nackten" Enteignung und führe zum Verlust des Eigentums der Beschwerdeführerin im Umfang der im Jahr 1927 erworbenen Grenzen und Grundflächen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und brachte eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen TFLG 1996 lauten:
"Ermittlungsverfahren, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens
§ 63. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei der Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, bei Teilwäldern der Nutzungsfläche, ihres nachhaltigen Ertrages und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien, ihrer Anteils- oder Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlagen für einen Wirtschaftsplan und für Verwaltungssatzungen, sowie für die Regulierung aller sonstigen Verhältnisse, die einer solchen bedürfen. Paragraph 63, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei der Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, bei Teilwäldern der Nutzungsfläche, ihres nachhaltigen Ertrages und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien, ihrer Anteils- oder Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlagen für einen Wirtschaftsplan und für Verwaltungssatzungen, sowie für die Regulierung aller sonstigen Verhältnisse, die einer solchen bedürfen.
§ 64. Im Regulierungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 4, 5, 8 Abs. 2 lit. a, 8 Abs. 3 bis 7, 9 Abs. 1 lit. b, 12 Abs. 1, 16 Abs. 2, 17 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 50 bis 56 unter Beachtung folgender Änderungen und Ergänzungen sinngemäß anzuwenden: Paragraph 64, Im Regulierungsverfahren sind die Bestimmungen der Paragraphen 4, 5, 8, Absatz 2, Litera a,, 8 Absatz 3 bis 7, 9 Absatz eins, Litera b,, 12 Absatz eins, 16, Absatz 2, 17, Absatz 4 und 5, 18 Absatz 2, 26, Absatz eins und 2 sowie der Paragraphen 50 bis 56 unter Beachtung folgender Änderungen und Ergänzungen sinngemäß anzuwenden:
......
Durchforschung des Gebietes, Einbeziehung von Grundstücken
§ 51. Die Agrarbehörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen. Sie hat weiters festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Auf Verlangen einer Partei können in ihrem Sondereigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zumindest nicht erschwert. Paragraph 51, Die Agrarbehörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen. Sie hat weiters festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Auf Verlangen einer Partei können in ihrem Sondereigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zumindest nicht erschwert.
Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Verfahrens
§ 72. ...... Paragraph 72, ......
a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken;
b) Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in lit. a angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken; b) Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in Litera a, angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;
c) Streitigkeiten über Gegenleistungen für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.
a) Streitigkeiten der im Abs. 5 erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren; a) Streitigkeiten der im Absatz 5, erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;
b) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- und Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;
c) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Landesstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd und der Fischerei."
2. Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich nach § 72 Abs. 5 lit. b TFLG 1996 die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung der vorliegenden Grenzstreitigkeit. Dabei ist vordergründig der genaue Verlauf der Grenze zwischen den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der verfahrensbeteiligten Agrargemeinschaften strittig; dahinter stehen aber in Wahrheit Fragen über die flächenmäßige Ausdehnung der jeweiligen Agrargemeinschaft. 2. Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich nach Paragraph 72, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996 die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung der vorliegenden Grenzstreitigkeit. Dabei ist vordergründig der genaue Verlauf der Grenze zwischen den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der verfahrensbeteiligten Agrargemeinschaften strittig; dahinter stehen aber in Wahrheit Fragen über die flächenmäßige Ausdehnung der jeweiligen Agrargemeinschaft.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist also die Festlegung des Regulierungsgebietes der Beschwerdeführerin und damit die Grenzziehung dieses Gebietes, insbesondere gegenüber der mitbeteiligten Partei. Dabei steht außer Zweifel, dass sich das Regulierungsgebiet auf die EZ. 214, bestehend aus den Grundstücken 5606/2 und 5607/2, bezieht. Strittig ist, welche Flächen genau darunter verstanden werden. Im angefochtenen Bescheid wurden diese Flächen und die strittige Grenze durch ein mit dem Katasterplan übereinstimmendes Orthofoto spruchmäßig festgelegt.
Die Beschwerdeführerin wäre dann in Rechten verletzt, wenn die Grenze zwischen den mit 5606/1 und 5607/1 einerseits und 5607/2 und 5606/2 andererseits bezeichneten Grundflächen anders als im Katasterplan verzeichnet verliefe. Um die Frage des wahren Grenzverlaufes beantworten zu können, ist eine rechtliche Bewertung des oben dargestellten, historischen Sachverhaltes von Nöten.
3. §§ 380 und 431 ABGB haben folgenden Wortlaut: 3. Paragraphen 380 und 431 ABGB haben folgenden Wortlaut:
"Rechtliche Erfordernisse der Erwerbung
§ 380. Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden. Paragraph 380, Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden.
Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken
§ 431. Zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen muss das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation)." Paragraph 431, Zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen muss das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation)."
§ 14 des Gesetzes- und Verordnungsblattes für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg vom 24. März 1897, LGuVBl Nr. 9, betreffend die Anlegung von Grundbüchern und die innere Einrichtung derselben, lautete ebenso wie nun die Bestimmung des § 3 des Allgemeinen Grundbuchanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930 (AllgGAG), und zwar folgendermaßen: Paragraph 14, des Gesetzes- und Verordnungsbla