TE OGH 1995/6/21 13Os78/95

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Veröffentlicht am 21.06.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer in der bei dem Landesgericht Linz zum AZ 24 Vr 2104/94 anhängigen Strafsache gegen Nejazi M***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Nejazi M***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 8.Mai 1995, AZ 9 Bs 147/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer in der bei dem Landesgericht Linz zum AZ 24 römisch fünf r 2104/94 anhängigen Strafsache gegen Nejazi M***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Nejazi M***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 8.Mai 1995, AZ 9 Bs 147/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Nejazi M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Beim Landesgericht Linz ist gegen den mazedonischen Staatsangehörigen Nejazi M***** (und andere Personen) zum AZ 24 Vr 2104/94 ein Strafverfahren anhängig, in dem am 8.Mai 1995 die Anklageschrift vom 5. Mai 1995 (ON 89) eingebracht und dem Beschuldigten am 9.Mai 1995 kundgemacht wurde (ON 92).Beim Landesgericht Linz ist gegen den mazedonischen Staatsangehörigen Nejazi M***** (und andere Personen) zum AZ 24 römisch fünf r 2104/94 ein Strafverfahren anhängig, in dem am 8.Mai 1995 die Anklageschrift vom 5. Mai 1995 (ON 89) eingebracht und dem Beschuldigten am 9.Mai 1995 kundgemacht wurde (ON 92).

In dieser Anklage, die infolge Einspruchsverzichtes bereits rechtskräftig ist, werden Nejazi M***** das Verbrechen nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall und Abs 3 Z 3 SGG sowie das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG angelastet.In dieser Anklage, die infolge Einspruchsverzichtes bereits rechtskräftig ist, werden Nejazi M***** das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG angelastet.

Mit Beschluß vom 11.März 1995 (ON 40) war über M***** wegen des Verdachtes des genannten Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a StPO die Untersuchungshaft verhängt und in der Folge deren Fortsetzung mehrfach beschlußmäßig angeordnet worden, zuletzt mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 20.April 1995 (ON 79) mit Wirksamkeit bis zum 20.Juni 1995.Mit Beschluß vom 11.März 1995 (ON 40) war über M***** wegen des Verdachtes des genannten Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO die Untersuchungshaft verhängt und in der Folge deren Fortsetzung mehrfach beschlußmäßig angeordnet worden, zuletzt mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 20.April 1995 (ON 79) mit Wirksamkeit bis zum 20.Juni 1995.

Der Beschwerde gegen diesen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 8.Mai 1995, AZ 9 Bs 147/95 (ON 96) nicht Folge und hielt fest, daß die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Z 3 lit a des § 180 Abs 2 StPO fortzusetzen und der Haftbeschluß bis längstens 10. Juli 1995 wirksam sei.Der Beschwerde gegen diesen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 8.Mai 1995, AZ 9 Bs 147/95 (ON 96) nicht Folge und hielt fest, daß die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Ziffer 3, Litera a, des Paragraph 180, Absatz 2, StPO fortzusetzen und der Haftbeschluß bis längstens 10. Juli 1995 wirksam sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Grundrechtsbeschwerde des Nejazi M***** (ON 103), die jedoch nicht berechtigt ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes wendet, ist er auf die eingebrachte Anklageschrift und die dort enthaltene Begründung zu verweisen. Die Beurteilung der Frage, ob die darin angeführten Beweismittel, welche auch die Annahme eines dringenden Tatverdachtes durchaus rechtfertigen, letztlich einen Schuldspruch zu tragen vermögen oder ob der Beschwerdeführer mit seinen in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten, die sich insbesondere gegen die Glaubwürdigkeit des ihn belastenden Mitangeklagten Sefedin E***** richten, den bestehenden dringenden Tatverdacht zu entkräften vermag, muß dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben.

Unbedenklich und schlüssig hat der Gerichtshof zweiter Instanz aber auch die Haftvoraussetzungen der Tatbegehungsgefahr begründet (S 99, 101/II), wozu er zutreffend die durch die Beschaffung einer derart großen Menge (nämlich ca 1 kg) Heroin indizierten guten Kontakte zu Suchtgiftkreisen als bestimmte Tatsachen zur Annahme dieses Haftgrundes herangezogen hat (s. auch § 180 Abs 3, zweiter Satz, StPO).Unbedenklich und schlüssig hat der Gerichtshof zweiter Instanz aber auch die Haftvoraussetzungen der Tatbegehungsgefahr begründet (S 99, 101/II), wozu er zutreffend die durch die Beschaffung einer derart großen Menge (nämlich ca 1 kg) Heroin indizierten guten Kontakte zu Suchtgiftkreisen als bestimmte Tatsachen zur Annahme dieses Haftgrundes herangezogen hat (s. auch Paragraph 180, Absatz 3,, zweiter Satz, StPO).

Da mithin der Beschwerdeführer durch den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war spruchgemäß zu erkennen.

Demzufolge hat nach § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.Demzufolge hat nach Paragraph 8, GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00078.9505.0621.0

Dokumentnummer

JJT_19950621_OGH0002_0130OS00078_9500005_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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