TE Vwgh Beschluss 2006/5/16 2006/05/0128

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Veröffentlicht am 16.05.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. Februar 2006, Zl. BOB-578/05, betreffend eine Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 28. Oktober 2005 als unbegründet ab. In jenem Bescheid war dem Beschwerdeführer der auf § 129 Abs. 10 BauO für Wien gestützte Auftrag erteilt worden, eine in Massivbauweise ausgeführte 2,00 m hohe Einfriedungsmauer und eine Mauer im Vorgarten zu entfernen und den konsensgemäßen Zustand binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides herzustellen. Die Baubehörde habe in diesem Bescheid festgestellt, dass die genehmigte Einfriedung an der Baulinie sowie im Vorgarten beiderseits der Garage entsprechend der Darstellung im Einreichplan aus einem 50 cm hohen Sockel in Massivbauweise bestünde, auf dem Zaunfelder in transparenter Ausführung mit einer Höhe von 1,50 m aufgesetzt wären. Tatsächlich sei aber eine 2,00 m hohe Mauer in Massivbauweise, die keine freie Durchsicht in den Vorgarten ermögliche, ausgeführt worden.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 28. Oktober 2005 als unbegründet ab. In jenem Bescheid war dem Beschwerdeführer der auf Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien gestützte Auftrag erteilt worden, eine in Massivbauweise ausgeführte 2,00 m hohe Einfriedungsmauer und eine Mauer im Vorgarten zu entfernen und den konsensgemäßen Zustand binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides herzustellen. Die Baubehörde habe in diesem Bescheid festgestellt, dass die genehmigte Einfriedung an der Baulinie sowie im Vorgarten beiderseits der Garage entsprechend der Darstellung im Einreichplan aus einem 50 cm hohen Sockel in Massivbauweise bestünde, auf dem Zaunfelder in transparenter Ausführung mit einer Höhe von 1,50 m aufgesetzt wären. Tatsächlich sei aber eine 2,00 m hohe Mauer in Massivbauweise, die keine freie Durchsicht in den Vorgarten ermögliche, ausgeführt worden.

Gegen die abweisende Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, der Beschwerdeführer macht als Beschwerdepunkt geltend:

"Durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid ist der Beschwerdeführer infolge unrichtiger Anwendung der Bauordnung für Wien (BO) in seinem Recht auf Schutz des Eigentums im Sinne des Art. 5 StGG und Art. 1 erstes ZP-MRK verletzt." "Durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid ist der Beschwerdeführer infolge unrichtiger Anwendung der Bauordnung für Wien (BO) in seinem Recht auf Schutz des Eigentums im Sinne des Artikel 5, StGG und Artikel eins, erstes ZP-MRK verletzt."

Der Beschwerdeführer erachtet sich somit ausschließlich in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/16/0225). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz eins, leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/16/0225).

Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0222). Gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0222).

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 16. Mai 2006

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050128.X00

Im RIS seit

13.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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