TE Vwgh Beschluss 2006/4/27 2005/07/0039

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs2;
WRG 1959 §99 Abs1 litb;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. WRG 1959 § 99 heute
  2. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 99 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 99 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. WRG 1959 § 99 gültig von 11.08.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  7. WRG 1959 § 99 gültig von 08.07.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 99 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 99 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 99 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, in der Beschwerdesache des MA in A, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 55, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Änderung einer wasserrechtlichen Bewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Kostenersatz wird abgeweisen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Salzburg (kurz: LH) vom 20. April 1982 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage am S-Bach nach Maßgabe des diesem Bescheid zu Grunde liegenden Projektes sowie der in der Begründung dieses Bescheides wiedergegebenen "sachverständlichen Anlagenbeschreibungen" bei Einhaltung näher genannter Auflagen und Fristen erteilt. Dieses Wasserbenutzungsrecht wurde mit 30 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides befristet.

In den Auflagen dieses Bescheides finden sich

u. a. verschiedene Vorschreibungen betreffend die Restwassermengen.

Im Zuge von wasserrechtlichen Überprüfungen wurden Mängel insbesondere bei der Abgabe der Restwassermengen durch die Behörde festgestellt, weshalb zunächst seitens der Behörde Überlegungen zur Änderung der Festlegung der Restwassermenge von Amts wegen angestellt wurden.

Mit Schreiben vom 22. Jänner 1998 nahm der Beschwerdeführer zu der von der Behörde in Aussicht gestellten Änderung der Restwassermengen Stellung und stellte unter Punkt II den Antrag, die im Bescheid des LH vom 20. April 1982 festgelegten Restwassermengen wie folgt abzuändern: Mit Schreiben vom 22. Jänner 1998 nahm der Beschwerdeführer zu der von der Behörde in Aussicht gestellten Änderung der Restwassermengen Stellung und stellte unter Punkt römisch zwei den Antrag, die im Bescheid des LH vom 20. April 1982 festgelegten Restwassermengen wie folgt abzuändern:

  • -Strichaufzählung
    Jänner bis März 200 l/s
  • -Strichaufzählung
    April 300 l/s
  • -Strichaufzählung
    Mai bis Juli 2500 l/s
  • -Strichaufzählung
    August bis November 500 l/s
  • -Strichaufzählung
    Dezember 200 l/s.
Mit Schriftsatz vom 20. April 2004 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den mit Schriftsatz vom 22. Jänner 1998 gestellten Abänderungsantrag hinsichtlich der im Bescheid des LH vom 20. April 1982 vorgeschriebenen Restwassermengen für den Betrieb der Wasserkraftanlage A am S-Bach in A, weil "seitens des Landeshauptmanns von Salzburg als zuständiger erster Instanz in Wasserrechtssachen bis zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Entscheidung getroffen" worden sei.Mit Schriftsatz vom 20. April 2004 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den mit Schriftsatz vom 22. Jänner 1998 gestellten Abänderungsantrag hinsichtlich der im Bescheid des LH vom 20. April 1982 vorgeschriebenen Restwassermengen für den Betrieb der Wasserkraftanlage A am S-Bach in A, weil "seitens des Landeshauptmanns von Salzburg als zuständiger erster Instanz in Wasserrechtssachen bis zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Entscheidung getroffen" worden sei.
Mit Schriftsatz vom 3. März 2005 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, weil es die im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde unterlassen habe, über seinen Antrag vom 22. Jänner 1998 - trotz Ablaufs der sechsmonatigen Frist - zu entscheiden.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begehrte die belangte Behörde eine Verlängerung der Frist zur Erlassung des versäumten Bescheides um weitere sechs Monate; diesem Antrag wurde mit hg. Verfügung vom 20. Mai 2005 stattgegeben.
Nach mehrmaliger Betreibung der Vorlage der Verwaltungsakten bzw. der Vorlage des allenfalls erlassenen Bescheides teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 26. Jänner 2006 dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass "bedauerlicherweise eine fristgerechte Entscheidung nicht erfolgt" sei und übermittelte die Verwaltungsakten.
Mit hg. Schreiben vom 1. März 2006 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des Säumnisbeschwerdeverfahrens mit, es sei aus den Verwaltungsakten zu ersehen, dass in der wasserrechtlichen Bewilligung vom 20. April 1982 die "Ausbauleistung" der gegenständlichen Wasserkraftanlage mit 385 kW umschrieben sei. Durch die WRG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74, sei die Zuständigkeit des Landeshauptmanns als Wasserrechtsbehörde erster Instanz in § 99 Abs. 1 lit. b WRG 1959 dahingehend abgeändert worden, dass diese nunmehr für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW (früher: 150 kW) Höchstleistung gegeben sei. Diese Novelle sei hinsichtlich der Änderungen der Zuständigkeitsbestimmungen - mangels sonstiger näherer Anordnung in Art. IV Abs. 1 dieser Novelle (siehe u.a. die Ausnahmen für Art. I Z. 36a bis g) - mit 12. Juli 1997 in Kraft getreten. Für den Verwaltungsgerichtshof sei auch vorläufig nicht zu ersehen, dass der vorliegende Beschwerdefall unter einen der in Art. II dieser Novelle genannten Übergangsfälle (insbesondere unter Abs. 1 leg. cit.) fallen.Mit hg. Schreiben vom 1. März 2006 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des Säumnisbeschwerdeverfahrens mit, es sei aus den Verwaltungsakten zu ersehen, dass in der wasserrechtlichen Bewilligung vom 20. April 1982 die "Ausbauleistung" der gegenständlichen Wasserkraftanlage mit 385 kW umschrieben sei. Durch die WRG-Novelle 1997, Bundesgesetzblatt , I Nr. 74, sei die Zuständigkeit des Landeshauptmanns als Wasserrechtsbehörde erster Instanz in Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 dahingehend abgeändert worden, dass diese nunmehr für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW (früher: 150 kW) Höchstleistung gegeben sei. Diese Novelle sei hinsichtlich der Änderungen der Zuständigkeitsbestimmungen - mangels sonstiger näherer Anordnung in Artikel römisch vier, Absatz eins, dieser Novelle (siehe u.a. die Ausnahmen für Artikel römisch eins, Ziffer 36 a, bis g) - mit 12. Juli 1997 in Kraft getreten. Für den Verwaltungsgerichtshof sei auch vorläufig nicht zu ersehen, dass der vorliegende Beschwerdefall unter einen der in Artikel römisch zwei, dieser Novelle genannten Übergangsfälle (insbesondere unter Absatz eins, leg. cit.) fallen.
Ferner wurden die Parteien auf das einen ähnlich gelagerten Fall (keine Weiterleitung des Antrags oder Verweisung des Antragstellers an eine andere Behörde; keine Begründung der Zuständigkeit einer anderen Behörde) betreffende hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2000/10/0062, verwiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Beschwerdeführer teilte darauf hin dem Gerichtshof mit Schreiben vom 20. März 2006 mit, dass er "nunmehr die Zuständigkeit des Bundesministers (als jene im Instanzenzug übergeordnete Behörde) nicht mehr in Anspruch nehme" und seinen ursprünglichen Antrag bei der zuständigen Behörde erster Instanz einbringen werde. Insofern sei das Rechtsschutzinteresse für diese Beschwerde weggefallen; sie sei sohin gegenstandslos. Der Beschwerdeführer begehre den Zuspruch der Kosten für Aufwandersatz und Gebühren im Sinne des VwGG, insbesondere gemäß § 58 Abs. 2 leg. cit., weil nämlich erst durch seine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geklärt worden sei, dass die bisher angerufenen Behörden für seinen Antrag unzuständig seien.Der Beschwerdeführer teilte darauf hin dem Gerichtshof mit Schreiben vom 20. März 2006 mit, dass er "nunmehr die Zuständigkeit des Bundesministers (als jene im Instanzenzug übergeordnete Behörde) nicht mehr in Anspruch nehme" und seinen ursprünglichen Antrag bei der zuständigen Behörde erster Instanz einbringen werde. Insofern sei das Rechtsschutzinteresse für diese Beschwerde weggefallen; sie sei sohin gegenstandslos. Der Beschwerdeführer begehre den Zuspruch der Kosten für Aufwandersatz und Gebühren im Sinne des VwGG, insbesondere gemäß Paragraph 58, Absatz 2, leg. cit., weil nämlich erst durch seine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geklärt worden sei, dass die bisher angerufenen Behörden für seinen Antrag unzuständig seien.
Der Beschwerdeführer gibt mit seiner Stellungnahme vom 20. März 2006 hinreichend deutlich zu erkennen, dass er kein weiteres Interesse ("Rechtsschutzinteresse") an einer Entscheidung seines Antrages vom 22. Jänner 1998 hat, weshalb diese Erklärung als Zurückziehung der Beschwerde zu qualifizieren ist. Das Verfahren war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Der Beschwerdeführer gibt mit seiner Stellungnahme vom 20. März 2006 hinreichend deutlich zu erkennen, dass er kein weiteres Interesse ("Rechtsschutzinteresse") an einer Entscheidung seines Antrages vom 22. Jänner 1998 hat, weshalb diese Erklärung als Zurückziehung der Beschwerde zu qualifizieren ist. Das Verfahren war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Im Falle der Zurückziehung einer Beschwerde ist jedoch hinsichtlich der Kostenentscheidung nicht nach § 58 Abs. 2, sondern nach § 51 VwGG vorzugehen. Angemerkt wird, dass seitens der belangten Behörde kein Kostenantrag gestellt wurde.Im Falle der Zurückziehung einer Beschwerde ist jedoch hinsichtlich der Kostenentscheidung nicht nach Paragraph 58, Absatz 2,, sondern nach Paragraph 51, VwGG vorzugehen. Angemerkt wird, dass seitens der belangten Behörde kein Kostenantrag gestellt wurde.
Wien, am 27. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070039.X00

Im RIS seit

11.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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