Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Salzburg (kurz: LH) vom 20. April 1982 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage am S-Bach nach Maßgabe des diesem Bescheid zu Grunde liegenden Projektes sowie der in der Begründung dieses Bescheides wiedergegebenen "sachverständlichen Anlagenbeschreibungen" bei Einhaltung näher genannter Auflagen und Fristen erteilt. Dieses Wasserbenutzungsrecht wurde mit 30 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides befristet.
In den Auflagen dieses Bescheides finden sich
u. a. verschiedene Vorschreibungen betreffend die Restwassermengen.
Im Zuge von wasserrechtlichen Überprüfungen wurden Mängel insbesondere bei der Abgabe der Restwassermengen durch die Behörde festgestellt, weshalb zunächst seitens der Behörde Überlegungen zur Änderung der Festlegung der Restwassermenge von Amts wegen angestellt wurden.
Mit Schreiben vom 22. Jänner 1998 nahm der Beschwerdeführer zu der von der Behörde in Aussicht gestellten Änderung der Restwassermengen Stellung und stellte unter Punkt II den Antrag, die im Bescheid des LH vom 20. April 1982 festgelegten Restwassermengen wie folgt abzuändern: Mit Schreiben vom 22. Jänner 1998 nahm der Beschwerdeführer zu der von der Behörde in Aussicht gestellten Änderung der Restwassermengen Stellung und stellte unter Punkt römisch zwei den Antrag, die im Bescheid des LH vom 20. April 1982 festgelegten Restwassermengen wie folgt abzuändern:
August bis November 500 l/s
Mit Schriftsatz vom 20. April 2004 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den mit Schriftsatz vom 22. Jänner 1998 gestellten Abänderungsantrag hinsichtlich der im Bescheid des LH vom 20. April 1982 vorgeschriebenen Restwassermengen für den Betrieb der Wasserkraftanlage A am S-Bach in A, weil "seitens des Landeshauptmanns von Salzburg als zuständiger erster Instanz in Wasserrechtssachen bis zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Entscheidung getroffen" worden sei.Mit Schriftsatz vom 20. April 2004 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den mit Schriftsatz vom 22. Jänner 1998 gestellten Abänderungsantrag hinsichtlich der im Bescheid des LH vom 20. April 1982 vorgeschriebenen Restwassermengen für den Betrieb der Wasserkraftanlage A am S-Bach in A, weil "seitens des Landeshauptmanns von Salzburg als zuständiger erster Instanz in Wasserrechtssachen bis zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Entscheidung getroffen" worden sei.
Mit Schriftsatz vom 3. März 2005 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, weil es die im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde unterlassen habe, über seinen Antrag vom 22. Jänner 1998 - trotz Ablaufs der sechsmonatigen Frist - zu entscheiden.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begehrte die belangte Behörde eine Verlängerung der Frist zur Erlassung des versäumten Bescheides um weitere sechs Monate; diesem Antrag wurde mit hg. Verfügung vom 20. Mai 2005 stattgegeben.
Nach mehrmaliger Betreibung der Vorlage der Verwaltungsakten bzw. der Vorlage des allenfalls erlassenen Bescheides teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 26. Jänner 2006 dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass "bedauerlicherweise eine fristgerechte Entscheidung nicht erfolgt" sei und übermittelte die Verwaltungsakten.
Mit hg. Schreiben vom 1. März 2006 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des Säumnisbeschwerdeverfahrens mit, es sei aus den Verwaltungsakten zu ersehen, dass in der wasserrechtlichen Bewilligung vom 20. April 1982 die "Ausbauleistung" der gegenständlichen Wasserkraftanlage mit 385 kW umschrieben sei. Durch die WRG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74, sei die Zuständigkeit des Landeshauptmanns als Wasserrechtsbehörde erster Instanz in § 99 Abs. 1 lit. b WRG 1959 dahingehend abgeändert worden, dass diese nunmehr für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW (früher: 150 kW) Höchstleistung gegeben sei. Diese Novelle sei hinsichtlich der Änderungen der Zuständigkeitsbestimmungen - mangels sonstiger näherer Anordnung in Art. IV Abs. 1 dieser Novelle (siehe u.a. die Ausnahmen für Art. I Z. 36a bis g) - mit 12. Juli 1997 in Kraft getreten. Für den Verwaltungsgerichtshof sei auch vorläufig nicht zu ersehen, dass der vorliegende Beschwerdefall unter einen der in Art. II dieser Novelle genannten Übergangsfälle (insbesondere unter Abs. 1 leg. cit.) fallen.Mit hg. Schreiben vom 1. März 2006 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des Säumnisbeschwerdeverfahrens mit, es sei aus den Verwaltungsakten zu ersehen, dass in der wasserrechtlichen Bewilligung vom 20. April 1982 die "Ausbauleistung" der gegenständlichen Wasserkraftanlage mit 385 kW umschrieben sei. Durch die WRG-Novelle 1997, Bundesgesetzblatt , I Nr. 74, sei die Zuständigkeit des Landeshauptmanns als Wasserrechtsbehörde erster Instanz in Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 dahingehend abgeändert worden, dass diese nunmehr für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW (früher: 150 kW) Höchstleistung gegeben sei. Diese Novelle sei hinsichtlich der Änderungen der Zuständigkeitsbestimmungen - mangels sonstiger näherer Anordnung in Artikel römisch vier, Absatz eins, dieser Novelle (siehe u.a. die Ausnahmen für Artikel römisch eins, Ziffer 36 a, bis g) - mit 12. Juli 1997 in Kraft getreten. Für den Verwaltungsgerichtshof sei auch vorläufig nicht zu ersehen, dass der vorliegende Beschwerdefall unter einen der in Artikel römisch zwei, dieser Novelle genannten Übergangsfälle (insbesondere unter Absatz eins, leg. cit.) fallen.
Ferner wurden die Parteien auf das einen ähnlich gelagerten Fall (keine Weiterleitung des Antrags oder Verweisung des Antragstellers an eine andere Behörde; keine Begründung der Zuständigkeit einer anderen Behörde) betreffende hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl.
2000/10/0062, verwiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Beschwerdeführer teilte darauf hin dem Gerichtshof mit Schreiben vom 20. März 2006 mit, dass er "nunmehr die Zuständigkeit des Bundesministers (als jene im Instanzenzug übergeordnete Behörde) nicht mehr in Anspruch nehme" und seinen ursprünglichen Antrag bei der zuständigen Behörde erster Instanz einbringen werde. Insofern sei das Rechtsschutzinteresse für diese Beschwerde weggefallen; sie sei sohin gegenstandslos. Der Beschwerdeführer begehre den Zuspruch der Kosten für Aufwandersatz und Gebühren im Sinne des VwGG, insbesondere gemäß § 58 Abs. 2 leg. cit., weil nämlich erst durch seine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geklärt worden sei, dass die bisher angerufenen Behörden für seinen Antrag unzuständig seien.Der Beschwerdeführer teilte darauf hin dem Gerichtshof mit Schreiben vom 20. März 2006 mit, dass er "nunmehr die Zuständigkeit des Bundesministers (als jene im Instanzenzug übergeordnete Behörde) nicht mehr in Anspruch nehme" und seinen ursprünglichen Antrag bei der zuständigen Behörde erster Instanz einbringen werde. Insofern sei das Rechtsschutzinteresse für diese Beschwerde weggefallen; sie sei sohin gegenstandslos. Der Beschwerdeführer begehre den Zuspruch der Kosten für Aufwandersatz und Gebühren im Sinne des VwGG, insbesondere gemäß Paragraph 58, Absatz 2, leg. cit., weil nämlich erst durch seine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geklärt worden sei, dass die bisher angerufenen Behörden für seinen Antrag unzuständig seien.
Der Beschwerdeführer gibt mit seiner Stellungnahme vom 20. März 2006 hinreichend deutlich zu erkennen, dass er kein weiteres Interesse ("Rechtsschutzinteresse") an einer Entscheidung seines Antrages vom 22. Jänner 1998 hat, weshalb diese Erklärung als Zurückziehung der Beschwerde zu qualifizieren ist. Das Verfahren war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Der Beschwerdeführer gibt mit seiner Stellungnahme vom 20. März 2006 hinreichend deutlich zu erkennen, dass er kein weiteres Interesse ("Rechtsschutzinteresse") an einer Entscheidung seines Antrages vom 22. Jänner 1998 hat, weshalb diese Erklärung als Zurückziehung der Beschwerde zu qualifizieren ist. Das Verfahren war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Im Falle der Zurückziehung einer Beschwerde ist jedoch hinsichtlich der Kostenentscheidung nicht nach § 58 Abs. 2, sondern nach § 51 VwGG vorzugehen. Angemerkt wird, dass seitens der belangten Behörde kein Kostenantrag gestellt wurde.Im Falle der Zurückziehung einer Beschwerde ist jedoch hinsichtlich der Kostenentscheidung nicht nach Paragraph 58, Absatz 2,, sondern nach Paragraph 51, VwGG vorzugehen. Angemerkt wird, dass seitens der belangten Behörde kein Kostenantrag gestellt wurde.
Wien, am 27. April 2006