Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Siegfried M*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 22. Mai 1995, GZ 2 R 251/95-28, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Betroffenen wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde dem Betroffenen am 28.6.1995 zugestellt. Sein Revisionsrekurs wurde erst am 25.7.1995 - sohin nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG - zu Protokoll gegeben. Bei Sachwalterbestellungen kann keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse iS des § 11 Abs 2 AußStrG erfolgen (9 Ob 1516/95; SZ 60/103 ua). Auch bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist ein erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachtes Rechtsmittel als verspätet anzusehen (EFSlg 39.668).Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde dem Betroffenen am 28.6.1995 zugestellt. Sein Revisionsrekurs wurde erst am 25.7.1995 - sohin nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG - zu Protokoll gegeben. Bei Sachwalterbestellungen kann keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse iS des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG erfolgen (9 Ob 1516/95; SZ 60/103 ua). Auch bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist ein erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachtes Rechtsmittel als verspätet anzusehen (EFSlg 39.668).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0020OB01564.95.0824.000Dokumentnummer
JJT_19950824_OGH0002_0020OB01564_9500000_000