TE OGH 1995/6/13 5Ob1066/95

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Edith K*****, vertreten durch Dr.Karl Zingher und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Annemarie R*****, und 2.) Martin S*****, beide vertreten durch Dr.Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 5 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28.Februar 1995, GZ 41 R 757/94-20, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Edith K*****, vertreten durch Dr.Karl Zingher und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Annemarie R*****, und 2.) Martin S*****, beide vertreten durch Dr.Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28.Februar 1995, GZ 41 R 757/94-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Daß die Baubehörde zu Anträgen betreffend die Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (§ 37 Abs 1 Z 5 MRG iVm § 8 Abs 2 MRG) nicht zu hören ist, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut des § 38 MRG, der in Z 1 die in § 37 Abs 1 Z 2 MRG umschriebene Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten iSd §§ 3, 4 und 6 MRG, in Z 2 die Angelegenheiten des § 37 Abs 1 Z 10 MRG (Hauptmietzinserhöhung nach §§ 18 ff MRG) und in Z 3 die Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen am Mietgegenstand, also unzuweifelhaft die in § 37 Abs 1 Z 6 MRG iVm § 9 MRG behandelten Angelegenheiten nennt (vgl Würth in HBzMRG, 542), nicht jedoch Anträge nach § 8 Abs 2 MRG (§ 37 Abs 1 Z 5 MRG). Das Berufungsgericht hat also den geltend gemachten Verfahrensmangel keineswegs in Verkennung der Rechtslage verneint.1.) Daß die Baubehörde zu Anträgen betreffend die Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, MRG) nicht zu hören ist, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 38, MRG, der in Ziffer eins, die in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG umschriebene Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten iSd Paragraphen 3, 4 und 6 MRG, in Ziffer 2, die Angelegenheiten des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, MRG (Hauptmietzinserhöhung nach Paragraphen 18, ff MRG) und in Ziffer 3, die Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen am Mietgegenstand, also unzuweifelhaft die in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG in Verbindung mit Paragraph 9, MRG behandelten Angelegenheiten nennt vergleiche Würth in HBzMRG, 542), nicht jedoch Anträge nach Paragraph 8, Absatz 2, MRG (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG). Das Berufungsgericht hat also den geltend gemachten Verfahrensmangel keineswegs in Verkennung der Rechtslage verneint.

2.) Da zumindest die in § 4 MRG angeführten nützlichen Verbesserungen zu einer Duldungspflicht des Mieters iSd § 8 Abs 2 Z 1 MRG führen können, ohne daß die Voraussetzungen für eine Erhaltungs- bzw Verbesserungspflicht des Vermieters vorliegen (Krejci, HBzMRG, 235 gibt mit dem Wort "insbesondere" zu erkennen, daß die Duldungspflicht des Mieters sogar noch weiter reichen kann), und § 4 Abs 2 Z 2 MRG die Errichtung eines Personenaufzugs ausdrücklich als nützliche Verbesserung erwähnt, liegt die angezweifelte Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs 2 Z 1 MRG "Durchführung einer Verbesserungsarbeit" jedenfalls vor. Daß die daraus resultierenden Kosten - noch dazu die Kosten des laufenden Betriebs - von den Mietern bzw Nutznießern der Verbesserung getragen werden sollen, ändert daran nichts.2.) Da zumindest die in Paragraph 4, MRG angeführten nützlichen Verbesserungen zu einer Duldungspflicht des Mieters iSd Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG führen können, ohne daß die Voraussetzungen für eine Erhaltungs- bzw Verbesserungspflicht des Vermieters vorliegen (Krejci, HBzMRG, 235 gibt mit dem Wort "insbesondere" zu erkennen, daß die Duldungspflicht des Mieters sogar noch weiter reichen kann), und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, MRG die Errichtung eines Personenaufzugs ausdrücklich als nützliche Verbesserung erwähnt, liegt die angezweifelte Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG "Durchführung einer Verbesserungsarbeit" jedenfalls vor. Daß die daraus resultierenden Kosten - noch dazu die Kosten des laufenden Betriebs - von den Mietern bzw Nutznießern der Verbesserung getragen werden sollen, ändert daran nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB01066.95.0613.000

Dokumentnummer

JJT_19950613_OGH0002_0050OB01066_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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