TE OGH 1995/9/20 8Ob1597/95(8Ob1598/95)

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Alfred B*****, vertreten durch Böhmdorfer und Machold, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Ulrike B*****, vertreten durch Dr.Walter Strigl und Dr.Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22.Februar 1995, GZ 47 R 942/94-159, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Der Antrag der Revisionsrekursgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag der Revisionsrekursgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei besonders langer Verfahrensdauer kann es der Billigkeit entsprechen, die Ausgleichszahlung ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verzinsen wie ebenso, in diesem Fall einen dementsprechend höheren Ausgleichsbetrag zuzuerkennen (so 1 Ob 512/87; EFSlg 54.674); dies ist jedenfalls dann billig, wenn unstrittig ist, daß ein Ausgleichsbetrag zu zahlen ist, der Verpflichtete aber auch hinsichtlich des an sich unstrittigen Betrages bei besonders langer Verfahrensdauer keinerlei Teilzahlungen leistet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0080OB01597.95.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19950920_OGH0002_0080OB01597_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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