TE OGH 1995/9/13 3Ob92/95

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Veröffentlicht am 13.09.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Firma Franz F*****, vertreten durch Dr.Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Korneuburg, wider die verpflichtete Partei Dr.Wilhelm N*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH, ***** wegen S 222.407,45 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 18. Mai 1995, GZ 46 R 325/95-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 18.November 1994, GZ 10 E 4868/94h-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 18.11.1994 bewilligte das Erstgericht die Forderungsexekution gegen die A***** GmbH als verpflichtete Partei.

Dem dagegen vom Masseverwalter über das Vermögen der verpflichteten Partei, über die bereits am 19.10.1994 der Konkurs eröffnet worden war, erhobenen Rekurs wurde vom Rekursgericht Folge gegeben; der Exekutionsbewilligungsbeschluß wurde dahin abgeändert, daß der Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Exekution abgewiesen wurde, weil gemäß § 10 KO nach der Konkurseröffnung wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht mehr erworben werden könne. Das Rekursgericht sprach aus, daß die betreibende Partei schuldig sei, der verpflichteten Partei die mit S 11.435,40 (darin enthalten S 1.905,90 USt) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen und daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.Dem dagegen vom Masseverwalter über das Vermögen der verpflichteten Partei, über die bereits am 19.10.1994 der Konkurs eröffnet worden war, erhobenen Rekurs wurde vom Rekursgericht Folge gegeben; der Exekutionsbewilligungsbeschluß wurde dahin abgeändert, daß der Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Exekution abgewiesen wurde, weil gemäß Paragraph 10, KO nach der Konkurseröffnung wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht mehr erworben werden könne. Das Rekursgericht sprach aus, daß die betreibende Partei schuldig sei, der verpflichteten Partei die mit S 11.435,40 (darin enthalten S 1.905,90 USt) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen und daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes und ist daher unzulässig.

§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO schließt die Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt aus. Dies gilt gemäß § 78 EO auch für im Exekutionsverfahren ergangene Beschlüsse.Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO schließt die Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt aus. Dies gilt gemäß Paragraph 78, EO auch für im Exekutionsverfahren ergangene Beschlüsse.

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0030OB00092.95.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19950913_OGH0002_0030OB00092_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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