TE OGH 1995/6/21 13Os71/95

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Veröffentlicht am 21.06.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Reinhard B***** über die Beschwerde der Maria B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 18.April 1995, AZ 8 Bs 627/95 (= GZ BE 19/95-20 des Landesgerichtes Ried im Innkreis) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des Strafgefangenen Reinhard B***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 6.Februar 1995, BE 19/95-13, womit sein Antrag auf bedingte Entlassung nach § 46 Abs 2 StGB abgelehnt worden war, keine Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des Strafgefangenen Reinhard B***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 6.Februar 1995, BE 19/95-13, womit sein Antrag auf bedingte Entlassung nach Paragraph 46, Absatz 2, StGB abgelehnt worden war, keine Folge gegeben.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Maria B*****, der Mutter des Angeklagten, mit der sie eine Korrektur dieser Entscheidung erreichen will.

Ihr Begehren ist jedoch einer sachlichen Erledigung schon deshalb nicht zugänglich, weil im vorliegenden Fall ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichshof im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Darüber hinaus kommt der Einschreiterin im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs 4 des StVG keine Rechtsmittellegitimation zu.Darüber hinaus kommt der Einschreiterin im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, des StVG keine Rechtsmittellegitimation zu.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00071.95.0621.000

Dokumentnummer

JJT_19950621_OGH0002_0130OS00071_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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