TE Vwgh Beschluss 2006/4/27 2006/20/0050

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §23 Abs3 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §44 Abs1 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §44 Abs3 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AsylG 1997 idF 2002/I/126;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Q (vormals L) in W, geboren am 16. August 1971, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorferstraße 5, gegen den unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Den Beschwerdeausführungen und den Beilagen zur Beschwerde ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid vom 27. März 2005 hat das Bundesasylamt den am 15. Dezember 2003 gestellten Asylantrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von China, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. April 2005 Berufung. Mit Anwaltsschreiben vom 17. Oktober 2005 zog die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag zurück.Mit Bescheid vom 27. März 2005 hat das Bundesasylamt den am 15. Dezember 2003 gestellten Asylantrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von China, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. April 2005 Berufung. Mit Anwaltsschreiben vom 17. Oktober 2005 zog die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag zurück.

In der am 15. März 2006 eingebrachten Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, durch die "Nichterledigung der Berufung vom 27.3.2005 (richtig: 6. April 2005) innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG" in ihrem "Recht auf Entscheidungspflicht der Behörde nach Art. 132 B-VG" verletzt zu sein. Die Beschwerdeführerin habe - "zur Wahrung der Geltendmachung meiner Asylgründe zu einem allenfalls späteren Zeitpunkt" - ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides.In der am 15. März 2006 eingebrachten Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, durch die "Nichterledigung der Berufung vom 27.3.2005 (richtig: 6. April 2005) innerhalb der Sechsmonatsfrist des Paragraph 27, VwGG" in ihrem "Recht auf Entscheidungspflicht der Behörde nach Artikel 132, B-VG" verletzt zu sein. Die Beschwerdeführerin habe - "zur Wahrung der Geltendmachung meiner Asylgründe zu einem allenfalls späteren Zeitpunkt" - ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides.

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Gemäß § 73 Abs. 1 erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Ist in dem in der Beschwerde bezogenen Verfahren keine Berufung des Beschwerdeführers (mehr) anhängig, so ist die belangte Behörde insoweit gemäß § 73 Abs. 1 AVG nicht entscheidungspflichtig, sodass es an einer Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde fehlt und der Beschwerdeführer zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 132 B-VG nicht berechtigt ist (vgl. den hg. Beschluss vom 31. März 1993, Zl. 93/01/0035). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin schon vor Einbringung der Säumnisbeschwerde zwar nicht die Berufung, aber ihren Asylantrag zurückgezogen.Die Beschwerde ist nicht zulässig. Gemäß Artikel 132, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Ist in dem in der Beschwerde bezogenen Verfahren keine Berufung des Beschwerdeführers (mehr) anhängig, so ist die belangte Behörde insoweit gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG nicht entscheidungspflichtig, sodass es an einer Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde fehlt und der Beschwerdeführer zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 132, B-VG nicht berechtigt ist vergleiche den hg. Beschluss vom 31. März 1993, Zl. 93/01/0035). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin schon vor Einbringung der Säumnisbeschwerde zwar nicht die Berufung, aber ihren Asylantrag zurückgezogen.

In Bezug auf die Zurückziehung von Asylanträgen bestimmt § 23 Abs. 3 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003:In Bezug auf die Zurückziehung von Asylanträgen bestimmt Paragraph 23, Absatz 3, AsylG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 101/2003:

  1. "(3)Absatz 3,Die Zurückziehung eines Asylantrages ist unzulässig (§ 31 Abs. 2); die Behörde hat jedenfalls über den Asylantrag abzusprechen, es sei denn, das Verfahren wird eingestellt oder der Antrag wird als gegenstandslos abgelegt (§ 40a Abs. 3). Eine Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung gilt als Zurückziehung der Berufung."Die Zurückziehung eines Asylantrages ist unzulässig (Paragraph 31, Absatz 2,); die Behörde hat jedenfalls über den Asylantrag abzusprechen, es sei denn, das Verfahren wird eingestellt oder der Antrag wird als gegenstandslos abgelegt (Paragraph 40 a, Absatz 3,). Eine Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung gilt als Zurückziehung der Berufung."

    Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG sind aber "die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (...) auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden".Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG sind aber "die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (...) auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden".

    Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2003/20/0345, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, ergibt sich aus dieser Übergangsbestimmung, dass die im § 23 Abs. 3 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 normierte Unzulässigkeit der Zurückziehung des Asylantrages und die im Zusammenhang damit getroffene Regelung, dass eine solche Antragsrückziehung im Stadium der Berufung als Zurückziehung der Berufung gelte, für Asylanträge maßgeblich ist, die - wie im vorliegenden Fall - bis zum 30. April 2004 gestellt und nach diesem Zeitpunkt zurückgezogen wurden. Im Beschwerdefall galt daher die im Stadium der Berufung vorgenommene Antragszurückziehung als Zurückziehung der Berufung.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2003/20/0345, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, ergibt sich aus dieser Übergangsbestimmung, dass die im Paragraph 23, Absatz 3, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 normierte Unzulässigkeit der Zurückziehung des Asylantrages und die im Zusammenhang damit getroffene Regelung, dass eine solche Antragsrückziehung im Stadium der Berufung als Zurückziehung der Berufung gelte, für Asylanträge maßgeblich ist, die - wie im vorliegenden Fall - bis zum 30. April 2004 gestellt und nach diesem Zeitpunkt zurückgezogen wurden. Im Beschwerdefall galt daher die im Stadium der Berufung vorgenommene Antragszurückziehung als Zurückziehung der Berufung.

    Da in dem der vorliegenden Säumnisbeschwerde zugrunde liegenden Asylverfahren im Hinblick auf die als Zurücknahme der Berufung geltende Erklärung der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2005 bei Einbringung der Beschwerde keine Berufung der Beschwerdeführerin (mehr) anhängig war, traf die belangte Behörde keine Entscheidungspflicht. Es fehlt daher an einer Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde.

    Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 27. April 2006

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006200050.X00

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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