TE OGH 1995/6/14 7Ob1597/95(7Ob1598/95)

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Mag.Edeltraud R*****, vertreten durch Dr.Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Mag.Klaus R*****, vertreten durch Dr.Thomas Fried, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22.März 1995, GZ 47 R 1008, 1009/94-70, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Spielkartensammlung ist nach den getroffenen Feststellungen (Außerstreitstellungen) ein Kauf- und Tauschobjekt und hat einen Marktwert; sie gehört daher nach der Rechtsprechung zu durchaus vergleichbaren Briefmarkensammlungen (JBl 1983, 488) zu den ehelichen Ersparnissen und unterliegt somit der Aufteilung. Da die Sammlung nicht allein dem persönlichen Gebrauch des Antragsgegners und auch nicht im Hinblick auf die geplante Herausgabe einer Enzyklopädie der Ausübung seines Berufes diente, ist auch nicht die Ausnahme von der Aufteilung gemäß § 82 Abs 1 Z 2 EheG anzunehmen. Der Vorwurf, daß nur subjektive, unüberprüfbare Angaben des Antragsgegners zur Ermittlung des Wertes der Sammlung herangezogen worden seien, trifft im Hinblick auf die vorliegenden Beweisergebnisse nicht zu. Schließlich wäre auch der Antrag des Antragsgegners, ihm für die Spielkartensammlung eine Ausgleichszahlung zuzuerkennen, nicht verfristet, weil er im Vorbringen im Schriftsatz vom 24.12.1990 bereits enthalten war. Trotz der Zuerkennung einer Ausgleichszahlung an den Antragsgegner durch die Vorinstanzen liegt eine Ausgleichszahlung begrifflich nicht vor:Die Spielkartensammlung ist nach den getroffenen Feststellungen (Außerstreitstellungen) ein Kauf- und Tauschobjekt und hat einen Marktwert; sie gehört daher nach der Rechtsprechung zu durchaus vergleichbaren Briefmarkensammlungen (JBl 1983, 488) zu den ehelichen Ersparnissen und unterliegt somit der Aufteilung. Da die Sammlung nicht allein dem persönlichen Gebrauch des Antragsgegners und auch nicht im Hinblick auf die geplante Herausgabe einer Enzyklopädie der Ausübung seines Berufes diente, ist auch nicht die Ausnahme von der Aufteilung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, EheG anzunehmen. Der Vorwurf, daß nur subjektive, unüberprüfbare Angaben des Antragsgegners zur Ermittlung des Wertes der Sammlung herangezogen worden seien, trifft im Hinblick auf die vorliegenden Beweisergebnisse nicht zu. Schließlich wäre auch der Antrag des Antragsgegners, ihm für die Spielkartensammlung eine Ausgleichszahlung zuzuerkennen, nicht verfristet, weil er im Vorbringen im Schriftsatz vom 24.12.1990 bereits enthalten war. Trotz der Zuerkennung einer Ausgleichszahlung an den Antragsgegner durch die Vorinstanzen liegt eine Ausgleichszahlung begrifflich nicht vor:

Die Antragstellerin hat durch den Verkauf der Spielkartensammlung um 4 % ihres Verkehrswertes in einer der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe widersprechenden Weise eheliche Ersparnisse verringert; gemäß § 91 Abs 1 EheG ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen. Dabei ist so vorzughen, als ob dem Ehegatten der Vermögenswert, um den er die Aufteilungsmasse verringert hat, bei der Aufteilung zugekommen wäre (EFSlg 51.810, 57.403). In einem solchen Vorgehen liegt nicht die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung.Die Antragstellerin hat durch den Verkauf der Spielkartensammlung um 4 % ihres Verkehrswertes in einer der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe widersprechenden Weise eheliche Ersparnisse verringert; gemäß Paragraph 91, Absatz eins, EheG ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen. Dabei ist so vorzughen, als ob dem Ehegatten der Vermögenswert, um den er die Aufteilungsmasse verringert hat, bei der Aufteilung zugekommen wäre (EFSlg 51.810, 57.403). In einem solchen Vorgehen liegt nicht die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01597.95.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19950614_OGH0002_0070OB01597_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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