Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst L*****, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag und Dr.Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 40.665,50 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Klagenfurt zugewiesen.520
Begründung:
Im August 1994 ereignete sich in Klagenfurt ein Verkehrsunfall, an dem ein PKW des Klägers und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt war. Mit der Behauptung des Verschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges begehrt der Kläger den Ersatz seiner Schäden in der Höhe des Klagsbetrages.
Zum Beweis seines Vorbringens berief er sich auf die Einvernahme zweier in Deutschland wohnhafter Zeugen und seine Parteienvernehmung.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und berief sich als Beweismittel auf die Einvernahme dreier in Klagenfurt wohnhafter Zeugen, die Durchführung eines Ortsaugenscheins und die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen; außerdem beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt, in dessen Sprengel sich der Unfallsort befindet.
Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Einvernahme zweier von der beklagten Partei beantragter Zeugen nicht erforderlich sei.
Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gerichtshof schuf (2 Nd 4/95 uva). Hiezu kommt im vorliegenden Fall, daß drei der beantragten Zeugen in Klagenfurt wohnen.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im Paragraph 20, EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gerichtshof schuf (2 Nd 4/95 uva). Hiezu kommt im vorliegenden Fall, daß drei der beantragten Zeugen in Klagenfurt wohnen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0020ND00005.95.0620.000Dokumentnummer
JJT_19950620_OGH0002_0020ND00005_9500000_000