Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine P*****, vertreten durch Dr.Rudolf Zachhuber, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Johann K*****, vertreten durch Dr.Peter Posch und Dr.Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 150.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 31.Mai 1995, GZ 2 R 90/95-17, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ist nicht von dem aus § 1478 ABGB abgeleiteten Grundsatz der Rsp abgewichen, daß der Gläubiger durch sein Zuwarten mit dem Erheben seiner Forderung den Beginn der Verjährung nicht hinausschieben kann (EvBl 1981/157; SZ 54/35; SZ 61/233 uva); vielmehr hat es die Vereinbarung der Vertragsparteien dahin ausgelegt, daß sich der Beklagte zur "inoffiziellen" Zahlung nicht neben den - im einzelnen festgelegten - Raten laut dem schriftlichen Erbübereinkommen, sondern erst im Anschluß daran (ohne nähere Zeitbestimmung) verpflichtet hat.Das Berufungsgericht ist nicht von dem aus Paragraph 1478, ABGB abgeleiteten Grundsatz der Rsp abgewichen, daß der Gläubiger durch sein Zuwarten mit dem Erheben seiner Forderung den Beginn der Verjährung nicht hinausschieben kann (EvBl 1981/157; SZ 54/35; SZ 61/233 uva); vielmehr hat es die Vereinbarung der Vertragsparteien dahin ausgelegt, daß sich der Beklagte zur "inoffiziellen" Zahlung nicht neben den - im einzelnen festgelegten - Raten laut dem schriftlichen Erbübereinkommen, sondern erst im Anschluß daran (ohne nähere Zeitbestimmung) verpflichtet hat.
Diese Vertragsauslegung hält sich durchaus im Rahmen der Grundsätze der Rsp des Obersten Gerichtshofes zu § 914 ABGB. Ob hier eine andere Auslegung eher gerechtfertigt gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO (MR 1989, 210 uva).Diese Vertragsauslegung hält sich durchaus im Rahmen der Grundsätze der Rsp des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 914, ABGB. Ob hier eine andere Auslegung eher gerechtfertigt gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (MR 1989, 210 uva).
Geht man aber von einem solchen Verständnis des Vertrages aus, dann war eine Einmahnung erstmals zu Weihnachten 1991 - noch vor der Fälligkeit der letzten "offiziellen" Rate - keineswegs verspätet, so daß von einer Verjährung der mit Klage vom 16.2.1994 geltend gemachten Forderung keine Rede sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01604.95.0918.000Dokumentnummer
JJT_19950918_OGH0002_0040OB01604_9500000_000