TE OGH 1995/9/20 13Os137/95

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 18 Vr 2889/94 anhängigen Strafsache gegen Erhard K***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG über die Grundrechtsbeschwerde des Erhard K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 28.Juli 1995, AZ 11 Bs 299/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 18 römisch fünf r 2889/94 anhängigen Strafsache gegen Erhard K***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG über die Grundrechtsbeschwerde des Erhard K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 28.Juli 1995, AZ 11 Bs 299/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Erhard K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Nach Einleitung der Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG befindet sich Erhard K***** seit dem 25.Oktober 1994 aus dem derzeit allein aktuellen Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO in Untersuchungshaft, nachdem wiederholten Enthaftungsanträgen bzw Haftbeschwerden ein Erfolg versagt blieb (ON 39, 67 und 85) und auch zuletzt das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 28.Juli 1995, AZ 11 Bs 299/95 (ON 134 des Vr-Aktes) eine Enthaftung Erhard K*****s abgelehnt und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr (mit Wirksamkeit bis 28.September 1995) angeordnet hat.Nach Einleitung der Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG befindet sich Erhard K***** seit dem 25.Oktober 1994 aus dem derzeit allein aktuellen Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO in Untersuchungshaft, nachdem wiederholten Enthaftungsanträgen bzw Haftbeschwerden ein Erfolg versagt blieb (ON 39, 67 und 85) und auch zuletzt das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 28.Juli 1995, AZ 11 Bs 299/95 (ON 134 des Vr-Aktes) eine Enthaftung Erhard K*****s abgelehnt und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr (mit Wirksamkeit bis 28.September 1995) angeordnet hat.

Die zwischenzeitlich rechtskräftige Anklageschrift (ON 140, 141) legt Erhard K***** zur Last, das Verbrechen nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG dadurch begangen zu haben, daß er Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der großen Menge übersteigenden MengeDie zwischenzeitlich rechtskräftige Anklageschrift (ON 140, 141) legt Erhard K***** zur Last, das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG dadurch begangen zu haben, daß er Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der großen Menge übersteigenden Menge

I aus- und einführte, und zwar am 26. und 27.September 1994 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Markus W***** 3 kg Heroin am Luftweg von Bangkok/Thailand nach Zürich/Schweiz und von dort nach Toronto/Kanada,römisch eins aus- und einführte, und zwar am 26. und 27.September 1994 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Markus W***** 3 kg Heroin am Luftweg von Bangkok/Thailand nach Zürich/Schweiz und von dort nach Toronto/Kanada,

II in Verkehr setzte, und zwar am 27.September 1994 in Zürich ca 1 1/2 kg Heroin durch Übergabe an den abgesondert zu verfolgenden Franz G*****.römisch zwei in Verkehr setzte, und zwar am 27.September 1994 in Zürich ca 1 1/2 kg Heroin durch Übergabe an den abgesondert zu verfolgenden Franz G*****.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den letztgenannten Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz richtet sich die Grundrechtsbeschwerde Erhard K*****, welche die Dringlichkeit des Tatverdachtes und das Vorliegen des Haftgrundes bestreitet sowie die Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft behauptet. Sie geht indes fehl.

Zum Tatverdacht:

Zutreffend leitete das Oberlandesgericht den dringenden Tatverdacht aus den Ergebnissen der bisherigen sicherheitsbehördlichen und gerichtlichen Erhebungen ab, wobei es insbesondere auf die Angaben des in Kanada bereits rechtskräftig verurteilten Karl W***** (ON 73 und 107) verwies und auch auf in der Haftbeschwerde behaupteten angeblichen Widersprüche in den den Beschwerdeführer belastenden Aussagen einging. Demgegenüber unterliegt das Beschwerdevorbringen in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Skizzierung des Inhalts der hier relevierten Aussagen (insbesondere von S***** und W*****) einer subjektiven Fehleinschätzung der objektiv den Tatverdacht stärkenden Umstände. Von einem Wegfall der Dringlichkeit des Tatverdachtes kann nicht die Rede sein. Die Beurteilung der Frage, ob die zur Stützung dieses dringenden Tatverdachtes angeführten Beweismittel geeignet sind, einen Schuldspruch zu stützen oder ob der Beschwerdeführer mit seinen (auch in der Grundrechtsbeschwerde dargelegten) Argumenten den bestehenden dringenden Tatverdacht zu entkräften vermag, hat aber nach den das österreichische Strafverfahrensrecht beherrschenden Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und der freien richterlichen Beweiswürdigung dem erkennenden Gericht vorbehalten zu bleiben, dem im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgegriffen werden darf.

Den Beschwerdeeinwänden zuwider hat das Oberlandesgericht aufgrund bestimmt bezeichneter, in der Aktenlage eine Stütze findender Tatsachen, die es ausführlich darlegte, auch den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO zu Recht angenommen. Diesen und den ebenso zutreffenden, die Anwendbarkeit gelinderer Mittel ablehnenden Ausführungen vermag die Beschwerde nichts Stichhältiges zu entgegnen.Den Beschwerdeeinwänden zuwider hat das Oberlandesgericht aufgrund bestimmt bezeichneter, in der Aktenlage eine Stütze findender Tatsachen, die es ausführlich darlegte, auch den Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zu Recht angenommen. Diesen und den ebenso zutreffenden, die Anwendbarkeit gelinderer Mittel ablehnenden Ausführungen vermag die Beschwerde nichts Stichhältiges zu entgegnen.

Im Hinblick auf die Strafdrohung des § 12 Abs 3 SGG (Freiheitsstrafen von einem bis zu fünfzehn Jahren) und das durch langjährige Freiheitsstrafen getrübte Vorleben des Beschwerdeführers kann derzeit keineswegs von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft gesprochen werden.Im Hinblick auf die Strafdrohung des Paragraph 12, Absatz 3, SGG (Freiheitsstrafen von einem bis zu fünfzehn Jahren) und das durch langjährige Freiheitsstrafen getrübte Vorleben des Beschwerdeführers kann derzeit keineswegs von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft gesprochen werden.

Da somit Erhard K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da somit Erhard K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00137.95.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19950920_OGH0002_0130OS00137_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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