Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Hon.Prof.Dr.Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Adem H*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Werner Weidinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände
3, wegen Alterspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.November 1994, GZ 32 Rs 136/94-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.April 1994, GZ 20 Cgs 271/93a-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Ob die schon in der Berufung behaupteten und vom Berufungsgericht behandelten Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht auch in einer Sozialrechtssache nicht zu prüfen (stRsp, zB SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535, in der eingehend begründet wurde, daß die für bestimmte familienrechtliche Verfahren gemachten Ausnahmen auf die Verfahren in Sozialrechtssachen nicht ausgedehnt werden können, SSV-NF 7/74 mwN).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Ob die schon in der Berufung behaupteten und vom Berufungsgericht behandelten Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht auch in einer Sozialrechtssache nicht zu prüfen (stRsp, zB SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535, in der eingehend begründet wurde, daß die für bestimmte familienrechtliche Verfahren gemachten Ausnahmen auf die Verfahren in Sozialrechtssachen nicht ausgedehnt werden können, SSV-NF 7/74 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00108.95.0620.000Dokumentnummer
JJT_19950620_OGH0002_010OBS00108_9500000_000