Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schinko, Dr.Baumann und Dr.Prückner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 2.10.1992 verstorbenen, zuletzt in ***** wohnhaft gewesenen Josef H*****, wegen Antrages der Noterbinnen 1.) Helma B*****, Landwirtin, ***** und 2.) Hannelore S*****, Angestellte, ***** beide vertreten durch Dr.Franz Kienast, öffentlicher Notar, 3920 Groß-Gerungs, infolge außerordentlichen Rekurses der genannten Noterbinnen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 11. April 1995, AZ 25 R 131/95 (ON 49), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der Noterbinnen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Noterbinnen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die pflichtteilsberechtigten Töchter des Erblassers stützten ihren Antrag auf Anrechnung von Vorempfängen des ebenfalls pflichtteilsberechtigten erblasserischen Sohnes, dem zu Lebzeiten des Erblassers dessen Landwirtschaftsbetrieb übergeben worden war, im Verfahren erster Instanz auf die Bestimmung des § 787 ABGB (welche Bestimmung wohl nur Empfänge aus dem Nachlaß selbst regelt), im außerordentlichen Rekurs richtigerweise auch auf § 788 ABGB (Ausstattung zu einem Gewerbe). Das Rekursgericht ist mit seiner Ansicht, daß Streitigkeiten über die Anrechnung von Schenkungen (§ 785 ABGB) nicht im Verlassenschaftsverfahren sondern im Rechtsweg zu klären seien und daß dies auch für die Anrechnung von (gemeint: anderen) Vorempfängen gelte, nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Pflichtteilsansprüche eigenberechtiger Personen sind nicht im außerstreitigen Verfahren festzustellen, sie sind im Prozeßweg geltend zu machen. Im Verlassenschaftsverfahren ist der Noterbe auf die ihm durch die Bestimmungen der §§ 784, 804 und 812 ABGB eingeräumten Rechte beschränkt (SZ 54/122, 60/225). Entscheidungen über die Einrechnung von Vorempfängen (hier nach § 788 ABGB) gehören nicht in das außerstreitige Verfahren.Die pflichtteilsberechtigten Töchter des Erblassers stützten ihren Antrag auf Anrechnung von Vorempfängen des ebenfalls pflichtteilsberechtigten erblasserischen Sohnes, dem zu Lebzeiten des Erblassers dessen Landwirtschaftsbetrieb übergeben worden war, im Verfahren erster Instanz auf die Bestimmung des Paragraph 787, ABGB (welche Bestimmung wohl nur Empfänge aus dem Nachlaß selbst regelt), im außerordentlichen Rekurs richtigerweise auch auf Paragraph 788, ABGB (Ausstattung zu einem Gewerbe). Das Rekursgericht ist mit seiner Ansicht, daß Streitigkeiten über die Anrechnung von Schenkungen (Paragraph 785, ABGB) nicht im Verlassenschaftsverfahren sondern im Rechtsweg zu klären seien und daß dies auch für die Anrechnung von (gemeint: anderen) Vorempfängen gelte, nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Pflichtteilsansprüche eigenberechtiger Personen sind nicht im außerstreitigen Verfahren festzustellen, sie sind im Prozeßweg geltend zu machen. Im Verlassenschaftsverfahren ist der Noterbe auf die ihm durch die Bestimmungen der Paragraphen 784, 804 und 812 ABGB eingeräumten Rechte beschränkt (SZ 54/122, 60/225). Entscheidungen über die Einrechnung von Vorempfängen (hier nach Paragraph 788, ABGB) gehören nicht in das außerstreitige Verfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01624.95.0831.000Dokumentnummer
JJT_19950831_OGH0002_0060OB01624_9500000_000