Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender) und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Meinhart und DDr. Huberger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** K*****, Elektromonteur, *****, vertreten durch Mag. ***** L*****, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien, wider die beklagte Partei J*****, *****, wegen S 26.322,69 brutto s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei wider den Zahlungsbefehl des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.6.1995, 22 Cga 138/95i-2, im Kostenpunkt (Rekursinteresse S 120.--), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird F O L G E gegeben und der angefochtene Beschluß, der im übrigen als ausdrücklich unangefochten unberührt bleibt, im Kostenpunkt dahin abgeändert, daß die Kosten mit S 1.820,-- bestimmt werden.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erließ infolge Klage über S 4.222,60 brutto antragsgemäß am 21.6.1995, ON 2, einen Zahlungsbefehl, wies jedoch das Kostenbegehren von S 120.-- mangels gesetzlicher Deckung ab, wobei S 1.700.-- an Aufwandersatz zuerkannt wurden.
Diesen Beschluß bekämpft hinsichtlich der Abweisung die klagende Partei mit ihrem fristgerechten Rekurs (ON 3) wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Kostenpunkt dahin abzuändern, daß der Betrag von S 120.-- zugesprochen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Insoweit Nichtigkeit gemäß § 477 Abs. 1 Z 9 mangels Begründung geltend gemacht wird, ist sowohl aus dem Kostenbegehren in der Mahnklage (S 120.-- Vollmacht und S 1.700.-- Aufwandersatz), als auch aus dem Zuspruch von S 1.700.-- und der Abweisung von S 120.-- sowie den eigenen Ausführungen im Rekurs ( arg.: "Sollte die Abweisung die geltend gemachte Gebühr von S 120.-- für die Vollmacht betreffen,...") mehr als klar ersichtlich, daß mit den abgewiesenen S 120.-- die Gebühr für die Vollmacht (Bundesstempelmarke) gemeint ist, sodaß es keiner näheren Begründung durch das Erstgericht bedurfte.Insoweit Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, mangels Begründung geltend gemacht wird, ist sowohl aus dem Kostenbegehren in der Mahnklage (S 120.-- Vollmacht und S 1.700.-- Aufwandersatz), als auch aus dem Zuspruch von S 1.700.-- und der Abweisung von S 120.-- sowie den eigenen Ausführungen im Rekurs ( arg.: "Sollte die Abweisung die geltend gemachte Gebühr von S 120.-- für die Vollmacht betreffen,...") mehr als klar ersichtlich, daß mit den abgewiesenen S 120.-- die Gebühr für die Vollmacht (Bundesstempelmarke) gemeint ist, sodaß es keiner näheren Begründung durch das Erstgericht bedurfte.
Es liegt aber auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, wohl ab er ist die Rechtsrüge berechtigt. Der Rekurswerber verweist darauf, daß er sich in der Klage auf die schriftlich erteilte Vollmacht berufen habe, wobei eben nur eine Berufung auf eine schriftlich erteilte Vollmacht möglich sei. Gemäß § 14 Tarifpost 13 Gebührengesetz ist eine Vollmachtsurkunde mit S 120.-- zu vergebühren, wobei die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Ausstellung und Aushändigung der Vollmacht an den Machthaber entstehe. Die Gebührenpflicht entsteht daher unabhängig von der nicht mehr gegebenen Vorlagenpflicht der Vollmachtsurkunde.Es liegt aber auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, wohl ab er ist die Rechtsrüge berechtigt. Der Rekurswerber verweist darauf, daß er sich in der Klage auf die schriftlich erteilte Vollmacht berufen habe, wobei eben nur eine Berufung auf eine schriftlich erteilte Vollmacht möglich sei. Gemäß Paragraph 14, Tarifpost 13 Gebührengesetz ist eine Vollmachtsurkunde mit S 120.-- zu vergebühren, wobei die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Ausstellung und Aushändigung der Vollmacht an den Machthaber entstehe. Die Gebührenpflicht entsteht daher unabhängig von der nicht mehr gegebenen Vorlagenpflicht der Vollmachtsurkunde.
§ 30 Abs. 1 ZPO verweist auf die schriftliche Vollmachtsurkunde, während Abs. 2 dieser Bestimmungen normiert, daß die Berufung auf die erteilte Ermächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, ohne daß ausdrücklich die schriftlich erteilte Ermächtigung im Gesetz genannt ist. Dies gilt gemäß § 40 Abs. 5 ASGG zwar auch für die qualifizierten Vertreter gemäß § 40 Abs. 1 Z 2-4 ASGG, wobei jedoch die Berufung auf die schriftlich erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Zweifel an der Bevollmächtigung hegte das Erstgericht offenbar nicht, weil nämlich gemäß § 40 Abs. 5 zweiter Satz ASGG kein beschlußmäßiger (unanfechtbarer) Auftrag zur Einbringung des urkundlichen Nachweises erging. Da sohin von einer schriftlich erteilten Bevollmächtigung, worauf sich der Klagevertreter berufen hat, auszugehen ist und eine schriftliche Vollmachtsurkunde auch gemäß § 14 Tarifpost 13 Gebührengesetz mit S 120.-- zu vergebühren ist, sind diese Barauslagen dem voll obsiegendem Kläger gemäß §§ 2 ASGG, 41 ZPO zu ersetzen.Paragraph 30, Absatz eins, ZPO verweist auf die schriftliche Vollmachtsurkunde, während Absatz 2, dieser Bestimmungen normiert, daß die Berufung auf die erteilte Ermächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, ohne daß ausdrücklich die schriftlich erteilte Ermächtigung im Gesetz genannt ist. Dies gilt gemäß Paragraph 40, Absatz 5, ASGG zwar auch für die qualifizierten Vertreter gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 -, 4, ASGG, wobei jedoch die Berufung auf die schriftlich erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Zweifel an der Bevollmächtigung hegte das Erstgericht offenbar nicht, weil nämlich gemäß Paragraph 40, Absatz 5, zweiter Satz ASGG kein beschlußmäßiger (unanfechtbarer) Auftrag zur Einbringung des urkundlichen Nachweises erging. Da sohin von einer schriftlich erteilten Bevollmächtigung, worauf sich der Klagevertreter berufen hat, auszugehen ist und eine schriftliche Vollmachtsurkunde auch gemäß Paragraph 14, Tarifpost 13 Gebührengesetz mit S 120.-- zu vergebühren ist, sind diese Barauslagen dem voll obsiegendem Kläger gemäß Paragraphen 2, ASGG, 41 ZPO zu ersetzen.
Es war daher spruchgemäß dem Rekurs Folge zu geben.
Die Entscheidung hatte gemäß den § 11a Abs. 2 Z 2 lit.b ASGG durch einen Dreiersenat des Oberlandesgerichtes zu erfolgen.Die Entscheidung hatte gemäß den Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ASGG durch einen Dreiersenat des Oberlandesgerichtes zu erfolgen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß den §§ 47 Abs. 1 ASGG, 528 Abs. 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß den Paragraphen 47, Absatz eins, ASGG, 528 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:0070RA00113.95.0830.000Dokumentnummer
JJT_19950830_OLG0009_0070RA00113_9500000_000