TE OGH 1995/6/20 10ObS276/94

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter HonProf.Dr.Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Renate H*****, Geschäftsfrau, ***** vertreten durch Dr.Amhof & Dr.Damian, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Witwenpension in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Urschrift und die Ausfertigungen des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 19.Dezember 1994, 10 Ob S 276/94 werden wie folgt berichtigt:

1. Im Spruch hat es anstelle von "1.Juli 1993" (einmal im Punkt 1. und zweimal im Punkt 2. richtig "1.September 1993" zu lauten.

2. Der erste Satz des drittletzten Absatzes der Entscheidungsgründe hat zu lauten: "Der Beginn der fortlaufenden Leistung wurde in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht im Spruch festgesetzt, wie dies erforderlich gewesen wäre (Kuderna, ASGG § 89 Erl 4)."2. Der erste Satz des drittletzten Absatzes der Entscheidungsgründe hat zu lauten: "Der Beginn der fortlaufenden Leistung wurde in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht im Spruch festgesetzt, wie dies erforderlich gewesen wäre (Kuderna, ASGG Paragraph 89, Erl 4)."

Diese Berichtigungen sind der Urschrift des Urteiles beizusetzen und nach Tunlichkeit in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 419 ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen....berichtigen (Abs 1) und über die Berichtigung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung mit Beschluß entscheiden (Abs 2).Nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 419, ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen....berichtigen (Absatz eins,) und über die Berichtigung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung mit Beschluß entscheiden (Absatz 2,).

Die Festsetzung des Beginnes der Witwenpension der Klägerin und der der Beklagten aufgetragenen vorläufigen Zahlung mit 1.Juli 1993 entsprach offensichtlich nicht dem wahren Willen des Revisionsgerichtes. Diesem - aber auch dem Berufungsgericht - kann nicht unterstellt werden, daß es der Klägerin die Hinterbliebenenleistung und die vorläufige Zahlung bereits ab einem Zeitpunkt zuerkennen wollte, zu dem ihr erst am 18.August 1993 verstorbener geschiedener Ehemann, der von der Beklagten eine Pension bezog, noch lebte. Es entsprach vielmehr offensichtlich dem wahren Willen des erkennenden Senates, den Beginn der Witwenpension und der vorläufigen Zahlung entsprechend der geltenden Gesetzeslage erst mit dem 1.September 1993 festzulegen. Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger fallen ja, wenn der Antrag - wie im vorliegenden Fall - binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, nach § 86 Abs 3 Z 1 ASVG mit dem dem Versicherungsfall (Tod des Versicherten: § 223 Abs 1 Z 3 leg cit) folgenden Monatsersten an. Die sowohl in der Entscheidung des Berufungsgerichtes als auch in den Entscheidungsgründen des Revisionsgerichtes zit Übergangsbestimmung des § 551 Abs 4 ASVG, nach der Personen, die erst ua auf Grund des § 258 Abs 4 lit d leg cit idF BGBl 1993/335 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG erhalten, diese Leistung ab 1.Juli 1993 gebührt, wenn der Antrag bis zum 30.Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, kann selbstverständlich nur dann dazu führen, eine Witwenpension nach einem Pensionsemfpänger schon ab 1.Juli 1993 zuzusprechen, wenn der (frühere) Ehegatte vor diesem Tag gestorben ist.Die Festsetzung des Beginnes der Witwenpension der Klägerin und der der Beklagten aufgetragenen vorläufigen Zahlung mit 1.Juli 1993 entsprach offensichtlich nicht dem wahren Willen des Revisionsgerichtes. Diesem - aber auch dem Berufungsgericht - kann nicht unterstellt werden, daß es der Klägerin die Hinterbliebenenleistung und die vorläufige Zahlung bereits ab einem Zeitpunkt zuerkennen wollte, zu dem ihr erst am 18.August 1993 verstorbener geschiedener Ehemann, der von der Beklagten eine Pension bezog, noch lebte. Es entsprach vielmehr offensichtlich dem wahren Willen des erkennenden Senates, den Beginn der Witwenpension und der vorläufigen Zahlung entsprechend der geltenden Gesetzeslage erst mit dem 1.September 1993 festzulegen. Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger fallen ja, wenn der Antrag - wie im vorliegenden Fall - binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG mit dem dem Versicherungsfall (Tod des Versicherten: Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit) folgenden Monatsersten an. Die sowohl in der Entscheidung des Berufungsgerichtes als auch in den Entscheidungsgründen des Revisionsgerichtes zit Übergangsbestimmung des Paragraph 551, Absatz 4, ASVG, nach der Personen, die erst ua auf Grund des Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, leg cit in der Fassung BGBl 1993/335 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG erhalten, diese Leistung ab 1.Juli 1993 gebührt, wenn der Antrag bis zum 30.Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, kann selbstverständlich nur dann dazu führen, eine Witwenpension nach einem Pensionsemfpänger schon ab 1.Juli 1993 zuzusprechen, wenn der (frühere) Ehegatte vor diesem Tag gestorben ist.

Die offenbaren Unrichtigkeiten im Urteil und in dessen Ausfertigungen sind daher auf Antrag der Beklagten zu berichtigen. Die Berichtigung ist der Urschrift des Urteils beizusetzen und nach Tunlichkeit in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen (§ 419 Abs 2 ZPO).Die offenbaren Unrichtigkeiten im Urteil und in dessen Ausfertigungen sind daher auf Antrag der Beklagten zu berichtigen. Die Berichtigung ist der Urschrift des Urteils beizusetzen und nach Tunlichkeit in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen (Paragraph 419, Absatz 2, ZPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00276.94.0620.000

Dokumentnummer

JJT_19950620_OGH0002_010OBS00276_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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