TE OGH 1995/8/22 10ObS146/95

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Veröffentlicht am 22.08.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Norbert Kunc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hannes W*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Arnulf Summer und Dr.Nikolaus Schertler, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.April 1995, GZ 5 Rs 21/95-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25.Oktober 1994, GZ 35 Cgs 15/92h-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Sie ist auch mit der ständigen Rechtsprechung des Senates im Einklang (vgl SSV-NF 7/45 = DRdA 1994, 262/22 [Ritzberger-Moser]; SSV-NF 6/39). Auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen war der Aufenthalt des Klägers in der Hotelbar bis 2 Uhr früh nicht mehr dem versicherten Bereich (§ 175 Abs 1 ASVG) zuzurechnen.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Sie ist auch mit der ständigen Rechtsprechung des Senates im Einklang vergleiche SSV-NF 7/45 = DRdA 1994, 262/22 [Ritzberger-Moser]; SSV-NF 6/39). Auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen war der Aufenthalt des Klägers in der Hotelbar bis 2 Uhr früh nicht mehr dem versicherten Bereich (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) zuzurechnen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00146.95.0822.000

Dokumentnummer

JJT_19950822_OGH0002_010OBS00146_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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