Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Yagci und Sargin gegen die Türkei, Urteil vom 8.6.1995, Bsw. 16419/90 und 16426/90.
Spruch
Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 26 EMRK, Art. 46 EMRK - Länge der Untersuchungshaft und Angemessenheit der Dauer des Strafverfahrens.Artikel 5, Absatz 3, EMRK, Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Artikel 26, EMRK, Artikel 46, EMRK - Länge der Untersuchungshaft und Angemessenheit der Dauer des Strafverfahrens.
Zurückweisung der Einrede der fehlenden Jurisdiktion des GH (einstimmig).
Zurückweisung der Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtszuges (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (8:1 Stimmen).Verletzung von Artikel 5, Absatz 3, EMRK (8:1 Stimmen).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (8:1 Stimmen).Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (8:1 Stimmen).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. reisten in die Türkei ein, um eine "Vereinigte Türkische Kommunistische Partei" (TBKP) zu gründen. Bei ihrer Ankunft in Ankara am 16.10.1987 wurden sie verhaftet und wegen verschiedener staatsgefährdender Delikte unter Anklage gestellt. Sie stellten mehrmals Enthaftungsanträge, welche aber von den türk. Gerichten unter Hinweis auf die Schwere der ihnen angelasteten Delikte, den Umfang des Aktenmaterials und die Beweislage abgelehnt wurden. Am 4.5.1990 wurden sie im Hinblick auf bevorstehende Gesetzesänderungen, welche ihre weitere Inhaftierung rechtswidrig machen würden, vorläufig freigelassen. Am 16.7.1992 wurden sie rechtskräftig freigesprochen. Die Kms. (Bsw. 16419/90 u. 16426/90, Ber. v. 30.11.1993) bejahte (einstimmig) die Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (Recht auf Aburteilung binnen angemessener Frist oder Haftentlassung) und Art. 6 (1) EMRK (Recht auf angemessene Dauer des Strafverfahrens).Die Bf. reisten in die Türkei ein, um eine "Vereinigte Türkische Kommunistische Partei" (TBKP) zu gründen. Bei ihrer Ankunft in Ankara am 16.10.1987 wurden sie verhaftet und wegen verschiedener staatsgefährdender Delikte unter Anklage gestellt. Sie stellten mehrmals Enthaftungsanträge, welche aber von den türk. Gerichten unter Hinweis auf die Schwere der ihnen angelasteten Delikte, den Umfang des Aktenmaterials und die Beweislage abgelehnt wurden. Am 4.5.1990 wurden sie im Hinblick auf bevorstehende Gesetzesänderungen, welche ihre weitere Inhaftierung rechtswidrig machen würden, vorläufig freigelassen. Am 16.7.1992 wurden sie rechtskräftig freigesprochen. Die Kms. (Bsw. 16419/90 u. 16426/90, Ber. v. 30.11.1993) bejahte (einstimmig) die Verletzung von Artikel 5, (3) EMRK (Recht auf Aburteilung binnen angemessener Frist oder Haftentlassung) und Artikel 6, (1) EMRK (Recht auf angemessene Dauer des Strafverfahrens).
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten durch die Länge der Untersuchungshaft in ihrem Recht gemäß Art. 5 (3) EMRK und durch die Länge des Strafverfahrens in ihrem Recht gemäß Art. 6 (1) EMRK verletzt worden zu sein.Die Bf. behaupten durch die Länge der Untersuchungshaft in ihrem Recht gemäß Artikel 5, (3) EMRK und durch die Länge des Strafverfahrens in ihrem Recht gemäß Artikel 6, (1) EMRK verletzt worden zu sein.
Zum Vorliegen der Jurisdiktionsgewalt des GH (Art. 46 EMRK):Zum Vorliegen der Jurisdiktionsgewalt des GH (Artikel 46, EMRK):
Die Reg. bestreitet die Jurisdiktionsgewalt des GH ratione temporis. Die türk. Anerkennung der Gerichtsbarkeit des GH gelte nur für Ereignisse, die nach der am 22.1.1990 gemäß Art. 46 EMRK abgegebenen Unterwerfungserklärung eingetreten sind. Jene Teile des Sachverhalts des ggst. Falles, die nach diesem Datum eingetreten sind, seien lediglich Fortwirkungen früherer Ereignisse und lägen daher ebenfalls außerhalb der Jurisdiktionsgewalt des GH.Die Reg. bestreitet die Jurisdiktionsgewalt des GH ratione temporis. Die türk. Anerkennung der Gerichtsbarkeit des GH gelte nur für Ereignisse, die nach der am 22.1.1990 gemäß Artikel 46, EMRK abgegebenen Unterwerfungserklärung eingetreten sind. Jene Teile des Sachverhalts des ggst. Falles, die nach diesem Datum eingetreten sind, seien lediglich Fortwirkungen früherer Ereignisse und lägen daher ebenfalls außerhalb der Jurisdiktionsgewalt des GH.
Angesichts des Wortlauts der türk. Unterwerfungserklärung bejaht der GH seine Jurisdiktion nur für die nach dem 22.1.1990 eingetretenen Ereignisse. Allerdings wird er bei der Behandlung von behaupteten Verletzungen der Art. 5 (3) EMRK und 6 (1) EMRK den Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterwerfungserklärung in Betracht ziehen (vgl. Urteil Neumeister/A, A/8 § 7; Urteil Bagetta/I, A/119 § 20). Fortwirkungen von bereits vor dem 22.1.1990 eingetretenen Ereignissen fallen unter die Jurisdiktion des GH, da vom Zeitpunkt der Anerkennung der Gerichtsbarkeit alle staatlichen Handlungen und Unterlassungen der Konvention entsprechen müssen und der Kontrolle durch ihre Organe unterliegen. Der GH bejaht seine Jurisdiktionsgewalt (einstimmig)Angesichts des Wortlauts der türk. Unterwerfungserklärung bejaht der GH seine Jurisdiktion nur für die nach dem 22.1.1990 eingetretenen Ereignisse. Allerdings wird er bei der Behandlung von behaupteten Verletzungen der Artikel 5, (3) EMRK und 6 (1) EMRK den Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterwerfungserklärung in Betracht ziehen vergleiche Urteil Neumeister/A, A/8 Paragraph 7,; Urteil Bagetta/I, A/119 Paragraph 20,). Fortwirkungen von bereits vor dem 22.1.1990 eingetretenen Ereignissen fallen unter die Jurisdiktion des GH, da vom Zeitpunkt der Anerkennung der Gerichtsbarkeit alle staatlichen Handlungen und Unterlassungen der Konvention entsprechen müssen und der Kontrolle durch ihre Organe unterliegen. Der GH bejaht seine Jurisdiktionsgewalt (einstimmig)
Zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtszuges (Art. 26 EMRK):Zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtszuges (Artikel 26, EMRK):
Die Reg. behauptet, die Bf. hätten es unterlassen, den innerstaatlichen Rechtszug auszuschöpfen, da sie die in Art. 299 türk. Strafprozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht erhoben haben. Sie hätten sich auch nicht auf das Recht auf Aburteilung binnen angemessener Frist gemäß Art. 19 (7) der türk. Verfassung berufen. Schlussendlich hätten die Bf. auch nicht das Gesetz Nr. 466 vom 7.5.1964, welches Häftlingen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Ersatzansprüche einräumt, in Anspruch genommen.Die Reg. behauptet, die Bf. hätten es unterlassen, den innerstaatlichen Rechtszug auszuschöpfen, da sie die in Artikel 299, türk. Strafprozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht erhoben haben. Sie hätten sich auch nicht auf das Recht auf Aburteilung binnen angemessener Frist gemäß Artikel 19, (7) der türk. Verfassung berufen. Schlussendlich hätten die Bf. auch nicht das Gesetz Nr. 466 vom 7.5.1964, welches Häftlingen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Ersatzansprüche einräumt, in Anspruch genommen.
Der GH stellt in Übereinstimmung mit der Kms. fest, ein Rechtsmittel müsse sowohl in Theorie als auch in Praxis hinreichend aussichtsreich sein (vgl. Urteil Navarra/F, A/273-B § 24). Der oberste türk. Gerichtshof hatte bereits 1958 Art. 299 der türk. Strafprozessordnung auf Verlängerungen der Untersuchungshaft für nicht anwendbar erklärt. Die Reg. hatte keine gegenteilige Rechtsprechung vorgebracht. Art. 19 der türk. Verfassung wiederholt lediglich Art. 5 EMRK, auf den sich die Bf. aber mehrmals berufen haben. Gesetz Nr. 466 betrifft nur Ersatzansprüche von freigesprochenen Häftlingen und nicht die Dauer der Untersuchungshaft. Das Recht auf Aburteilung binnen angemessener Frist gemäß Art. 5 (3) EMRK ist aber nicht das gleiche wie das Recht auf Schadenersatz für unrechtmäßige Haft gemäß Art. 5 (5) EMRK. Der GH bejaht daher die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtszuges (einstimmig).Der GH stellt in Übereinstimmung mit der Kms. fest, ein Rechtsmittel müsse sowohl in Theorie als auch in Praxis hinreichend aussichtsreich sein vergleiche Urteil Navarra/F, A/273-B Paragraph 24,). Der oberste türk. Gerichtshof hatte bereits 1958 Artikel 299, der türk. Strafprozessordnung auf Verlängerungen der Untersuchungshaft für nicht anwendbar erklärt. Die Reg. hatte keine gegenteilige Rechtsprechung vorgebracht. Artikel 19, der türk. Verfassung wiederholt lediglich Artikel 5, EMRK, auf den sich die Bf. aber mehrmals berufen haben. Gesetz Nr. 466 betrifft nur Ersatzansprüche von freigesprochenen Häftlingen und nicht die Dauer der Untersuchungshaft. Das Recht auf Aburteilung binnen angemessener Frist gemäß Artikel 5, (3) EMRK ist aber nicht das gleiche wie das Recht auf Schadenersatz für unrechtmäßige Haft gemäß Artikel 5, (5) EMRK. Der GH bejaht daher die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtszuges (einstimmig).
Zur Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (Recht auf Aburteilung binnen angemessener Frist oder Enthaftung):Zur Verletzung von Artikel 5, (3) EMRK (Recht auf Aburteilung binnen angemessener Frist oder Enthaftung):
Da dem GH die Jurisdiktion nur für den Zeitraum nach dem 22.1.1990 zukommt, kann er nur den Haftzeitraum vom 22.1.1990 bis zum 4.5.1990 prüfen. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Haft hat er aber die Tatsache in Betracht zu ziehen, dass die Haft bereits vorher zwei Jahre und zwei Monate angedauert hatte. Primär müssen die innerstaatlichen Gerichte sicherstellen, dass die Dauer der Untersuchungshaft einen angemessenen Zeitraum nicht übersteigt. Sie müssen unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung alles prüfen, was für und gegen das öffentliche Interesse an einer - als Ausnahme zu sehenden - Einschränkung der persönlichen Freiheit spricht und dies dann in ihrer Entscheidung darlegen. Anhand dieser Darlegungen und aufgrund des als wahr erwiesenen Tatsachenvorbringens des Bf. stellt der GH fest, ob eine Verletzung von Art. 5 (3) EMRK stattgefunden hat (vgl. Urteil Letellier/F, A/207 § 35). Nach Ablauf einer gewissen Zeit reicht ein begründeter Tatverdacht allein, wiewohl stets conditio sine qua non, nicht mehr zur Aufrechterhaltung der Haft aus. Der GH muss dann untersuchen, ob die anderen Argumente der Gerichte den weiteren Entzug der persönlichen Freiheit rechtfertigen (vgl. Urteil Letellier/F, § 35; Urteil Wemhoff/D, A/7 § 12; Urteil Ringeisen/A, A/13 § 104). Sind diese Argumente beachtlich und ausreichend, muss der GH prüfen, ob die nationalen Behörden bei der Durchführung des Verfahrens besondere Sorgfalt gezeigt haben (vgl. Urteil Matznetter/A, A/10 § 12; Urteil B./A, A/175 § 42; Letellier/F, § 35).Da dem GH die Jurisdiktion nur für den Zeitraum nach dem 22.1.1990 zukommt, kann er nur den Haftzeitraum vom 22.1.1990 bis zum 4.5.1990 prüfen. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Haft hat er aber die Tatsache in Betracht zu ziehen, dass die Haft bereits vorher zwei Jahre und zwei Monate angedauert hatte. Primär müssen die innerstaatlichen Gerichte sicherstellen, dass die Dauer der Untersuchungshaft einen angemessenen Zeitraum nicht übersteigt. Sie müssen unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung alles prüfen, was für und gegen das öffentliche Interesse an einer - als Ausnahme zu sehenden - Einschränkung der persönlichen Freiheit spricht und dies dann in ihrer Entscheidung darlegen. Anhand dieser Darlegungen und aufgrund des als wahr erwiesenen Tatsachenvorbringens des Bf. stellt der GH fest, ob eine Verletzung von Artikel 5, (3) EMRK stattgefunden hat vergleiche Urteil Letellier/F, A/207 Paragraph 35,). Nach Ablauf einer gewissen Zeit reicht ein begründeter Tatverdacht allein, wiewohl stets conditio sine qua non, nicht mehr zur Aufrechterhaltung der Haft aus. Der GH muss dann untersuchen, ob die anderen Argumente der Gerichte den weiteren Entzug der persönlichen Freiheit rechtfertigen vergleiche Urteil Letellier/F, Paragraph 35,; Urteil Wemhoff/D, A/7 Paragraph 12,; Urteil Ringeisen/A, A/13 Paragraph 104,). Sind diese Argumente beachtlich und ausreichend, muss der GH prüfen, ob die nationalen Behörden bei der Durchführung des Verfahrens besondere Sorgfalt gezeigt haben vergleiche Urteil Matznetter/A, A/10 Paragraph 12,; Urteil B./A, A/175 Paragraph 42,; Letellier/F, Paragraph 35,).
Innerhalb des vom GH zu untersuchenden Zeitraumes haben die türk. Gerichte dreimal Enthaftungsanträge der Bf. abgelehnt. Dies wurde mit der Schwere der angelasteten Delikte - ein gesetzlich vorgegebenes Indiz für Fluchtgefahr -, der Beweismittellage und dem Datum der Festnahme begründet. Nach Meinung des GH kann die Frage der Fluchtgefahr nicht lediglich aufgrund der Höhe der angedrohten Strafe beurteilt werden. Auch andere Faktoren, welche die Annahme von Fluchtgefahr entweder bestätigen oder unwahrscheinlich erscheinen lassen, sind relevant (vgl. mutatis mutandis Urteil Letellier/F, § 43). Die Bf. sind im Bewusstsein, wegen der beabsichtigten Parteigründung strafrechtlich verfolgt zu werden, trotzdem freiwillig in die Türkei eingereist. Zudem haben die türk. Gerichte die Fortsetzung der Haft mit stets gleichlautenden Formulierungen begründet, ohne die Annahme von Fluchtgefahr näher zu begründen. Der Hinweis auf die Beweismittellage könnte als Annahme schwerwiegender Indizien für die Schuld der Bf. verstanden werden. Das ist grundsätzlich beachtlich, reicht aber hier nicht aus, um die Fortsetzung der Haft zu rechtfertigen (vgl. Urteil Kemmache/F, A/218 § 50 = NL 92/2/09). Das Datum der Festnahme ist unbeachtlich, da die Dauer der Haft für sich alleine niemals irgendeine Rechtfertigung sein kann. Bereits aus diesen Erwägungen stellt der GH eine Verletzung von Art. 5 (3) EMRK fest (8:1 Stimmen).Innerhalb des vom GH zu untersuchenden Zeitraumes haben die türk. Gerichte dreimal Enthaftungsanträge der Bf. abgelehnt. Dies wurde mit der Schwere der angelasteten Delikte - ein gesetzlich vorgegebenes Indiz für Fluchtgefahr -, der Beweismittellage und dem Datum der Festnahme begründet. Nach Meinung des GH kann die Frage der Fluchtgefahr nicht lediglich aufgrund der Höhe der angedrohten Strafe beurteilt werden. Auch andere Faktoren, welche die Annahme von Fluchtgefahr entweder bestätigen oder unwahrscheinlich erscheinen lassen, sind relevant vergleiche mutatis mutandis Urteil Letellier/F, Paragraph 43,). Die Bf. sind im Bewusstsein, wegen der beabsichtigten Parteigründung strafrechtlich verfolgt zu werden, trotzdem freiwillig in die Türkei eingereist. Zudem haben die türk. Gerichte die Fortsetzung der Haft mit stets gleichlautenden Formulierungen begründet, ohne die Annahme von Fluchtgefahr näher zu begründen. Der Hinweis auf die Beweismittellage könnte als Annahme schwerwiegender Indizien für die Schuld der Bf. verstanden werden. Das ist grundsätzlich beachtlich, reicht aber hier nicht aus, um die Fortsetzung der Haft zu rechtfertigen vergleiche Urteil Kemmache/F, A/218 Paragraph 50, = NL 92/2/09). Das Datum der Festnahme ist unbeachtlich, da die Dauer der Haft für sich alleine niemals irgendeine Rechtfertigung sein kann. Bereits aus diesen Erwägungen stellt der GH eine Verletzung von Artikel 5, (3) EMRK fest (8:1 Stimmen).
Zur Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf angemessene Verfahrensdauer):Zur Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (Recht auf angemessene Verfahrensdauer):
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der Einzelumstände des Falles unter Berücksichtigung der in der Rspr. des GH festgelegten Kriterien, insb. der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Bf. und des Verhaltens der staatlichen Behörden zu beurteilen (vgl. Urteil Kemmache/F, § 60).Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der Einzelumstände des Falles unter Berücksichtigung der in der Rspr. des GH festgelegten Kriterien, insb. der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Bf. und des Verhaltens der staatlichen Behörden zu beurteilen vergleiche Urteil Kemmache/F, Paragraph 60,).
Die Reg. wendet ein, der Fall sei außerordentlich komplex gewesen, da umfangreiches Aktenmaterial auf Verlangen der Bf. verlesen werden mußte und es 16 Angeklagte gab, die von einer großen Anzahl von Anwälten vertreten wurden.
Der GH stellt lediglich fest, dass von 20 ab dem 22.1.1990 durchgeführten Verhandlungen 16 ausschließlich dem Verlesen von Akten gewidmet wurden, was für sich genommen nicht kompliziert ist.
Die Reg. wirft den Bf. vor, den Prozess durch Verlassen des Verhandlungssaales, durch Versäumen verschiedener Fristen und den Einsatz anderer Verzögerungstaktiken in die Länge gezogen zu haben.
Der GH stellt wie bereits früher fest, Art. 6 EMRK erfordere keine aktive Kooperation des Beschuldigten mit dem Gericht (vgl. Urteil Dobbertin/F, A/256-D § 43 = NL 93/2/07). Das Verhalten der Bf. zeigt keine Absicht das Verfahren zu behindern. Es kann den Bf. nicht zur Last gelegt werden, wenn sie alle rechtlich möglichen Mittel zu ihrer Verteidigung ausgenützt haben. Auch wenn die große Anzahl der beteiligten Rechtsvertreter und ihre Reaktionen auf die verhängten Sicherheitsmaßnahmen das Verfahren verlangsamt haben mögen, kann dies alleine nicht die Gesamtdauer des Verfahrens erklären.Der GH stellt wie bereits früher fest, Artikel 6, EMRK erfordere keine aktive Kooperation des Beschuldigten mit dem Gericht vergleiche Urteil Dobbertin/F, A/256-D Paragraph 43, = NL 93/2/07). Das Verhalten der Bf. zeigt keine Absicht das Verfahren zu behindern. Es kann den Bf. nicht zur Last gelegt werden, wenn sie alle rechtlich möglichen Mittel zu ihrer Verteidigung ausgenützt haben. Auch wenn die große Anzahl der beteiligten Rechtsvertreter und ihre Reaktionen auf die verhängten Sicherheitsmaßnahmen das Verfahren verlangsamt haben mögen, kann dies alleine nicht die Gesamtdauer des Verfahrens erklären.
Die Bf. behaupten, die staatlichen Behörden haben einen "Massenprozess" inszeniert, um verfahrensrechtliche Sondervorschriften anwenden zu können. Sie haben Art. 222 der türk. Strafprozessordnung bewusst verletzt, indem sie durchschnittlich nur eine Verhandlung im Monat durchgeführt haben.Die Bf. behaupten, die staatlichen Behörden haben einen "Massenprozess" inszeniert, um verfahrensrechtliche Sondervorschriften anwenden zu können. Sie haben Artikel 222, der türk. Strafprozessordnung bewusst verletzt, indem sie durchschnittlich nur eine Verhandlung im Monat durchgeführt haben.
Der GH muss keine Vermutungen über die Motive der staatlichen Behörden anstellen. Er stellt lediglich fest, das türk. Gericht habe im Zeitraum 22.1.1990 bis 9.7.1992 in regelmäßigen (dh. weniger als 30 Tage auseinander gelegenen) Abständen nur 20 Verhandlungstermine abgehalten, wovon lediglich einer länger als einen Halbtag gedauert hat. Zudem hat es nach Außerkrafttreten von einigen der den Bf. angelasteten Delikten beinahe sechs Monate zugewartet, bevor es die Bf. von den diesbezüglichen Vorwürfen freisprach. Folglich wurde Art. 6 (1) EMRK verletzt (8:1 Stimmen).Der GH muss keine Vermutungen über die Motive der staatlichen Behörden anstellen. Er stellt lediglich fest, das türk. Gericht habe im Zeitraum 22.1.1990 bis 9.7.1992 in regelmäßigen (dh. weniger als 30 Tage auseinander gelegenen) Abständen nur 20 Verhandlungstermine abgehalten, wovon lediglich einer länger als einen Halbtag gedauert hat. Zudem hat es nach Außerkrafttreten von einigen der den Bf. angelasteten Delikten beinahe sechs Monate zugewartet, bevor es die Bf. von den diesbezüglichen Vorwürfen freisprach. Folglich wurde Artikel 6, (1) EMRK verletzt (8:1 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.6.1995, Bsw. 16419/90 und 16426/90, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1995,154) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/95_4/Yagci und Sargin v TR.pdf
Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Textnummer
EGM00011Im RIS seit
20.05.2014Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014