Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart (Vorsitzender), DDr. Huberger und Dr. Kuras in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** R*****, vertreten durch Dr.*****Z*****, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte Partei ***** R*****, vertreten durch Dr. ***** H*****, wegen S 135.692,30 brutto s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.4.1995, 27 Cga 75/94h-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Antrag der beklagten Partei vom 13.1.1995 (ON 7), das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens beim Landesgericht St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht zu 27 Cga 45/94x zu unterbrechen, abgewiesen wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.337,80 (darin enthalten S 1.056,30 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt an Kündigungs- und Urlaubsentschädigung insgesamt S 135.692,30 brutto mit dem wesentlichen Vorbringen, daß sie seit 1.2.1993 beim Beklagten als Angestellte beschäftigt gewesen und zum 31.3.1994 vom Dienstgeber gekündigt worden sei.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete im wesentlichen ein, daß das Dienstverhältnis einvernehmlich zum 31.12.1993 beendet worden sei und lediglich aus Gründen rechtlicher Vorsicht am 11.2.1994 zum 31.3.1994 (ausdrücklich als Eventualmaßnahme gekennzeichnet), gekündigt worden sei. Außerdem habe das neue Urlaubsjahr mit 1.1.1994 begonnen und sei der Kläger in der Kündigungsfrist eine Urlaubskonsumation zumutbar und möglich gewesen.
Mit Schriftsatz vom 13.1.1995 stellte die beklagte Partei den Antrag, das gegenständliche Verfahren wegen Präjudizialität des Verfahrens beim Landesgericht St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht zu 27 Cga 45/94x zu unterbrechen. Vorgebracht wurde dazu, daß der Beklagte von einer Dienstnehmerin im anderen Verfahren mit der Behauptung in Anspruch genommen wurde, die Klägerin ***** R***** habe dieser in ihrer Eigenschaft als Filialleiterin einen Auftrag gegeben, bei dessen Erfüllung ***** H***** die Klägerin im anderen Verfahren, einen Verkehrsunfall erlitten und dabei maßgeblich verletzt worden sei, so daß Entgeltfortzahlungen in der Höhe von S 31.609,90 brutto und S 110.000,-- an Schadenersatz für die Beschädigung des PKWs geltend gemacht werden. Der Beklagte wende daher für den Fall seiner Sachfälligkeit im Verfahren ***** des Landesgerichtes St.Pölten aus dem Titel des Schadenersatzes sowie aus jedem anderen erdenklichen Rechtsgrund den Gesamtbetrag von S 141.601,09 kompensationsweise im gegenständlichen Verfahren gegen die Ansprüche der Klägerin ein. Da sohin die Klärung der Sachfälligkeit des Beklagten im anderen Prozeß für die Gegenforderung von Bedeutung sei und dieser Aufwand des Beklagten gegenüber der Klägerin ersatzfähig sei, wurde die Unterbrechung beantragt.
Mit Schriftsatz vom 14.2.1995 (ON 8) führte die klagende Partei aus, daß Gegenstand des Verfahrens ***** des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht ein Verkehrsunfall vom 15.9.1993 sei, jedoch liege keine Präjudizialität vor, ebenso keine Identität der Streitgegenstände, sodaß eine Vorfrage im Sinne des § 190 ZPO nicht gegeben sei, die eine rechtskräftige Klärung als unabdingbare Voraussetzung für die Lösung des zu unterbrechenden Hauptverfahrens darstelle. Die Ansprüche der Klägerin stünden in keinem sachlichen Zusammenhang zum Verkehrsunfall vom 15.9.1993, gegenüber der Klägerin lägen keine Regreßansprüche vor.Mit Schriftsatz vom 14.2.1995 (ON 8) führte die klagende Partei aus, daß Gegenstand des Verfahrens ***** des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht ein Verkehrsunfall vom 15.9.1993 sei, jedoch liege keine Präjudizialität vor, ebenso keine Identität der Streitgegenstände, sodaß eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 190, ZPO nicht gegeben sei, die eine rechtskräftige Klärung als unabdingbare Voraussetzung für die Lösung des zu unterbrechenden Hauptverfahrens darstelle. Die Ansprüche der Klägerin stünden in keinem sachlichen Zusammenhang zum Verkehrsunfall vom 15.9.1993, gegenüber der Klägerin lägen keine Regreßansprüche vor.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens zu 27 Cga 45/94x des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht unterbrochen und ausgesprochen, daß das Verfahren nur auf Parteienantrag fortgesetzt werde. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß, wenn dem Klagebegehren im gegenständlichen Verfahren stattgegeben werden würde, das Bestehen der geltendgemachten Kompensandoforderung jedenfalls Einfluß auf die Höhe des Klagsanspruches haben würde, sodaß insofern eine Präjudizialität bestehe. Bei der Kompensandoforderung handle es sich um eine Eventualeinrede, über die nur dann zu entscheiden wäre, wenn die Hauptforderung zu Recht bestehe. Es erscheine insbesondere aus verfahrensökönomischen Gründen sinnvoll, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen, weil das präjudizielle Verfahren kurz vor der Entscheidungsreife entstehe, und es daher zu keiner Verfahrensverzögerung komme. Ferner müsse für den Fall, daß im präjudiziellen Verfahren eine Zahlungspflicht des Beklagten entstünde, mit einem dritten Prozeß gerechnet werden, sodaß auch aus diesem Aspekt der Zweckmäßigkeit heraus die Unterbrechung anzuordnen sei.
Diesen Beschluß bekämpft die klagende Partei mit ihrem fristgerechten Rekurs (ON 10), wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Feststellungsmängeln mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Unterbrechungsantrag abgewiesen und das Verfahren fortgesetzt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
§ 190 Abs 1 ZPO sieht die Unterbrechung wegen eines anhängigen Zivilprozesses oder Verwaltungsverfahren dann vor, wenn eine Vorfrage vorliegt, von deren Beurteilung (in den Entscheidungsgründen) die Entscheidung in der Hauptfrage ganz oder teilweise abhängt (Präjudizialität). Eine Gegenforderung ist erst dann zu berücksichtigen, wenn die Klagsforderung zumindest teilweise zugesprochen oder nicht bestritten wurde. Eine solche Vorfrage liegt aber nicht vor. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen handelt es sich bei dem anderen Verfahren zu ***** des Erstgerichtes um Forderungen einer (ehemaligen) Dienstnehmerin gegen den Beklagten wegen Entgeltfortzahlung und Schadenersatz , die allenfalls gegenüber der Klägerin im gegenständlichen Verfahren als Schadenersatzanspruch bei Fälligkeit eingewendet werden könnten. Abgesehen von den formalen Voraussetzungen des Rechtes auf Vergütung gegenüber dem Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 4 DNHG besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen einem Entgeltanspruch aus einem Dienstverhältnis und einem Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers aus dem Verhalten des Arbeitnehmers bei Erbringung der Arbeitsleistungen (vgl. ArbSlg 10.153), sodaß selbst bei Vorliegen eines vom Beklagten zu erbringenden Schadenersatzes an einen Dritten durch Teilurteil gemäß § 391 Abs 1 ZPO über die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis zu entscheiden wäre, wenn die Ansprüche hinsichtlich der Vergütung seitens des Dienstnehmers an den Dienstgeber noch hinsichtlich der Kriterien nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zu prüfen wären. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Verfahren überhaupt noch nicht klargestellt, ob bzw. welche Forderungen der Klägerin aus dem Dienstverhältnis zu Recht bestehen, weil nur kontradiktorische Behauptungen vorliegen und ein Beweisverfahren noch nicht durchgeführt worden ist. Keinesfalls liegt aber derzeit eine Vorfrage - das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses - vor, von dessen Beurteilung die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise abhängig ist. Verfahrensökönomische Gründe sind allerdings kein Grund, gemäß § 190 Abs 1 ZPO vorzugeben; auch Fragen der Zweckmäßigkeit scheiden aus den oben dargelegten Überlegungen hier aus, zumal es der Unterbrechung schon deshalb nicht bedarf, weil während des Fortganges des gegenständlichen Verfahrens durch Durchführung des Beweisverfahrens bei zwischenzeitiger Erledigung des anderen Verfahrens (abgesehen von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren) immer noch die Einwendungsmöglichkeit besteht.Paragraph 190, Absatz eins, ZPO sieht die Unterbrechung wegen eines anhängigen Zivilprozesses oder Verwaltungsverfahren dann vor, wenn eine Vorfrage vorliegt, von deren Beurteilung (in den Entscheidungsgründen) die Entscheidung in der Hauptfrage ganz oder teilweise abhängt (Präjudizialität). Eine Gegenforderung ist erst dann zu berücksichtigen, wenn die Klagsforderung zumindest teilweise zugesprochen oder nicht bestritten wurde. Eine solche Vorfrage liegt aber nicht vor. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen handelt es sich bei dem anderen Verfahren zu ***** des Erstgerichtes um Forderungen einer (ehemaligen) Dienstnehmerin gegen den Beklagten wegen Entgeltfortzahlung und Schadenersatz , die allenfalls gegenüber der Klägerin im gegenständlichen Verfahren als Schadenersatzanspruch bei Fälligkeit eingewendet werden könnten. Abgesehen von den formalen Voraussetzungen des Rechtes auf Vergütung gegenüber dem Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, DNHG besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen einem Entgeltanspruch aus einem Dienstverhältnis und einem Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers aus dem Verhalten des Arbeitnehmers bei Erbringung der Arbeitsleistungen vergleiche ArbSlg 10.153), sodaß selbst bei Vorliegen eines vom Beklagten zu erbringenden Schadenersatzes an einen Dritten durch Teilurteil gemäß Paragraph 391, Absatz eins, ZPO über die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis zu entscheiden wäre, wenn die Ansprüche hinsichtlich der Vergütung seitens des Dienstnehmers an den Dienstgeber noch hinsichtlich der Kriterien nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zu prüfen wären. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Verfahren überhaupt noch nicht klargestellt, ob bzw. welche Forderungen der Klägerin aus dem Dienstverhältnis zu Recht bestehen, weil nur kontradiktorische Behauptungen vorliegen und ein Beweisverfahren noch nicht durchgeführt worden ist. Keinesfalls liegt aber derzeit eine Vorfrage - das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses - vor, von dessen Beurteilung die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise abhängig ist. Verfahrensökönomische Gründe sind allerdings kein Grund, gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO vorzugeben; auch Fragen der Zweckmäßigkeit scheiden aus den oben dargelegten Überlegungen hier aus, zumal es der Unterbrechung schon deshalb nicht bedarf, weil während des Fortganges des gegenständlichen Verfahrens durch Durchführung des Beweisverfahrens bei zwischenzeitiger Erledigung des anderen Verfahrens (abgesehen von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren) immer noch die Einwendungsmöglichkeit besteht.
Das Erstgericht hat daher die Unterbrechung zu Unrecht vorgenommen, sodaß spruchgemäß mit der Abweisung des Unterbrechungsantrages der beklagten Partei vorzugehen war.
Gemäß den §§ 2 ASGG, 192 Abs 2 ZPO kann die Aufhebung einer in erster Instanz verfügten Unterbrechung durch das Rekursgericht nicht angefochten werden (SZ 22/64; EvBl 1952/419; MietSlg 19.525; 39.746).Gemäß den Paragraphen 2, ASGG, 192 Absatz 2, ZPO kann die Aufhebung einer in erster Instanz verfügten Unterbrechung durch das Rekursgericht nicht angefochten werden (SZ 22/64; EvBl 1952/419; MietSlg 19.525; 39.746).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO, zumal dann, wenn der Rekurs der klagenden Partei gegen einen auf Antrag des Beklagten erfolgten Unterbrechungsbeschlusses Erfolg hat, die Kosten dieses losgelösten Zwischenstreites zuzusprechen sind (OLG Wien vom 1.12.1964, ÖBl 1971, 41).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 41, 50 ZPO, zumal dann, wenn der Rekurs der klagenden Partei gegen einen auf Antrag des Beklagten erfolgten Unterbrechungsbeschlusses Erfolg hat, die Kosten dieses losgelösten Zwischenstreites zuzusprechen sind (OLG Wien vom 1.12.1964, ÖBl 1971, 41).
Die Entscheidung hatte gemäß § 11 a Abs 2 Z 1 und 2 ASGG iVm § 11 a Abs 1 Z 4 lit d ASGG durch einen Senat des Oberlandesgerichtes zu erfolgen, der sich nur aus drei (Berufs-)richtern zusammensetzt (Dreier-Senates des Oberlandesgerichtes).Die Entscheidung hatte gemäß Paragraph 11, a Absatz 2, Ziffer eins und 2 ASGG in Verbindung mit Paragraph 11, a Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, ASGG durch einen Senat des Oberlandesgerichtes zu erfolgen, der sich nur aus drei (Berufs-)richtern zusammensetzt (Dreier-Senates des Oberlandesgerichtes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:0070RA00105.95.0823.000Dokumentnummer
JJT_19950823_OLG0009_0070RA00105_9500000_000