Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) M***** Z***** GmbH & Co KG, 2.) M***** Z***** GmbH, 3.) M***** A***** GmbH & Co KG, 4.) M***** A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 1,000.000,--, Revisionsinteresse S 420.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen den die dritt- und viertbeklagte Partei betreffenden abweisenden Teil des Urteiles des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5.April 1995, GZ 1 R 43/95-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der dritt- und der viertbeklagten Partei die mit insgesamt S 20.146,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.357,75 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Erstbeklagte ist eine Vertriebsgesellschaft der sogenannten "M*****-Gruppe", die Zweitbeklagte deren persönlich haftende Gesellschafterin. Die Erstbeklagte vertreibt ua die Zeitschriften des zur selben Gruppe gehörenden Verlages W***** GmbH "N*****", "F*****" und "E*****". Die Drittbeklagte fungiert in dieser Gruppe als Anzeigengesellschaft, die Viertbeklagte ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin.
In einem Inserat vom 11.8.1993, welches die Drittbeklagte in der "Neuen Kronen-Zeitung" schaltete, wurde für die genannten deutschen Zeitschriften geworben. Sowohl auf den im Inserat abgebildeten Titelblättern der Zeitschriften als auch im Inseratentext wurde auf Gewinnspiele hingewiesen, die im Inneren dieser Zeitschriften enthalten und zufolge ihrer Gestaltung geeignet waren, psychischen Zwang zum Kauf der Zeitschriften auszuüben. Nachdem der Klagevertreter die Beklagten mit Schreiben vom 11.8. und 18.8.1993 auf den wettbewerbswidrigen Inhalt der deutschen Zeitschriften aufmerksam gemacht hatte, reagierte die Drittbeklagte damit, daß sie Inseratenaufträge für den 18.8. und 25.8. 1993, welche wiederum derartige Gewinnspielankündigungen enthalten hätten, nicht annahm. Über Aufforderung der Beklagten, keine unzulässigen Gewinnspiele in den für Österreich bestimmten deutschen Zeitschriften mehr anzukündigen, erklärte die W***** GmbH mit Schreiben vom 23.8.1993, daß ihre Zeitschriften ab 1.9.1993 weder auf den Titelseiten noch im Blattinneren Ankündigungen von Gewinnspielen enthalten würden, die der österreichischen Rechtslage nicht entsprechen. Tatsächlich wurden ab 1.9.1993 auf den Titelseiten dieser Zeitschriften keine Gewinnspiele mehr angekündigt. Im Blattinneren waren aber auch weiterhin regelmäßig derartige Gewinnspiele enthalten.
Am 12.10.1993 informierte der Klagevertreter die Erstbeklagte, daß der deutschen Verlegerin das Ankündigungen solcher Gewinnspiele in Österreich verboten werde. Der Leiter des Rechtsbüros der "M*****-Gruppe" nahm das aber nicht zum Anlaß, an der Richtigkeit der Zusagen der W***** GmbH zu zweifeln, weil die einstweilige Verfügung auf Verstöße gestützt worden war, die vor dem 1.9.1993 lagen. Am 20.11.1993 erhielt er jedoch Kenntnis davon, daß gegen die deutsche Verlegerin aufgrund der einstweiligen Verfügung ein Exekutionsantrag eingebracht worden war; bei einer Kontrolle bemerkte er die Ankündigungen verbotener Gewinnspiele in aktuellen Nummern dieser Zeitschriften. Daraufhin ersuchte er die W***** GmbH um die erforderlichen Änderungen für den österreichischen Bereich. Am 22.11.1993 erklärte der deutsche Verlag, daß ab nun bei den Gewinnspielen angekündigt werde, daß Einsendungen aus Österreich aus rechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden können. Dies war dann ab 1.1.1994 auch der Fall.
Mit dem angefochtenen Urteil verbot das Berufungsgericht der Erst- und Zweitbeklagten (insoweit ist das Urteil rechtskräftig), in Österreich - insbesondere die bereits genannten - Zeitschriften verkaufen zu lassen, wenn dabei oder damit die Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen mit nicht unerheblichen Preisen angekündigt oder gewährt wird und die Teilnahme an einem solchen Gewinnspiel durch den Kauf der Zeitschrift - infolge der im einzelnen genannten, psychischen Kaufzwang begründenden Umstände - ermöglicht oder erleichtert wird, wenn und solange das Verkaufenlassen derartiger Zeitschriften der Verlegerin W***** GmbH für das Gebiet der Republik Österreich durch eine rechtswirksame einstweilige Verfügung verboten ist. Weiters erkannte das Berufungsgericht in diesem Rahmen auch auf eine Urteilsveröffentlichung. Das gegen die Dritt- und Viertbeklagten gerichtete Begehren, diesen Parteien zu verbieten, in Österreich für Zeitschriften, insbesondere die bereits genannten, Werbung zu treiben, wenn dabei oder damit die Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen mit nicht unerheblichen Preisen angekündigt oder gewährt wird und die Teilnahme an einem solchen Gewinnspiel durch den Kauf der Zeitschrift - infolge der im einzelnen genannten, psychischen Kaufzwang begründenden Umstände - ermöglicht oder erleichtert wird. Weiters wurde das auch gegen diese Parteien gerichtete Veröffentlichungsbegehren abgewiesen.
Den abweisenden Teil seiner Entscheidung begründete das Berufungsgericht im wesentlichen damit, daß ein Anzeigenunternehmen nur dann einen Tatbeitrag zu einem fremden Wettbewerbsverstoß leiste, wenn auch die Anzeigen Hinweise auf den Wettbewerbsverstoß, im vorliegenden Fall also auf die verbotenen Gewinnspiele, enthalten. Die von der Dritt- und Viertbeklagten ab dem 1.9.1993 veröffentlichten Anzeigen hätten aber keine solchen Hinweise mehr enthalten. Die Ablehnung der Inseratenaufträge für den 18.8. und 25.8.1993, welche wiederum derartige Hinweise enthalten hätten, sei ein gewichtiges Indiz für den Wegfall der Wiederholungsgefahr. Sei aber die Wiederholungsgefahr weggefallen, dann müsse nicht mehr darauf eingegangen werden, ob die Drittbeklagte nachträglich vom wettbewerbswidrigen Inhalt der Zeitschriften, für die sie weiterhin geworben habe, Kenntnis erlangt habe.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist im Ergebnis nicht zulässig.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Gefahr der Wiederholung von Verstößen, die darin bestehen, daß die für die deutsche Wochenzeitschrift geschalteten Werbeanzeigen neuerlich Hinweise auf verbotene Gewinnspiele enthalten, weggefallen sei, entspricht der vom erkennenden Senat im Provisiorialverfahren vertretenen Auffassung (4 Ob 54/94 = MR 1994, 127 - Echo der Frau = ÖBl 1995, 73 - Echo der Frau I). Ein reines Zeitungsanzeigenunternehmen kann durch das Entgegennehmen und Einschalten von Anzeigen für Zeitschriften, welche verbotene Gewinnspiele enthalten, einen Beitrag zum Verstoß des Verlegers dieser Zeitschriften gegen § 9a UWG leisten, wenn diese Anzeigen selbst Hinweise auf verbotene Gewinnspiele enthalten (MR 1994, 127 - Echo der Frau = ÖBl 1995, 73 - Echo der Frau I). Daß die Beklagten nach dem 1.9.1993, also nach dem Unterbleiben weiterer Ankündigungen verbotener Gewinnspiele auf den Titelseiten, nicht gehalten waren, den Inhalt der deutschen Zeitschriften auf Wettbewerbsverstöße zu untersuchen, ergibt sich aus den Grundsätzen der E MR 1991, 162 = WBl 1991, 330 - Zeitungsvertrieb. Die in der außerordentlichen Revision aufgeworfene, in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bisher nicht entschiedene Frage, ob eine Anzeigengesellschaft, die für Zeitschriften mit einem ihr bekannten wettbewerbswidrigen Inhalt (verbotene Gewinnspiele) Inserate einschaltet, auch dann als Gehilfe haftet, wenn die zur Veröffentlichung übernommenen Anzeigen keinen Hinweis auf den verbotenen Inhalt der in den Anzeigen genannten Zeitschriften enthalten, muß im vorliegenden Fall wegen der Beschränkung des beantragten Unterlassungstitels nicht beantwortet werden, soll den beiden Beklagten die Werbung für solche Zeitschriften doch nur dann verboten werden, "wenn dabei oder damit" (also mit der Einschaltung des Inserats) "die Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen angekündigt oder gewährt wird."Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Gefahr der Wiederholung von Verstößen, die darin bestehen, daß die für die deutsche Wochenzeitschrift geschalteten Werbeanzeigen neuerlich Hinweise auf verbotene Gewinnspiele enthalten, weggefallen sei, entspricht der vom erkennenden Senat im Provisiorialverfahren vertretenen Auffassung (4 Ob 54/94 = MR 1994, 127 - Echo der Frau = ÖBl 1995, 73 - Echo der Frau römisch eins). Ein reines Zeitungsanzeigenunternehmen kann durch das Entgegennehmen und Einschalten von Anzeigen für Zeitschriften, welche verbotene Gewinnspiele enthalten, einen Beitrag zum Verstoß des Verlegers dieser Zeitschriften gegen Paragraph 9 a, UWG leisten, wenn diese Anzeigen selbst Hinweise auf verbotene Gewinnspiele enthalten (MR 1994, 127 - Echo der Frau = ÖBl 1995, 73 - Echo der Frau römisch eins). Daß die Beklagten nach dem 1.9.1993, also nach dem Unterbleiben weiterer Ankündigungen verbotener Gewinnspiele auf den Titelseiten, nicht gehalten waren, den Inhalt der deutschen Zeitschriften auf Wettbewerbsverstöße zu untersuchen, ergibt sich aus den Grundsätzen der E MR 1991, 162 = WBl 1991, 330 - Zeitungsvertrieb. Die in der außerordentlichen Revision aufgeworfene, in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bisher nicht entschiedene Frage, ob eine Anzeigengesellschaft, die für Zeitschriften mit einem ihr bekannten wettbewerbswidrigen Inhalt (verbotene Gewinnspiele) Inserate einschaltet, auch dann als Gehilfe haftet, wenn die zur Veröffentlichung übernommenen Anzeigen keinen Hinweis auf den verbotenen Inhalt der in den Anzeigen genannten Zeitschriften enthalten, muß im vorliegenden Fall wegen der Beschränkung des beantragten Unterlassungstitels nicht beantwortet werden, soll den beiden Beklagten die Werbung für solche Zeitschriften doch nur dann verboten werden, "wenn dabei oder damit" (also mit der Einschaltung des Inserats) "die Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen angekündigt oder gewährt wird."
Da die Entscheidung somit nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da die Entscheidung somit nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01035.95.0918.000Dokumentnummer
JJT_19950918_OGH0002_0040OB01035_9500000_000