TE Vwgh Beschluss 2006/5/10 AW 2006/18/0070

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Veröffentlicht am 10.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72 Abs1;
NAG 2005 §74;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H (geboren 1963), vertreten durch Mag. Dr. I, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 21. März 2006, Zl. 311.279/10-III/4/04, betreffend Niederlassungsbewilligung, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/18/0097 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H (geboren 1963), vertreten durch Mag. Dr. römisch eins, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 21. März 2006, Zl. 311.279/10-III/4/04, betreffend Niederlassungsbewilligung, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/18/0097 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. März 2006 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2003 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 FrG" gemäß § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen. Eine besondere Berücksichtigungswürdigkeit (aus humanitären Gründen) iSd § 72 Abs. 1 NAG sei nicht hervorgekommen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. März 2006 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2003 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck, Paragraph 13, Absatz 2, FrG" gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG abgewiesen. Eine besondere Berücksichtigungswürdigkeit (aus humanitären Gründen) iSd Paragraph 72, Absatz eins, NAG sei nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, "durch den sofortigen Vollzug und Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung würde diese für den Beschwerdeführer eine nahezu unlösbare Situation darstellen".

Da sein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "Erstantrag" zu werten ist und ihm gemäß § 74 NAG ohne amtswegige Zulassung der Behörde auch kein Recht auf Inlandsantragstellung zusteht, aus dem er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Niederlassungsverfahrens einen Schutz vor Ausweisung ableiten könnte (vgl. zur alten Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/18/0125), bewirkt der angefochtene Bescheid keine Änderung seiner Rechtsposition. Er ist einem Vollzug iS des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, weshalb dem Aufschiebungsbegehren nicht stattgegeben werden konnte. Da sein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "Erstantrag" zu werten ist und ihm gemäß Paragraph 74, NAG ohne amtswegige Zulassung der Behörde auch kein Recht auf Inlandsantragstellung zusteht, aus dem er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Niederlassungsverfahrens einen Schutz vor Ausweisung ableiten könnte vergleiche zur alten Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/18/0125), bewirkt der angefochtene Bescheid keine Änderung seiner Rechtsposition. Er ist einem Vollzug iS des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich, weshalb dem Aufschiebungsbegehren nicht stattgegeben werden konnte.

Wien, am 10. Mai 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006180070.A00

Im RIS seit

25.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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