TE OGH 1995/6/20 11Os25/95

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Prof.Dr.Hager, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Radichevich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Peter Sch***** und einen anderen wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Dr.Peter Sch***** und Waltraud K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21.Februar 1994, GZ 39 Vr 2820/90-75, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Tiegs, der beiden Angeklagten und der Verteidiger Dr.Stanonik und Dr.Goja zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Prof.Dr.Hager, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Radichevich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Peter Sch***** und einen anderen wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach Paragraphen 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Dr.Peter Sch***** und Waltraud K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21.Februar 1994, GZ 39 römisch fünf r 2820/90-75, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Tiegs, der beiden Angeklagten und der Verteidiger Dr.Stanonik und Dr.Goja zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen, die Berufung zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dr.Peter Sch***** und Waltraud K***** von der wider sie erhobenen Anklage, es haben in der Zeit vom 23. März 1988 bis 24.Jänner 1991 in Salzburg

1. Dr.Peter Sch***** in seiner Eigenschaft als Abteilungsvorstand der Wohnungsverwaltungsabteilung 10 des Magistrates der Stadt S***** seine ihm durch behördlichen Auftrag eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der L***** S*****, also über fremdes Vermögen zu verfügen und die Stadtgemeinde zu verpflichten, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er Waltraud K***** mit der Planung von Sanierungsmaßnahmen bei insgesamt 31 Wohnungsprojekten beauftragte und mit ihr im Namen der Stadtgemeinde überhöhte Honorare vereinbarte und anweisen ließ, obwohl er wußte, daß sie zu diesen Arbeiten kraft ihrer Ausbildung nicht befugt war und überdies nur mangelhafte Teilleistungen erbrachte, und hiedurch der St*****S***** einen Schaden in der Höhe von mindestens 1,585.392 S zugefügt und einen weiteren Schaden in der Höhe von 127.930 S zuzufügen versucht;

2. Waltraud K***** zu der unter Punkt 1. von Dr.Peter Sch***** begangenen strafbaren Handlung dadurch beigetragen, daß sie ungeachtet ihrer mangelnden Qualifikation und Leistungsfähigkeit für diese Sanierungsmaßnahmen die Planungsarbeiten an den 31 Wohnungsprojekten vertragsmäßig übernahm und trotz unzureichender Vertragserfüllung sich überdies überhöhte Honorare zusichern und anweisen ließ,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit (nicht ausgeführter) Berufung.Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit (nicht ausgeführter) Berufung.

Die Verfahrensrüge (Z 4), mit der sich die Staatsanwaltschaft durch die Abweisung ihres Antrages (159/V) auf zeugenschaftliche Einvernahme der Tochter der Zweitangeklagten, Claudia K***** beschwert erachtet, versagt, weil das Beweisthema nicht genügend präzisiert wurde. Dessen Umschreibung mit den Worten "wie bisher" in der gemäß § 276 a StPO wiederholten Hauptverhandlung vom 21.Februar 1994 reicht für eine gesetzmäßige Antragstellung schon deshalb nicht aus, weil die Staatsanwaltschaft diesen Antrag noch in keiner der vorangegangenen Hauptverhandlungen gestellt hatte und daher auf eine frühere prozeßordnungsgemäße Antragstellung gar nicht Bezug nehmen konnte. Ihrer schriftlichen Erklärung vom 31.August 1993 (363/IV unten) zufolge machte sie einen lediglich außerhalb der Hauptverhandlung von der Privatbeteiligten (unzulässigerweise) gestellten Beweisantrag zu ihrem eigenen, der auf den Nachweis eines (in den privaten Beziehungen zwischen den Angeklagten zu erblickenden) Motivs für die Anklagetat (ferner auf Erkundungsbeweise über die berufliche Qualifikation der Zweitangeklagten, auf welche in dieser Verfahrensrüge nicht mehr eingegangen wird) abzielte. Die Unterlassung der Feststellung von Umständen, die als Beweggründe einer Untreuehandlung in Betracht kommen könnten, vermochte aber keinen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung auszuüben (§ 281 Abs 3 zweiter Satz StPO), weil das Erstgericht seine zugunsten der beiden Angeklagten getroffenen Urteilsannahmen keineswegs auf die mangelnde Erkennbarkeit eines Motivs gegründet hat.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), mit der sich die Staatsanwaltschaft durch die Abweisung ihres Antrages (159/V) auf zeugenschaftliche Einvernahme der Tochter der Zweitangeklagten, Claudia K***** beschwert erachtet, versagt, weil das Beweisthema nicht genügend präzisiert wurde. Dessen Umschreibung mit den Worten "wie bisher" in der gemäß Paragraph 276, a StPO wiederholten Hauptverhandlung vom 21.Februar 1994 reicht für eine gesetzmäßige Antragstellung schon deshalb nicht aus, weil die Staatsanwaltschaft diesen Antrag noch in keiner der vorangegangenen Hauptverhandlungen gestellt hatte und daher auf eine frühere prozeßordnungsgemäße Antragstellung gar nicht Bezug nehmen konnte. Ihrer schriftlichen Erklärung vom 31.August 1993 (363/IV unten) zufolge machte sie einen lediglich außerhalb der Hauptverhandlung von der Privatbeteiligten (unzulässigerweise) gestellten Beweisantrag zu ihrem eigenen, der auf den Nachweis eines (in den privaten Beziehungen zwischen den Angeklagten zu erblickenden) Motivs für die Anklagetat (ferner auf Erkundungsbeweise über die berufliche Qualifikation der Zweitangeklagten, auf welche in dieser Verfahrensrüge nicht mehr eingegangen wird) abzielte. Die Unterlassung der Feststellung von Umständen, die als Beweggründe einer Untreuehandlung in Betracht kommen könnten, vermochte aber keinen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung auszuüben (Paragraph 281, Absatz 3, zweiter Satz StPO), weil das Erstgericht seine zugunsten der beiden Angeklagten getroffenen Urteilsannahmen keineswegs auf die mangelnde Erkennbarkeit eines Motivs gegründet hat.

Soweit die Staatsanwaltschaft auch die Ablehnung ihres Antrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des Ing.P***** (gleichfalls 159/V) rügt, ist zunächst ein Zusammenhang mit einem in einer früheren Hauptverhandlung - am 14.Juni 1993 (339 verso/IV) - erstmals durch "Übernahme" einer Anregung des Privatbeteiligtenvertreters - von ihr gestellten Antrag gegeben. Selbst wenn man demnach von der Identität der Beweisthemen, zu welchen der Zeuge jeweils beantragt wurde, ausginge - laut 339/IV verso sollte er über die von ihm festgestellte Qualität der Arbeiten der Zweitangeklagten K*****, insbesondere im Zusammenhang mit dem von ihr geplanten Dachbodenausbau Rudolf B*****-Straße, befragt werden -, ist die Beschwerde nicht begründet. Bei Wiederholung dieses Antrages betreffend ein Beweisthema, über welches bereits mehrere Sachverständigengutachten eingeholt worden waren, hätte es nämlich Ausführungen darüber bedurft, welche konkreten - für die Beantwortung der Tatfrage unter Berücksichtigung der Sachverständigengutachten bedeutsamen - Ergebnisse von der Durchführung des zusätzlichen Beweises zu erwarten waren und auf welchen Gründen diese Erwartung beruhte. Der Beschwerde zuwider ergibt sich dies nicht bereits aus der Aktenlage, zumal der Zeuge Dr.F***** (37/V ff) als einzigen konkreten "wahrscheinlich" von Ing.P***** vorgebrachten Mangel das ohnehin erörterte Fehlen von "Einreichplänen" der Zweitangeklagten nannte (44/V).

Auch der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anforderung eines Berichtes "darüber, welche Planungsunterlagen konkret realisiert wurden und ob hinsichtlich der bisher noch nicht realisierten Planungen eine Verwendbarkeit besteht oder nicht" (159/V), entspricht nicht den erwähnten Begründungserfordernissen für dieses Beweisanbot.

Die von der Anklagebehörde weiters gerügte Abweisung ihres Antrages auf "Beschaffung noch eventuell vorhandener Planungsunterlagen" - in Wahrheit hätte sich dieser Antrag lediglich auf die "ergänzende Erhebung bei der Magistratsabteilung 10 bezüglich der dort noch vorhandenen Planungsunterlagen hinsichtlich der vom Anklagethema umfaßten Planungsaufträge an die Zweitangeklagte" gerichtet (159/V) - war schon deshalb gerechtfertigt, weil er lediglich auf die (unzulässige) Einholung eines Erkundungsbeweises gerichtet war.

Soweit die Anklagebehörde formell unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO, der Sache nach aber eine materielle Nichtigkeit nach Z 9 lit a leg cit relevierend, rügt, das Erstgericht habe "jegliche Tatsachenfeststellungen zur Auftragsvergabe des Erstangeklagten an die Zweitangeklagte" und "zur Kontaktnahme und zur auffälligen Bevorzugung der Zweitangeklagten" unterlassen, macht sie keinen die richtige rechtliche Beurteilung des historischen Sacherhaltes hindernden Feststellungsmangel geltend; hat doch das Erstgericht - dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge zuwider - Feststellungen über die Verwendbarkeit der von der Zweitangeklagten K***** angefertigten Pläne und Entwürfe sowie über die Angemessenheit ihres Honorars getroffen und diese Urteilsannahmen, auf welche der Freispruch (wegen mangelnder Erweislichkeit einer - vom Vorsatz der beiden Angeklagten erfaßten - Vermögensschädigung) gestützt werden konnte, mit dem Hinweis auf die Aussagen der Zeugen K***** und Ing.P*****, sowie - vor allem - auf das Gutachten des Sacherständigen Dipl.Ing.A***** auch hinreichend begründet (US 80 ff). In diesem Zusammenhang findet sich in der Urteilsbegründung auch die von der Beschwerdeführerin vermißte Klarstellung, von welcher nach Auffassung des Erstgerichtes unrichtigen Prämisse im gegenteiligen Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.H***** ausgegangen wurde (US 80 oben iVm US 75). Wenn die Staatsanwaltschaft letzterem Gutachten höhere Zuverlässigkeit - wegen nicht erst in der Hauptverhandlung erlangter umfangreicherer Detailkenntnisse dieses Sachverständigen - zuschreibt, bekämpft sie in unzulässiger Weise die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung.Soweit die Anklagebehörde formell unter dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, der Sache nach aber eine materielle Nichtigkeit nach Ziffer 9, Litera a, leg cit relevierend, rügt, das Erstgericht habe "jegliche Tatsachenfeststellungen zur Auftragsvergabe des Erstangeklagten an die Zweitangeklagte" und "zur Kontaktnahme und zur auffälligen Bevorzugung der Zweitangeklagten" unterlassen, macht sie keinen die richtige rechtliche Beurteilung des historischen Sacherhaltes hindernden Feststellungsmangel geltend; hat doch das Erstgericht - dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge zuwider - Feststellungen über die Verwendbarkeit der von der Zweitangeklagten K***** angefertigten Pläne und Entwürfe sowie über die Angemessenheit ihres Honorars getroffen und diese Urteilsannahmen, auf welche der Freispruch (wegen mangelnder Erweislichkeit einer - vom Vorsatz der beiden Angeklagten erfaßten - Vermögensschädigung) gestützt werden konnte, mit dem Hinweis auf die Aussagen der Zeugen K***** und Ing.P*****, sowie - vor allem - auf das Gutachten des Sacherständigen Dipl.Ing.A***** auch hinreichend begründet (US 80 ff). In diesem Zusammenhang findet sich in der Urteilsbegründung auch die von der Beschwerdeführerin vermißte Klarstellung, von welcher nach Auffassung des Erstgerichtes unrichtigen Prämisse im gegenteiligen Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.H***** ausgegangen wurde (US 80 oben in Verbindung mit US 75). Wenn die Staatsanwaltschaft letzterem Gutachten höhere Zuverlässigkeit - wegen nicht erst in der Hauptverhandlung erlangter umfangreicherer Detailkenntnisse dieses Sachverständigen - zuschreibt, bekämpft sie in unzulässiger Weise die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung.

Gleiches gilt für die Kritik der Beschwerdeführerin an jenen (nach den Denkgesetzen jedenfalls vertretbaren) Schlußfolgerungen zur subjektiven Tatseite, die das Erstgericht für den Angeklagten Dr.Sch***** aus der Fortsetzung von Auszahlungsanordnungen zugunsten der Zweitangeklagten selbst nach Kenntnis des Zwischenberichtes des Kontrollamtes gezogen hat (US 81 f).

Da das Erstgericht demnach mit hinreichender Begründung die Zufügung eines Vermögensnachteiles zu Lasten der St***** S***** sowie einen hierauf gerichteten Vorsatz bei beiden Angeklagten ausgeschlossen hat, geht die lediglich ein zusätzliches Tatbestandserfordernis, nämlich den wissentlichen Befugnismißbrauch, betreffende Rüge fehlender Begründung der Verneinung von Verstößen des Erstangeklagten Dr.Sch***** gegen von ihm zu beachtende Vorschriften (Magistratsgeschäftsordnung, Ö-Norm A 2050) ebenso ins Leere wie der Einwand mangelnder Erörterung des Umstandes, daß er die Einschränkung seiner Befugnis auf den selbständigen Abschluß von Werkverträgen nur bis zu einem Betrag von 500.000 S durch Erteilung eines Auftrages über insgesamt 700.000 S in zwei gesonderten Werkverträgen umging. Dies gilt gleichermaßen für die von der Beschwerdeführerin vermißte Auseinandersetzung mit seinen persönlichen und privaten Gründen für eine Bevorzugung der Zweitangeklagten und mit der Unvollständigkeit einer ihm abverlangten Auskunft über Gegenstand und Umfang der Auftragsvergaben. Daß in den in jener Auskunft nicht aufscheinenden Werkvertrag vom 23.März 1988 für die auftraggebende Stadtgemeinde riskante Klauseln aufgenommen wurden, ist nicht Gegenstand der Anklage und bedurfte umso weniger einer besonderen Erörterung, als Anhaltspunkte dafür fehlen, daß das mit diesen Vertragsbestimmungen verbundene Risiko sich verwirklichte oder wenigstens zur Zeit des Vertragsabschlusses als naheliegend anzusehen war.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher zu verwerfen.

Die Berufung schließlich war - als von den Prozeßgesetzen gegen einen Freispruch nicht eingeräumt - zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00025.9508.0620.0

Dokumentnummer

JJT_19950620_OGH0002_0110OS00025_9500008_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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