TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/4 2006/03/0052

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Veröffentlicht am 04.05.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §1 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des E B in K, Deutschland, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. Jänner 2006, Zl UVS-1-165/E 6-2005, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 13. Jänner 2005 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Unternehmer veranlasst, dass mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug eine näher beschriebene Fahrt durch Österreich durchgeführt worden sei, für die gemäß der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, ohne dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben zu haben. Die Bezirkshauptmannschaft sah hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden festgesetzt.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG keine Folge gegeben.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es stehe fest, dass die "F B Spedition" mit dem Sitz in K am 30. Oktober 2003 mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten LKW (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t) eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Österreich durchgeführt habe. Die Einreise aus Deutschland sei über das Zollamt Hörbranz, die Ausreise in die Schweiz - nachdem vom Lenker über Weisung des Disponenten der genannten Spedition eine Teilentladung von 20 Säcken Aktivkohle bei einem näher bezeichneten Unternehmen in Dornbirn durchgeführt worden sei - um 16.15 Uhr über das Zollamt Hohenems erfolgt. Die genannte Spedition habe dem Lenker des LKW vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten nicht übergeben. Im LKW habe sich kein Ecotag-Gerät befunden. Dies ergebe sich aus den glaubwürdigen Angaben des Lenkers (die Angaben dieses Zeugen im Berufungsverfahren würden sich auch mit seinen Erstangaben gegenüber dem Anzeigeleger anlässlich der Ausreisekontrolle in die Schweiz decken), der Stellungnahme des Unternehmens in Dornbirn sowie dem Schreiben des Unternehmens in der Schweiz. Der Auftrag zur Fahrt nach Österreich mit der damit verbundenen Teilentladung sei dem Lenker während der Fahrt (auf der Höhe von München) von dem genannten Disponenten erteilt worden. Der Lenker habe in Dornbirn einen entsprechenden Lieferschein ausgefüllt und der Erhalt der Ware sei auf diesem Lieferschein dort vom Empfänger bestätigt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

§ 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl Nr 593/1995 in der Fassung BGBl I Nr 32/2001, lautet:

"Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."

Gemäß § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG in der Fassung BGBl I Nr 32/2002 begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7 267,-

- zu ahnden ist, wer § 9 Abs 3 GütbefG zuwiderhandelt. § 23 Abs 4 zweiter Satz GütbefG in der Fassung BGBl I Nr 32/2002 sieht vor, dass bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 6 die Geldstrafe mindestens EUR 1 453,-- zu betragen hat.

Zunächst wendet der Beschwerdeführer ein, dass § 9 Abs 3 des Gütebeförderungsgesetzes 1995 als Normadressaten erkennbar "den Unternehmer" nenne, weshalb die belangte Behörde überprüfen hätte müssen, inwieweit ihm das Verhalten des Disponenten überhaupt zurechenbar gewesen sei. Dieses Vorbringen geht fehl. Die im angefochtenen Bescheid angenommene Zugehörigkeit des Disponenten zum Unternehmen des Beschwerdeführers wird nicht in Abrede gestellt. Auch ergibt sich weder aus dem Bescheid noch aus der Beschwerde ein Anhaltspunkt dafür, dass der Disponent nicht der Weisung des Beschwerdeführers unterworfen gewesen wäre. Ferner wird in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass dieser Disponent dem Lenker keine Weisung zur Änderung der Route hätte erteilen dürfen. Von daher kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass im bekämpften Bescheid das Verhalten des Disponenten dem Beschwerdeführer zugerechnet wurde.

Angesichts der mittels dieser Weisung unstrittig vor der Einreise nach Österreich erfolgten Veranlassung der in Rede stehenden Transitfahrt, bei der kein Umweltdatenträger benutzt wurde, ohne dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben, hat der Beschwerdeführer das Tatbild des ihm vorgeworfenen Delikts verwirklicht. Daran vermag das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe dem Fahrer (behauptetermaßen) angewiesen, immer nur dann nach Österreich zu fahren, wenn sichergestellt sei, dass alle Vorschriften eingehalten würden und rechtliche Hindernisse dem nicht entgegenstünden, nichts zu ändern.

Dem Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid aufheben, um der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren die Möglichkeit zu geben, gegen den Beschwerdeführer die mit BGBl I Nr 23/2006 auf EUR 363,-- herabgesetzte Mindeststrafe verhängen zu können, ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen, bereits am 26. Jänner 2006 zugestellten und damit erlassenen Bescheid zu der für den Zeitpunkt seiner Erlassung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu prüfen hat (vgl aus der hg Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 18. Juni 1998, Zl 95/18/0712, mwH). Die erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit 17. Februar 2006 in Kraft getretene neue Fassung des § 23 Abs 4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 kann dem Verwaltungsgerichtshof daher keinen Anlass geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäß § 1 Abs 2 VStG die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Da die Veranlassung der am 30. Oktober 2003 durchgeführten Transitfahrt sowie die Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses jedenfalls vor dem Inkrafttreten des BGBl I Nr 23/2006 erfolgten, könnte dem Beschwerdeführer die besagte Herabsetzung der Mindeststrafe daher auch im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht zugute kommen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. Mai 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030052.X00

Im RIS seit

07.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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