TE OGH 1995/9/27 7Ob1661/95

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto F*****, vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Erika F*****, vertreten durch Dr.Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 1995, GZ 44 R 2055/95-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da das Mitverschulden des Klägers in erster Instanz in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen wurde, liegt keinVerstoß gegen das Neuerungsverbot vor. Im Vortragen vonEheverfehlungen des Klägers durch die Beklagte konnte aber schon ein Mitverschuldensantrag erblickt werden (vgl EFSlg 57.205, 60.240).Da das Mitverschulden des Klägers in erster Instanz in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen wurde, liegt keinVerstoß gegen das Neuerungsverbot vor. Im Vortragen vonEheverfehlungen des Klägers durch die Beklagte konnte aber schon ein Mitverschuldensantrag erblickt werden vergleiche EFSlg 57.205, 60.240).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01661.95.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19950927_OGH0002_0070OB01661_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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