TE OGH 1995/9/14 8ObA266/95

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Ignaz Gattringer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat des ***** V*****, vertreten durch Dr.Gerlinde Dellhorn, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Ö***** B*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Kündigungsanfechtung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. April 1995, GZ 9 Ra 16/95-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. Juli 1994, GZ 25 Cga 130/94h-7, aufgehoben wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Ignaz Gattringer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat des ***** V*****, vertreten durch Dr.Gerlinde Dellhorn, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Ö***** B*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Kündigungsanfechtung gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. April 1995, GZ 9 Ra 16/95-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. Juli 1994, GZ 25 Cga 130/94h-7, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Fest steht lediglich, daß der klagende Betriebsrat von der Kündigung der Arbeitnehmerin Angela A*****, die sich in den letzten Jahren jeweils längere Zeit im Krankenstand befand, am 24.6.1994 verständigt wurde.

Der klagende Betriebsrat begehrt mit seiner am 4.7.1994 zur Post gegebenen Klage die Aufhebung der Kündigung der Dienstnehmerin wegen sozialer Ungerechtfertigkeit gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG. Die klagende Partei sei zwar über die erfolgte Kündigung am 24.6.1994 verständigt worden. Der gekündigten Arbeitnehmerin sei die Kündigung aber erst am 27.6.1994 zugegangen.Der klagende Betriebsrat begehrt mit seiner am 4.7.1994 zur Post gegebenen Klage die Aufhebung der Kündigung der Dienstnehmerin wegen sozialer Ungerechtfertigkeit gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG. Die klagende Partei sei zwar über die erfolgte Kündigung am 24.6.1994 verständigt worden. Der gekündigten Arbeitnehmerin sei die Kündigung aber erst am 27.6.1994 zugegangen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte im wesentlichen ein, daß der Betriebsrat gar nicht aktiv zur Klage legitimiert sei, da er bereits am 26.5.1994 von der bevorstehenden Kündigung in Kenntnis gesetzt worden sei, dieser aber nicht widersprochen habe.

Das Erstgericht wies die Kündigungsanfechtung als verspätet ab. Dabei vertrat es, ausgehend von der Feststellung, daß das Kündigungsschreiben der klagenden Partei am 24.6.1994 zur Kenntnis gebracht wurde, die Rechtsansicht, daß der letzte Tag der Klageerhebung der 1.7.1994 gewesen wäre und daher die erst am 4.7.1994 zur Post gegebene Klage verspätet sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig, weil zur entscheidenden Frage, ab wann die Frist des § 105 Abs 4 ArbVG zu laufen beginne, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Es vertrat unter Heranziehung von Literaturhinweisen, die allerdings weder einheitlich noch eindeutig sind, und unter sorgfältiger Abwägung der Argumente die Ansicht, daß der Lauf der Anfechtungsfrist jedenfalls nicht vor der Zustellung der Kündigung an den betreffenden Arbeitnehmer zu laufen beginnen könne (Näheres S 3-8 des angefochtenen Beschlusses).Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig, weil zur entscheidenden Frage, ab wann die Frist des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG zu laufen beginne, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Es vertrat unter Heranziehung von Literaturhinweisen, die allerdings weder einheitlich noch eindeutig sind, und unter sorgfältiger Abwägung der Argumente die Ansicht, daß der Lauf der Anfechtungsfrist jedenfalls nicht vor der Zustellung der Kündigung an den betreffenden Arbeitnehmer zu laufen beginnen könne (Näheres S 3-8 des angefochtenen Beschlusses).

Gegen die berufungsgerichtliche Rechtsansicht wendet sich die beklagte Partei in ihrem Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und das Klagebegehren abzuweisen.

Die klagende Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die beklagte Partei meint, die Anfechtungsfrist für den Betriebsrat beginne nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht mit dem Zugang der Kündigung an den Dienstnehmer, sondern mit dem Einlangen der Verständigung vom Ausspruch der Kündigung beim Betriebsrat. Der Betriebsrat sei vom Ausspruch der Kündigung und nicht vom Zugang der Kündigung zu verständigen. Auch wenn die Kündigung der Arbeitnehmerin erst später als dem Betriebsrat zugestellt worden sei, sei der Betriebsrat von ihr noch rechtzeitig um Kündigungsanfechtung ersucht worden und hätte dieser noch fristgerecht die Klage einbringen können. Selbst wenn der Arbeitnehmerin die Kündigung erst nach Ablauf der Frist für die Anfechtung durch den Betriebsrat zugestellt worden wäre, hätte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist beantragt werden können.

Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Die Kündigung ist eine zwar einseitige, jedoch empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, daß sie Wirksamkeit erst erhält, wenn sie dem Erklärungsempfänger, hier also dem gekündigten Arbeitnehmer - und nicht dem Betriebsrat - zugegangen ist. Schon ausgehend davon ist die keineswegs eindeutige gesetzliche Formulierung ("binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung") dahin zu verstehen, daß es sich um eine Information über eine wirksame, dh eben auch dem Erklärungsempfänger zugegangene, Kündigung handeln muß. Würde man nur auf den "Ausspruch" der Kündigung abstellen, ohne für den Lauf der Frist auch deren Zugang an den Arbeitnehmer zu berücksichtigen, könnte der Betriebsrat etwa bei Zustellproblemen an den Arbeitnehmer, die eine Woche übersteigen, eine Kündigungsanfechtung überhaupt nicht vornehmen, weil der Arbeitnehmer dann nicht rechtzeitig die Anfechtung verlangen könnte. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Gesetzgeber solche Konstellationen mit Hilfe der Wiedereinsetzung bereinigen wollte. Naheliegend ist vielmehr, solchen Schwierigkeiten dadurch vorzubeugen, daß man die Bestimmung des § 105 Abs 4 ArbVG dahingehend interpretiert, daß die Frist für die Anfechtung durch den Betriebsrat frühestens mit dem Zugang der Kündigung an den Arbeitnehmer und nicht durch eine vorzeitige Verständigung des Betriebsrates vom Ausspruch der Kündigung in Gang gesetzt werden kann.Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Die Kündigung ist eine zwar einseitige, jedoch empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, daß sie Wirksamkeit erst erhält, wenn sie dem Erklärungsempfänger, hier also dem gekündigten Arbeitnehmer - und nicht dem Betriebsrat - zugegangen ist. Schon ausgehend davon ist die keineswegs eindeutige gesetzliche Formulierung ("binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung") dahin zu verstehen, daß es sich um eine Information über eine wirksame, dh eben auch dem Erklärungsempfänger zugegangene, Kündigung handeln muß. Würde man nur auf den "Ausspruch" der Kündigung abstellen, ohne für den Lauf der Frist auch deren Zugang an den Arbeitnehmer zu berücksichtigen, könnte der Betriebsrat etwa bei Zustellproblemen an den Arbeitnehmer, die eine Woche übersteigen, eine Kündigungsanfechtung überhaupt nicht vornehmen, weil der Arbeitnehmer dann nicht rechtzeitig die Anfechtung verlangen könnte. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Gesetzgeber solche Konstellationen mit Hilfe der Wiedereinsetzung bereinigen wollte. Naheliegend ist vielmehr, solchen Schwierigkeiten dadurch vorzubeugen, daß man die Bestimmung des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG dahingehend interpretiert, daß die Frist für die Anfechtung durch den Betriebsrat frühestens mit dem Zugang der Kündigung an den Arbeitnehmer und nicht durch eine vorzeitige Verständigung des Betriebsrates vom Ausspruch der Kündigung in Gang gesetzt werden kann.

Da weder der Zugang der Kündigung an die gekündigte Arbeitnehmerin, noch die Frage geklärt ist, ob die klagende Partei gegen die Kündigungsabsicht ausdrücklich Widerspruch erhoben hat und ob die betroffene Arbeitnehmerin überhaupt die Anfechtung verlangt hat, ist dies im fortgesetzten erstinstanzlichen Verfahren zu prüfen.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:008OBA00266.95.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19950914_OGH0002_008OBA00266_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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