Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Johann P*****, Baumeister, ***** vertreten durch Dr.Günther Karpf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr.Helga Maria G*****, Unternehmerin, ***** wegen S 29.896 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innsbruck abgenommen und dem Bezirksgericht Villach zugewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von S 29.896 als restlichen Werklohn für im Auftrag der Beklagten erbrachte Baumeisterleistungen an deren Haus in S*****.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung der Klage mit der Begründung, daß die geltend gemachte Forderung überhöht und das Werk mangelhaft erbracht worden sei.
Der Kläger berief sich zum Nachweis der ordnungsgemäßen Errichtung des Werkes auf die Vernehmung eines im Sprengel des Bezirksgerichtes Villach wohnhaften Zeugen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Durchführung eines Ortsaugenscheines; außerdem beantragte er eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Villach.
Die Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof. Zweckmäßigkeitsgründe, die eine Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht rechtfertigen könnten, sind solche Umstände, die den Schluß zulassen, daß im Falle der Übertragung der Zuständigkeit an das andere Gericht eine Verkürzung des Prozesses, eine Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder eine wesentliche Verbilligung des Rechtsstreites eintreten kann (EFSlg 69.714). Da der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, das zweckmäßigerweise von einem im Sprengel der gelegenen Sache wohnhaften Sachverständigen zu erstatten ist, weiters die Durchführung eines Ortsaugenscheines, sowie die Einvernahme eines im Sprengel des Bezirksgerichtes Villach wohnhaften Zeugen, liegt die Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Villach durchgeführt werden kann. Dazu ist im konkreten Fall noch zu berücksichtigen, daß sich der der Beklagten gehörende Rohbau, an dem der Kläger Arbeiten durchführte, im Sprengel des Bezirksgerichtes Villach befindet und der Beklagten eine Anreise zu ihrem Haus durchaus zumutbar erscheint.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof. Zweckmäßigkeitsgründe, die eine Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht rechtfertigen könnten, sind solche Umstände, die den Schluß zulassen, daß im Falle der Übertragung der Zuständigkeit an das andere Gericht eine Verkürzung des Prozesses, eine Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder eine wesentliche Verbilligung des Rechtsstreites eintreten kann (EFSlg 69.714). Da der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, das zweckmäßigerweise von einem im Sprengel der gelegenen Sache wohnhaften Sachverständigen zu erstatten ist, weiters die Durchführung eines Ortsaugenscheines, sowie die Einvernahme eines im Sprengel des Bezirksgerichtes Villach wohnhaften Zeugen, liegt die Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Villach durchgeführt werden kann. Dazu ist im konkreten Fall noch zu berücksichtigen, daß sich der der Beklagten gehörende Rohbau, an dem der Kläger Arbeiten durchführte, im Sprengel des Bezirksgerichtes Villach befindet und der Beklagten eine Anreise zu ihrem Haus durchaus zumutbar erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0020ND00502.95.0620.000Dokumentnummer
JJT_19950620_OGH0002_0020ND00502_9500000_000