Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und
Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes
Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Fritz
Stejskal und Dr.Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der
Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf K*****, Bäcker, *****
vertreten durch Mag.Josef Zimmermann, Referent der Kammer für
Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz-Eugen-Straße 20 - 22,
1040 Wien, wider die beklagte Partei Wenzel C***** GmbH, Bäckerei,
***** vertreten durch Dr.Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen
43.535 S netto sA, infolge außerordentlicher Revision der
beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als
Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Mai 1995,
GZ 10 Ra 36/95-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit ihren Ausführungen macht die Revisionswerberin nur geltend, daß der vom Erstgericht erlassene Zahlungsbefehl in der Hauptsache von ihr unbekämpft geblieben sei; ihr Einspruch habe sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des Zahlungsbefehles gerichtet. Da der Zahlungsbefehl in der Hauptsache in Rechtskraft erwachsen sei, hätte über diesen Anspruch nicht mit Urteil entschieden werden dürfen; die bekämpfte Entscheidung sei daher nichtig.
Gleichlautende Ausführungen erstattete die beklagte Partei bereits in der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt, ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Nichtigkeitsgrund nicht vorliege und daher die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, ist jedoch unanfechtbar (JBl 1960, 383; JBl 1962, 560; EvBl 1967/456; SSV-NF 1/36 uva).
Die außerordentliche Revision ist daher schon deshalb unzulässig, weil sie sich gegen eine Entscheidung richtet, die überhaupt nicht anfechtbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:009OBA01039.95.0927.000Dokumentnummer
JJT_19950927_OGH0002_009OBA01039_9500000_000