TE OGH 1995/6/8 10ObS94/95

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Veröffentlicht am 08.06.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Theodor Kubak (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Andreas Linhart (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sinisa M*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Mag.Gerold Zeiler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Februar 1995, GZ 34 Rs 140/94-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30.Mai 1994, GZ 13 Cgs 105/93p-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Ob der schon in der Berufung behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichteinholung eines berufskundlichen Gutachtens) vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist vom Revisionsgericht nach stRsp nicht zu prüfen (zB SSV-NF 7/74 mwN). Der in der Berufung nicht gerügte angebliche weitere Verfahrensmangel, das Erstgericht habe seine Anleitungspflicht verletzt, weil es dem Kläger, der sehr schlecht Deutsch spreche, die Möglichkeit genommen hätte, zum Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie und Chirurgie ausreichend Stellung zu nehmen, kann in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/68). Der Revisionswerber läßt in diesem Zusammenhang übrigens unberücksichtigt, daß sowohl während der Untersuchung durch den erwähnten Sachverständigen als auch während der beiden Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung am 14.12.1993 und am 30.5.1994, in denen das schriftliche Gutachten dieses Sachverständigen vorgetragen und mündlich ergänzt wurde, Dolmetscher für die serbokroatische Sprache beigezogen waren.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Ob der schon in der Berufung behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichteinholung eines berufskundlichen Gutachtens) vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist vom Revisionsgericht nach stRsp nicht zu prüfen (zB SSV-NF 7/74 mwN). Der in der Berufung nicht gerügte angebliche weitere Verfahrensmangel, das Erstgericht habe seine Anleitungspflicht verletzt, weil es dem Kläger, der sehr schlecht Deutsch spreche, die Möglichkeit genommen hätte, zum Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie und Chirurgie ausreichend Stellung zu nehmen, kann in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/68). Der Revisionswerber läßt in diesem Zusammenhang übrigens unberücksichtigt, daß sowohl während der Untersuchung durch den erwähnten Sachverständigen als auch während der beiden Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung am 14.12.1993 und am 30.5.1994, in denen das schriftliche Gutachten dieses Sachverständigen vorgetragen und mündlich ergänzt wurde, Dolmetscher für die serbokroatische Sprache beigezogen waren.

Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen, sondern als Scherenschleifer tätig gewesene Kläger nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG gilt, ist schon deshalb richtig, weil er seine bisherige Tätigkeit weiterhin ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes ausüben kann (SSV-NF 1/68 uva).Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen, sondern als Scherenschleifer tätig gewesene Kläger nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gilt, ist schon deshalb richtig, weil er seine bisherige Tätigkeit weiterhin ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes ausüben kann (SSV-NF 1/68 uva).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00094.95.0608.000

Dokumentnummer

JJT_19950608_OGH0002_010OBS00094_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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