TE OGH 1995/8/31 6Ob1599/95

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schinko, Dr.Baumann und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1.) Dr.Frank Martin H*****, 2.) Anni H*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Ilse Korenjak, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei A***** AG, ***** vertreten durch Dr.Haimo Puschner u.a. Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und einstweilige Verfügung infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 4.April 1995, AZ 40 R 197/95 (ON 14), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Parteien wird gemäß § 78 EO/§ 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 78, EO/§ 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der Verlust eines nicht einmal ausschließlich eingeräumten Gebrauchsrechtes an einem nicht ausgebauten Dachboden zu den üblichen Zwecken, wie Lagerung oder Wäschetrocknen für den Mieter keinen unwiederbringlichen Schaden i.S. des § 381 EO darstellt, ist zutreffend. Dies ergibt sich insbesondere aus der in § 18 c Abs 2 MRG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers. Danach haben Mieter, denen Benützungsrechte von allgemeinen Teilen der Liegenschaft, wie etwa Dachboden- oder Kellerräumen, Grünanlagen oder Hofflächen zustehen, Baumaßnahmen zur Neuerrichtung weiterer Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten durch Auf-, Ein-, Um- oder Zubau unter der Voraussetzung zu dulden, daß ihnen gleichwertige Benützungsrechte oder die sonstige Möglichkeit zur gleichwertigen Befriedigung ihrer Interessen eingeräumt werden, oder ihnen der Verlust des Benützungsrechtes unter Berücksichtigung der bisherigen Ausübung abgegolten werden.Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der Verlust eines nicht einmal ausschließlich eingeräumten Gebrauchsrechtes an einem nicht ausgebauten Dachboden zu den üblichen Zwecken, wie Lagerung oder Wäschetrocknen für den Mieter keinen unwiederbringlichen Schaden i.S. des Paragraph 381, EO darstellt, ist zutreffend. Dies ergibt sich insbesondere aus der in Paragraph 18, c Absatz 2, MRG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers. Danach haben Mieter, denen Benützungsrechte von allgemeinen Teilen der Liegenschaft, wie etwa Dachboden- oder Kellerräumen, Grünanlagen oder Hofflächen zustehen, Baumaßnahmen zur Neuerrichtung weiterer Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten durch Auf-, Ein-, Um- oder Zubau unter der Voraussetzung zu dulden, daß ihnen gleichwertige Benützungsrechte oder die sonstige Möglichkeit zur gleichwertigen Befriedigung ihrer Interessen eingeräumt werden, oder ihnen der Verlust des Benützungsrechtes unter Berücksichtigung der bisherigen Ausübung abgegolten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01599.95.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19950831_OGH0002_0060OB01599_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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