Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Abdel Mohaymen E***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 2.Fall und 15 StGB, AZ 2 d Vr 1251/94-Hv 6193/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1.Juni 1995, GZ 15 Os 60,61/95-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 31.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Abdel Mohaymen E***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, 2.Fall und 15 StGB, AZ 2 d römisch fünf r 1251/94-Hv 6193/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1.Juni 1995, GZ 15 Os 60,61/95-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß vom 1.Juni 1995, GZ 15 Os 60,61/95-6, wies der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des (damals in Untersuchungshaft einsitzenden) Angeklagten Abdel Mohaymen E***** teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei einer nichtöffentlichen Beratung zurück und übermittelte die Akten zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten dem Oberlandesgericht Wien.
Mit der vorliegenden "Beschwerde" bekämpft der Einschreiter den vorbezeichneten Zurückweisungsbeschluß.
Gemäß Art 92 Abs 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen, weshalb gegen seine Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig ist.Gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen, weshalb gegen seine Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig ist.
Die Beschwerde war demnach als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00115.95.0831.000Dokumentnummer
JJT_19950831_OGH0002_0150OS00115_9500000_000