TE OGH 1995/9/19 4Ob1063/95

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****gesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Michael K*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Herausgabe (Streitwert im Provisorialverfahren S 100.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 15. Mai 1995, GZ 6 R 109/95-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Revisionsrekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 und § 521 a Abs 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsrekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 und Paragraph 521, a Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die in Frage kommende längste Rechtsmittelfrist dann, wenn in eine Entscheidungsausfertigung mehrere Entscheidungen mit verschieden langen Rechtsmittelfristen aufgenommen sind (RZ 1982/40; EvBl 1987/169; Fasching Komm IV 25 und 421; derselbe, LB2 Rz 1991; Kodek in Rechberger, ZPO vor § 461 Rz 7 und Rz 1 zu § 521 mwN). Diese Rechtsprechung wird damit begründet, daß es dem Rechtsmittelwerber verwehrt ist, gegen eine Entscheidung sukzessive mehrere Rechtsmittel zu ergreifen (EvBl 1987/169 mwN). Der gesonderten Anfechtung mehrerer getrennt ausgefertigter Entscheidungen zu verschiedenen Zeitpunkten innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist steht der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entgegen; für die vom Beklagten auch für diesen Fall angestrebte Geltung der in Betracht kommenden längsten Rechtsmittelfrist fehlt jede Grundlage.Nach ständiger Rechtsprechung gilt die in Frage kommende längste Rechtsmittelfrist dann, wenn in eine Entscheidungsausfertigung mehrere Entscheidungen mit verschieden langen Rechtsmittelfristen aufgenommen sind (RZ 1982/40; EvBl 1987/169; Fasching Komm römisch vier 25 und 421; derselbe, LB2 Rz 1991; Kodek in Rechberger, ZPO vor Paragraph 461, Rz 7 und Rz 1 zu Paragraph 521, mwN). Diese Rechtsprechung wird damit begründet, daß es dem Rechtsmittelwerber verwehrt ist, gegen eine Entscheidung sukzessive mehrere Rechtsmittel zu ergreifen (EvBl 1987/169 mwN). Der gesonderten Anfechtung mehrerer getrennt ausgefertigter Entscheidungen zu verschiedenen Zeitpunkten innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist steht der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entgegen; für die vom Beklagten auch für diesen Fall angestrebte Geltung der in Betracht kommenden längsten Rechtsmittelfrist fehlt jede Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01063.95.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19950919_OGH0002_0040OB01063_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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