TE OGH 1995/9/21 5Ob1579/95

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Eva H*****, geboren am 8.Jänner 1986, ***** vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie für den 1., 8. und 9.Bezirk in Wien als Unterhaltssachwalter, wegen Unterhaltes infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Alfred J.H*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.Juni 1995, GZ 43 R 491/95-153, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für ein Verbesserungsverfahren im Sinne der vom Rechtsmittelwerber zitierten Entscheidung 7 Ob 570/95 waren hier nicht gegeben, weil der unterhaltspflichtige Vater trotz der ihm am vorletzten Tag der Rechtsmittelfrist erteilten Belehrung über den Mindestinhalt eines gegen die Unterhaltsbemessung gerichteten Rekurses (ON 148) ein "leeres Rechtsmittel" mit der Ankündigung eines Nachtrages erstattete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB01579.95.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19950921_OGH0002_0050OB01579_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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