TE OGH 1995/6/22 8ObA228/95

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günter D*****, vertreten durch Dr.Helga Hofbauer-Goldmann, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. A***** KG, 2. A***** GesmbH, beide ***** beide vertreten durch Dr.Heinz Giger, Dr.Stephan Ruggenthaler, Dr.Hubert Simon, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 472.695,94 sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Dezember 1994, GZ 33 Ra 122/94-23, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.März 1994, GZ 10 Cga 342/93-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Zur rechtlichen Beurteilung ist gemäß § 48 ASGG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Ergänzend wird angemerkt:Zur rechtlichen Beurteilung ist gemäß Paragraph 48, ASGG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Ergänzend wird angemerkt:

Sowohl bei der Beurteilung des Entlassungsgrundes der Untreue (§ 27 Abs.1 erster Fall AngG) als auch jenem der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Abs.1 zweiter Fall AngG) kommt es nicht nur auf den letzten zur Auflösung führenden Vorfall an, sondern es ist auf das Gesamtverhalten des Arbeitnehmers innerhalb eines längeren Zeitraumes abzustellen (RdW 1986, 153). Es kommt darauf an, ob zufolge des Verhaltens des Arbeitnehmers vom Standpunkt vernünftigen dienstlichen und geschäftlichen Ermessens für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, daß seine Interessen und Belange durch den Angestellten gefährdet sind. Wenngleich - wie bereits das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang hervorgehoben hat - gerade bei einem im An- und Verkauf tätigen Mitarbeiter sich der Abschluß von Eigengeschäften im allgemeinen als Vertrauensmißbrauch darstellen wird, der den Dienstgeber auch für die Zukunft mit Recht um die jeweils korrekte Vertragsabwicklung in Sorge zu versetzen vermag, können doch im Einzelfall besondere Umstände gegen die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit sprechen. Derartige Umstände sind unter anderem in der jahrzehntelangen anstandslosen Dienstleistung zu sehen (Arb 8227). Im gegenständlichen Fall tritt hiezu noch die Überlegung, daß das Beweisverfahren keinerlei Hinweis darauf gegeben hat, der Kläger habe sich durch derartige Eigengeschäfte eine Einnahmequelle verschaffen wollen. Vielmehr steht fest, daß er für seine Tochter ein preisgünstiges Weihnachtsgeschenk erwerben wollte, was er dem Dienstgeber auch anläßlich des Entlassungsgespräches mitgeteilt hat. Damit war aber auch für den Dienstgeber erkennbar, daß mit einer Wiederholung eines derartigen Vorfalles in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sein werde, weshalb es ihm durchaus zumutbar war, den Kläger während der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.Sowohl bei der Beurteilung des Entlassungsgrundes der Untreue (Paragraph 27, Absatz eins, erster Fall AngG) als auch jenem der Vertrauensunwürdigkeit (Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall AngG) kommt es nicht nur auf den letzten zur Auflösung führenden Vorfall an, sondern es ist auf das Gesamtverhalten des Arbeitnehmers innerhalb eines längeren Zeitraumes abzustellen (RdW 1986, 153). Es kommt darauf an, ob zufolge des Verhaltens des Arbeitnehmers vom Standpunkt vernünftigen dienstlichen und geschäftlichen Ermessens für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, daß seine Interessen und Belange durch den Angestellten gefährdet sind. Wenngleich - wie bereits das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang hervorgehoben hat - gerade bei einem im An- und Verkauf tätigen Mitarbeiter sich der Abschluß von Eigengeschäften im allgemeinen als Vertrauensmißbrauch darstellen wird, der den Dienstgeber auch für die Zukunft mit Recht um die jeweils korrekte Vertragsabwicklung in Sorge zu versetzen vermag, können doch im Einzelfall besondere Umstände gegen die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit sprechen. Derartige Umstände sind unter anderem in der jahrzehntelangen anstandslosen Dienstleistung zu sehen (Arb 8227). Im gegenständlichen Fall tritt hiezu noch die Überlegung, daß das Beweisverfahren keinerlei Hinweis darauf gegeben hat, der Kläger habe sich durch derartige Eigengeschäfte eine Einnahmequelle verschaffen wollen. Vielmehr steht fest, daß er für seine Tochter ein preisgünstiges Weihnachtsgeschenk erwerben wollte, was er dem Dienstgeber auch anläßlich des Entlassungsgespräches mitgeteilt hat. Damit war aber auch für den Dienstgeber erkennbar, daß mit einer Wiederholung eines derartigen Vorfalles in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sein werde, weshalb es ihm durchaus zumutbar war, den Kläger während der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs.2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:008OBA00228.95.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19950622_OGH0002_008OBA00228_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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