TE OGH 1995/6/29 15Os83/95

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pointner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald W***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Februar 1995, GZ 12 b Vr 5412/94-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pointner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald W***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Februar 1995, GZ 12 b römisch fünf r 5412/94-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Punkt I 2 h des Urteilssatzes, demgemäß auch im Strafausspruch einschließlich der Entscheidung über die Anrechnung der Vorhaft sowie im Punkt a des Adhäsionserkenntnisses (Zuspruch von 120.000 S an die Firma W*****) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Punkt römisch eins 2 h des Urteilssatzes, demgemäß auch im Strafausspruch einschließlich der Entscheidung über die Anrechnung der Vorhaft sowie im Punkt a des Adhäsionserkenntnisses (Zuspruch von 120.000 S an die Firma W*****) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die auf den erfolglos gebliebenen Teil der Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen ihm auch die auf den erfolglos gebliebenen Teil der Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB (I 1 und 2 a bis h) sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (II) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Fall und 15 StGB (römisch eins 1 und 2 a bis h) sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Der Angeklagte, der uneingeschränkt Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, stellt in seiner Rechtsmittelschrift den - gleichfalls uneingeschränkten - Antrag, "das angefochtene Urteil aufzuheben"; sachbezogene Ausführungen finden sich jedoch nur zu den Fakten I 1 und I 2 h. Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde formell auch auf die übrigen Teile des Schuldspruches erstreckt, war sie schon mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Der Angeklagte, der uneingeschränkt Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, stellt in seiner Rechtsmittelschrift den - gleichfalls uneingeschränkten - Antrag, "das angefochtene Urteil aufzuheben"; sachbezogene Ausführungen finden sich jedoch nur zu den Fakten römisch eins 1 und römisch eins 2 h. Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde formell auch auf die übrigen Teile des Schuldspruches erstreckt, war sie schon mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Inhaltlich des Schuldspruches zu den Punkten I 1 und I 2 h wegen des Diebstahls hat er in Wien (gewerbsmäßig) nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in Gebäude bzw abgeschlossene Räume einbrach oder mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln eindrang oder indem er Behältnisse aufbrach oder mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln öffnete,Inhaltlich des Schuldspruches zu den Punkten römisch eins 1 und römisch eins 2 h wegen des Diebstahls hat er in Wien (gewerbsmäßig) nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in Gebäude bzw abgeschlossene Räume einbrach oder mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln eindrang oder indem er Behältnisse aufbrach oder mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln öffnete,

I 1 am 8.Jänner 1994 (richtig: in der Nacht vom 17. auf den 18.März 1994) Berechtigten der Gemeinde Wien, MA 30, Bargeld in der Höhe von 200.000 S wegzunehmen versucht sowierömisch eins 1 am 8.Jänner 1994 (richtig: in der Nacht vom 17. auf den 18.März 1994) Berechtigten der Gemeinde Wien, MA 30, Bargeld in der Höhe von 200.000 S wegzunehmen versucht sowie

I 2 h ersichtlich zwischen Weihnachten und dem 31.Dezember 1993 der Firma W***** Bargeld in Höhe von 120.000 S weggenommen.römisch eins 2 h ersichtlich zwischen Weihnachten und dem 31.Dezember 1993 der Firma W***** Bargeld in Höhe von 120.000 S weggenommen.

Der auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde zu diesen Fakten kommt teilweise Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde zu diesen Fakten kommt teilweise Berechtigung zu.

Zum Faktum I 2 h rügt der Beschwerdeführer mit Recht als Urteilsunvollständigkeit, daß das Erstgericht es unterlassen hat, sich mit dem polizeilichen Erhebungsbericht vom Vormittag des 10. Jänner 1994, wonach das Büro nicht durchwühlt war (S 68), den Angaben der Marion F***** vor der Polizei am Nachmittag des 10.Jänner 1994 (S 70), wonach im Büro der W***** nichts gestohlen wurde, sowie mit dem Polizeibericht vom 9.März 1994 (S 75) auseinanderzusetzen, nach dem trotz Zusagen der "Geschäftsführung" (die gleichfalls bekanntgegeben hat, daß nichts gestohlen wurde) eine Schadensaufstellung nicht nachgereicht wurde. Diese - in der Hauptverhandlung als wesentlicher Teil des Akteninhaltes verlesenen (S 305) Beweismittel stehen im Widerspruch mit der Aussage des Zeugen Josef F***** in der Hauptverhandlung, der das Fehlen von 120.000 S - ersichtlich unmittelbar nach der Tat - auf Grund der Mitteilungen der Buchhalterinnen R***** und T***** behauptete, die jeden Tag wüßten, was in der Kassa sei (S 292 f) und der auf Angaben der beiden Buchhalterinnen vor der Polizei verwies, die jedoch, wenn sie überhaupt gemacht wurden, nicht aktenkundig sind; sollten damit die im Polizeibericht vom 9.März 1994 festgehaltenen Bekanntgaben der "Geschäftsführung" gemeint sein (S 75), stünde dies im Gegensatz zur Aussage des Zeugen F*****.Zum Faktum römisch eins 2 h rügt der Beschwerdeführer mit Recht als Urteilsunvollständigkeit, daß das Erstgericht es unterlassen hat, sich mit dem polizeilichen Erhebungsbericht vom Vormittag des 10. Jänner 1994, wonach das Büro nicht durchwühlt war (S 68), den Angaben der Marion F***** vor der Polizei am Nachmittag des 10.Jänner 1994 (S 70), wonach im Büro der W***** nichts gestohlen wurde, sowie mit dem Polizeibericht vom 9.März 1994 (S 75) auseinanderzusetzen, nach dem trotz Zusagen der "Geschäftsführung" (die gleichfalls bekanntgegeben hat, daß nichts gestohlen wurde) eine Schadensaufstellung nicht nachgereicht wurde. Diese - in der Hauptverhandlung als wesentlicher Teil des Akteninhaltes verlesenen (S 305) Beweismittel stehen im Widerspruch mit der Aussage des Zeugen Josef F***** in der Hauptverhandlung, der das Fehlen von 120.000 S - ersichtlich unmittelbar nach der Tat - auf Grund der Mitteilungen der Buchhalterinnen R***** und T***** behauptete, die jeden Tag wüßten, was in der Kassa sei (S 292 f) und der auf Angaben der beiden Buchhalterinnen vor der Polizei verwies, die jedoch, wenn sie überhaupt gemacht wurden, nicht aktenkundig sind; sollten damit die im Polizeibericht vom 9.März 1994 festgehaltenen Bekanntgaben der "Geschäftsführung" gemeint sein (S 75), stünde dies im Gegensatz zur Aussage des Zeugen F*****.

Eine Erörterung der Angaben der Marion F***** vor der Polizei und der Polizeiberichte vom 10.Jänner 1994 und vom 9.März 1994 war deshalb geboten, weil im Falle der Richtigkeit dieser Beweisergebnisse diese mit der Aussage des Zeugen F*****, auf dessen Angaben das Schöffengericht den Schuldspruch im Faktum I 2 h des Urteilssatzes gründete, in unlösbarem Widerspruch stünde.Eine Erörterung der Angaben der Marion F***** vor der Polizei und der Polizeiberichte vom 10.Jänner 1994 und vom 9.März 1994 war deshalb geboten, weil im Falle der Richtigkeit dieser Beweisergebnisse diese mit der Aussage des Zeugen F*****, auf dessen Angaben das Schöffengericht den Schuldspruch im Faktum römisch eins 2 h des Urteilssatzes gründete, in unlösbarem Widerspruch stünde.

Nicht zutreffend ist jedoch der behauptete Begründungsmangel zum Urteilsfaktum I 1 hinsichtlich der Frage, ob nicht untauglicher Versuch vorliege. Nach den Urteilsfeststellungen war der Möbeltresor, in dem sich nach dem Urteilstenor am 8.Jänner 1994 (richtig: in der Nacht vom 17. auf den 18.März 1994 - vgl S 40 und 175 ff sowie US 11) Bargeld in Höhe von 200.000 S befand, "mit einer Zahlenkombination und einem Schloß" (richtig: mit einem Zahlenkombinationsschloß - S 177) gesichert; der Angeklagte versuchte vergeblich, die Zahlenkombination zu erraten.Nicht zutreffend ist jedoch der behauptete Begründungsmangel zum Urteilsfaktum römisch eins 1 hinsichtlich der Frage, ob nicht untauglicher Versuch vorliege. Nach den Urteilsfeststellungen war der Möbeltresor, in dem sich nach dem Urteilstenor am 8.Jänner 1994 (richtig: in der Nacht vom 17. auf den 18.März 1994 - vergleiche S 40 und 175 ff sowie US 11) Bargeld in Höhe von 200.000 S befand, "mit einer Zahlenkombination und einem Schloß" (richtig: mit einem Zahlenkombinationsschloß - S 177) gesichert; der Angeklagte versuchte vergeblich, die Zahlenkombination zu erraten.

Bereits diese Konstatierung ist ausreichend für die Annahme eines bloß relativ untauglichen Versuches der Öffnung der Zahlenkombination, denn es ist keineswegs geradezu denkunmöglich, daß der Beschwerdeführer, der als ehemaliger Tresorverkäufer Kenntnis über Standardtresore und deren Systeme hatte (S 40 f), die Zahlenkombination zur Öffnung des Tresors nicht doch hätte erraten können (Leukauf/Steininger Komm3 § 15 RN 35).Bereits diese Konstatierung ist ausreichend für die Annahme eines bloß relativ untauglichen Versuches der Öffnung der Zahlenkombination, denn es ist keineswegs geradezu denkunmöglich, daß der Beschwerdeführer, der als ehemaliger Tresorverkäufer Kenntnis über Standardtresore und deren Systeme hatte (S 40 f), die Zahlenkombination zur Öffnung des Tresors nicht doch hätte erraten können (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 15, RN 35).

Da sonach der Angeklagte mit tauglichen Mitteln versucht hat, die Zahlenkombination des Tresors zu öffnen und demnach diesbezüglich - mangels Erfolgs - bloß relativ untauglicher Versuch vorliegt, ist es unentscheidend, ob er in der weiteren Folge auch sonst "mit Gewalt" den Tresor nicht öffnen konnte. Die vom Angeklagten im Urteil vermißte Präzisierung des Begriffes "mit Gewalt" betrifft demnach keine entscheidende Tatsache im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO.Da sonach der Angeklagte mit tauglichen Mitteln versucht hat, die Zahlenkombination des Tresors zu öffnen und demnach diesbezüglich - mangels Erfolgs - bloß relativ untauglicher Versuch vorliegt, ist es unentscheidend, ob er in der weiteren Folge auch sonst "mit Gewalt" den Tresor nicht öffnen konnte. Die vom Angeklagten im Urteil vermißte Präzisierung des Begriffes "mit Gewalt" betrifft demnach keine entscheidende Tatsache im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.

Der dem Urteil im Schuldspruchfaktum I 2 h anhaftende Begründungsmangel macht daher eine Verfahrenserneuerung im aufgezeigten Umfang erforderlich. Die Qualifikation der unberührt bleibenden Schuldsprüche wegen Einbruchsdiebstahls als gewerbsmäßig ist dadurch nicht tangiert, weil der Angeklagte eingestanden hat, jeden der ihm im Urteil zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen zu haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen (S 290), was im Urteil auch festgestellt wurde.Der dem Urteil im Schuldspruchfaktum römisch eins 2 h anhaftende Begründungsmangel macht daher eine Verfahrenserneuerung im aufgezeigten Umfang erforderlich. Die Qualifikation der unberührt bleibenden Schuldsprüche wegen Einbruchsdiebstahls als gewerbsmäßig ist dadurch nicht tangiert, weil der Angeklagte eingestanden hat, jeden der ihm im Urteil zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen zu haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen (S 290), was im Urteil auch festgestellt wurde.

Über die teils berechtigte (§ 285 e StPO), teils offenbar unbegründete (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu entscheiden.Über die teils berechtigte (Paragraph 285, e StPO), teils offenbar unbegründete (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00083.95.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19950629_OGH0002_0150OS00083_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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