Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** KG, Internationale Transporte, ***** vertreten durch Dr.Hans Christian Kollmann und Dr.Edgar Hofbauer, Rechtsanwälte in Lambach, wider die beklagte Partei Societe P***** wegen DM 2.700,- s.A. über den Antrag der klagenden Partei, für die Klage ein in Österreich gelegenes, örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Lambach bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei beabsichtigt, gegen die beklagte Partei Klage
wegen Zahlung von DM 2.700,- zu erheben. Es handle sich dabei um das
Frachtpauschale für einen der CMR unterliegenden Transport, den die
klagende Partei am 22.9.1994 von F-57110 St.Avold/Frankreich nach
A-8670 Krieglach/Österreich im Auftrag der beklagten Partei
durchgeführt haben soll. Da gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR
Österreich zur Ausübung der inländischen Gerichtsbarkeit verpflichtet
sei, andererseits jedoch ein örtlicher Gerichtsstand für die
Streitsache fehle, werde beantragt, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN
entweder das Bezirksgericht Lambach (als das am Sitz der klagenden Partei gelegene Gericht) oder hilfsweise das Bezirksgericht Kindberg) als Gericht des Ortes der Übernahme des Frachtgutes) als das für die Klage örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist berechtigt.
Begehrt die klagende Partei Frachtkosten für einen Warentransport,
der der CMR unterliegt (was nach dem Antragsvorbringen angesichts des
Umstandes, daß sowohl Frankreich als auch Österreich zu den
Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens gehören, nicht von der
Hand zu weisen ist), und nimmt sie hiefür die in Art 31 Abs lit
b CMR völkerrechtlich festgelegte österreichische Jurisdiktion in
Anspruch, liegen die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28
Abs 1 Z 1 JN vor (RdW 1987, 411 uva). Auf eine Prüfung des
Klagsanspruches ist dabei nicht einzugehen (vgl 7 Nd 504/89). Bei
der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes ist der Oberste
Gerichtshof frei (5 Nd 514/91), weshalb dem Begehren der klagenden
Partei entsprochen werden konnte, die Rechtssache dem Gericht ihres
Unternehmenssitzes zuzuweisen, zumal besondere
Zweckmäßigkeitserwägungen, die für den in Art 31 Abs 1 lit b
CMR erwähnten Ort der Übernahme des Frachtgutes sprechen, nicht ersichtlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0050ND00506.95.0613.000Dokumentnummer
JJT_19950613_OGH0002_0050ND00506_9500000_000