Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Jörg S*****, vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*****gesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Schröfl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 14.Juli 1995, GZ 4 R 80/95-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß § 78, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraph 78,, Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach stRsp darf der Bekanntsheitsgrad einer Person bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veröffentlichung ihres Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, zwar nicht außer Betracht bleiben, daraus ergibt sich aber noch nicht zwingend, daß nicht auch der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen wäre. Der Begleittext könnte, wenn überhaupt, nur bei Personen unbeachtet bleiben, deren Aussehen allgemein bekannt ist. Das trifft beim Kläger nicht zu. Bei allen anderen (gar nicht oder mehr oder weniger bekannten) Personen hat die Bildnisveröffentlichung eine "Prangerwirkung", weil die Person des Angegriffenen erst dadurch einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur gerechtfertigt sein, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, daß das Veröffentlichungsinteresse überwiegt (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; MR 1993, 59 - Zielwerbung; ÖBl 1993, 39 = MR 1993, 61 - Austria-Boß; MR 1995, 18 - Profil ua). Hat das Bildnis bei einer Kriminalberichterstattung keinen zusätzlichen Informationswert, so ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht höher zu bewerten als das Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben der Veröffentlichung (MR 1995, 64 mwN). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang; eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.Nach stRsp darf der Bekanntsheitsgrad einer Person bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veröffentlichung ihres Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, zwar nicht außer Betracht bleiben, daraus ergibt sich aber noch nicht zwingend, daß nicht auch der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen wäre. Der Begleittext könnte, wenn überhaupt, nur bei Personen unbeachtet bleiben, deren Aussehen allgemein bekannt ist. Das trifft beim Kläger nicht zu. Bei allen anderen (gar nicht oder mehr oder weniger bekannten) Personen hat die Bildnisveröffentlichung eine "Prangerwirkung", weil die Person des Angegriffenen erst dadurch einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur gerechtfertigt sein, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, daß das Veröffentlichungsinteresse überwiegt (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; MR 1993, 59 - Zielwerbung; ÖBl 1993, 39 = MR 1993, 61 - Austria-Boß; MR 1995, 18 - Profil ua). Hat das Bildnis bei einer Kriminalberichterstattung keinen zusätzlichen Informationswert, so ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht höher zu bewerten als das Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben der Veröffentlichung (MR 1995, 64 mwN). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang; eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01069.95.0919.000Dokumentnummer
JJT_19950919_OGH0002_0040OB01069_9500000_000