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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §77 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 14. März 2006, Zl. US 4B/2005/1-81, betreffend Zurückweisung einer Berufung bezüglich Bewilligung nach dem UVP-G (mitbeteiligte Parteien: 1. W GmbH & Co KG, 2. B AG, beide vertreten durch S Rechtsanwälte GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Antragsbegründung, durch das verfahrensgegenständliche Projekt (Windenergieanlagen) bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr "von Immissionen, die mein Leben oder meine Gesundheit gefährden bzw. erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, darüber hinaus ist durch die offenbar zu erwartende Geräuschbelästigung, den zu befürchtenden Infraschall, Eiswurf, Schattenwurf sowie die Gefahr von möglichen Flächenbränden nicht nur mein Leben und meine Gesundheit möglicherweise in Gefahr, sondern liegen auch unzumutbare Belästigungen im Sinne § 77 Abs 2 GewO 1994 vor", zeigt bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten auf. Mangels Präzisierung eines konkreten den Beschwerdeführer betreffenden Nachteils (vgl. zum Konkretisierungserfordernis etwa die bei Mayer, B-VG, zu § 30 VwGG wiedergegebene hg. Judikatur) - aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich im Übrigen, dass das Vorhaben noch gar nicht fertiggestellt ist - fehlt es an der für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung vorausgesetzten Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung.
Wien, am 3. Mai 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006040019.A00Im RIS seit
11.07.2006