Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Hon.Prof.Dr.Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Fritz K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände
3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.März 1995, GZ 8 Rs 150/94-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19. Juli 1994, GZ 34 Cgs 126/93w-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Auf die in der Revision aufgestellte Behauptung, der Krankheitszustand des Klägers habe sich "mittlerweile sogar verschlechtert", kann mit Rücksicht auf das Neuerungsverbot nicht eingegangen werden. Daß es nicht darauf ankommt, ob der Kläger einen konkreten Arbeitsplatz finden könne, entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 6/56 mit ausführl Begründung uva).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Auf die in der Revision aufgestellte Behauptung, der Krankheitszustand des Klägers habe sich "mittlerweile sogar verschlechtert", kann mit Rücksicht auf das Neuerungsverbot nicht eingegangen werden. Daß es nicht darauf ankommt, ob der Kläger einen konkreten Arbeitsplatz finden könne, entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 6/56 mit ausführl Begründung uva).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00104.95.0620.000Dokumentnummer
JJT_19950620_OGH0002_010OBS00104_9500000_000