Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann R*****, vertreten durch Dr.Johann Buchner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Ingeborg R*****, vertreten durch Dr.Carl-Heinz Gressel, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 19.April 1994, GZ 21a R 41/94-44, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger verwechselt in seiner Argumentation offenbar subjektive und objektive Zerrüttung. Die Frage, ob ein Ehegatte seine Ehe subjektiv als unheilbar zerrüttet ansieht, ist eine - irrevisible - Tatfrage (EFSlg 57.133; RZ 1990/78 ua); bringt ein Teil eine Ehescheidungsklage ein, dann wird daraus wohl in aller Regel der Schluß zu ziehen sein, daß der Kläger die Ehe subjektiv für unheilbar zerrüttet hält. In diesem Sinn hat das Berufungsgericht die entsprechende Urteilsannahme des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernommen (S 363).
Ob die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, bildet hingegen eine Rechtsfrage (EvBl 1975/91; EFSlg 57.132; RZ 1990/78 ua). Daß sich eine solche Zerrüttung notwendigerweise aus der Einbringung der Scheidungsklage ergebe, trifft nicht zu, bedürfte es doch sonst keiner rechtlichen Prüfung dieser Frage im Prozeß mehr. Wie in RZ 1990/78 das Vorliegen der objektiven unheilbaren Zerrüttung verneint wurde, so ist es umgekehrt nicht ungewöhnlich, daß eine solche Zerrüttung erst nach der Klageerhebung tatsächlich eintritt. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß diese Zerrüttung erst im ersten Halbjahr 1989 eingetreten ist, steht somit in keinem Gegensatz zur Tatsache, daß der Kläger schon am 2.11.1988 eine Scheidungsklage eingebracht hatte, über die dann nicht mit Urteil entschieden wurde, weil die Parteien das Verfahren ruhen ließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01621.95.0919.000Dokumentnummer
JJT_19950919_OGH0002_0040OB01621_9500000_000