TE OGH 1995/8/31 6Ob1019/95

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schinko, Dr.Baumann und Dr.Prückner in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Oscar B*****, 2. Oscar B***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** 1014 Wien, beide vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.***** H*****, Abgeordneter zum Nationalrat, ***** vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer, Mag.Martin Machold, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert S 500.000), aus Anlaß der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7.April 1995, AZ 1 R 33/95 (ON 30), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, den Spruch seiner Entscheidung durch Bewertung des Entscheidungsgegenstandes zu ergänzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes unterlassen. Es war daher eine entsprechende Ergänzung aufzutragen (EFSlg 52.189).Das Berufungsgericht hat den nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes unterlassen. Es war daher eine entsprechende Ergänzung aufzutragen (EFSlg 52.189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01019.95.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19950831_OGH0002_0060OB01019_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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