TE OGH 1995/7/5 10ObS125/95

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Veröffentlicht am 05.07.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Helmut Szongott und Peter Pulkrab in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mehmet K*****, vertreten durch Dr.Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßaußerlände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 4.April 1995, GZ 5 Rs 27/95-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. November 1994, GZ 45 Cgs 135/93d-35, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes richtig ist, genügt es, darauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Zu Recht ist das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, daß das Verfahren in den angeführten Punkten ergänzungsbedürftig ist.Da die Begründung des Berufungsgerichtes richtig ist, genügt es, darauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Zu Recht ist das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, daß das Verfahren in den angeführten Punkten ergänzungsbedürftig ist.

Der Kläger begehrt, in Stattgebung des Rekurses den Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und in der Sache selbst im klagestattgebenden Sinne zu entscheiden. Er führt dazu aus, daß die Tätigkeit eines Industrie-Webmeisters in der Aufsicht, Koordination und Organisation des Betriebes, insbesondere der Führung von Mitarbeitern bestehe und damit über die rein fachlichen Fertigkeiten hinaus Kenntnisse und Fähigkeiten erfordere, die sich von seiner bisherigen Tätigkeit grundsätzlich unterscheiden. Es handle sich um einen anderen Beruf, so daß die Verweisung hierauf unzulässig sei. Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Daß qualifizierte Facharbeiter in leitende Positionen (Werkmeister, Werkstättenleiter) aufsteigen, ist eine durchaus übliche berufliche Entwicklung. Daraus, daß einer gehobenen Stellung auch organisatorische Aufgaben und die Beaufsichtigung von Mitarbeitern verbunden sind, kann nicht abgeleitet werden, daß es sich dabei um grundsätzlich verschiedene Tätigkeiten handelt, steht doch auch in dieser Verwendung die Facharbeiterqualifikation im Vordergrund; die damit verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten bilden das wesentliche Kriterium auch dieser Berufe.

Im weiteren macht der Kläger geltend, daß er über die für die Tätigkeit eines Industrie-Webmeisters erforderlichen organisatorischen Fähigkeiten sowie die Fähigkeiten zur Menschenführung nicht verfüge. Dieser Frage kommt tatsächlich Bedeutung zu. Gegenstand der bisherigen Prüfung war nur die Frage, ob der Kläger in der Lage ist, die rein fachliche Qualifikation für den Beruf eines Webmeisters zu erbringen; nur hierauf beziehen sich auch die Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichtes. Stellt der Verweisungsberuf aber über die rein fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hinaus psychische Anforderungen, die sich von der bisherigen Verwendung unterscheiden, und erfordert er Fähigkeiten, die für die bisherige Tätigkeit nicht erforderlich waren, wie etwa organisatorische Fähigkeiten und die Fähigkeit zur Führung von Mitarbeitern, dann ist die Verweisung nur zulässig, wenn der Versicherte über die rein fachliche Qualifikation hinaus auch über diese Fähigkeiten verfügt. Hiezu fehlen bisher Feststellungen. Im weiteren Verfahren wird daher auch zu prüfen sein, welche Aufgaben einem Industrie-Webmeister zukommen, und ob der Kläger über die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen, insbesondere psychischen Fähigkeiten verfügt. Das Verfahren erweist sich daher über die vom Berufungsgericht erteilten Aufträge hinaus auch diesbezüglich ergänzungsbedürftig.

Sollte eine Verweisung des Klägers als Industriewebmeister danach nicht in Frage kommen, wäre ergänzend auch die Frage der Verweisung auf den Beruf eines Textilmechanikers (siehe dazu SSV-NF 4/158) zu prüfen.

Es hat daher beim Aufhebungsbeschluß zu bleiben.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf den gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00125.95.0705.000

Dokumentnummer

JJT_19950705_OGH0002_010OBS00125_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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