Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Meinhart (Vorsitzender), DDR.Huberger und Dr.Predony (beisitzende Richter) sowie die fachkundigen Laienrichter ***** H***** (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ***** S***** (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei ***** W ***** , *****, vertreten durch die Rechtsanwälte ***** T***** und ***** J*****, Partnerschaft, *****, wider die beklagte Partei P*****, wegen Invaliditätspension, infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.3.1995, 5 Cgs 193/94x-13, nach mündlicher Berufungsverhandlung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom 19.8.1994 lehnte die beklagte Partei den am 14.4.1994 gestellten Antrag des am 12.2.1943 geborenen Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gemäß § 255 ASVG mangels Berufschutzes ab, weil der Kläger iSd § 255 Abs.3 ASVG nach dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtung noch imstande sei, eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit im Sinne des Gesetzes auszuüben.Mit Bescheid vom 19.8.1994 lehnte die beklagte Partei den am 14.4.1994 gestellten Antrag des am 12.2.1943 geborenen Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, ASVG mangels Berufschutzes ab, weil der Kläger iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nach dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtung noch imstande sei, eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit im Sinne des Gesetzes auszuüben.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage mit dem Begehren, auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestützt auf das Vorbringen, den Beruf eines Bodenlegers seit 30 Jahren ausgeübt zu haben. Unter Hinweis auf die in der Klage angeführten Leidenszustände sei dem Kläger die Ausübung des angelernten Berufes unmöglich.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klageabweisung und wandte ein, der Käger sei seit dem Eintritt ins Berufsleben als Schlosserlehrling, Schlosser, Hilfsarbeiter und Bodenleger tätig gewesen - während der letzten 15 Jahre vor Antragstellung als Bodenleger. Die fachärztliche Untersuchung habe aber ergeben, daß der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ausreichende Tätigkeiten verrichten könne.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Gewährung einer Invaliditätspension ab dem Stichtag in gesetzlicher Höhe ab, wobei es von den auf den Seiten 2 und 3 der Urteilsfeststellung wiedergegebenen Feststellungen ausging, auf die soweit im folgenden nicht wiedergegeben, verwiesen wird.
Während der letzten 15 Jahre war der Kläger immer als angelernter Bodenleger tätig.
Gemäß dem internistischen Teilgutachten sind dem Kläger schwere körperliche Arbeiten unter ständigem überdurchschnittlichen Zeitdruck, mit erhöhter Gefahr innerer Verletzungen, weiters solche in Kälte und Nässe oder bei denen schnelles Gehen erforderlich ist, nicht zumutbar. Nach etwa Stiegensteigen von zwei Stockwerke muß der Kläger kurz stehenbleiben können.
Gemäß dem chirurgischen Gutachten kann der Kläger nur mehr leichte Arbeiten ausführen, bei einem empfohlenen Gefäßtraining jedoch sitzende Tätigkeiten vollschichtig.
Eine bestimmte Gehleistung während der Arbeitszeit ist nicht erforderlich. Eine gegenseitige Leidensbeeinflussung oder -potenzierung ist nicht gegeben.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Kläger könne mit dem Leistungskalkül auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sämtliche leichten Arbeit - ohne überdurchschnittlichen Zeitdruck sowie ohne die oben genannten Einschränkungen. Denn dem Kläger komme kein Berufsschutz zu, weil seine Berufstätigkeit als Bodenleger kein Lehrberuf sei.
Dieses Urteil bekämpfte der Kläger mit fristgerechter Berufung (ON 14) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Mit der Rechtsrüge weist der Kläger darauf hin, daß es den Beruf des Bodenlegers als Lehrberuf gebe (Bodenleger-Ausbildungsverordnung) und dem Kläger daher sehr wohl den Berufsschutz als angelernter Bodenleger zukomme.
Dazu ist auszuführen, daß die Errichtung des Lehrberufes Bodenleger erst mit Wirksamkeit vom 1.1.1995 - also nach Antragstellung und Bescheiderlassung - erfolgte (§ 18 der zit Verordnung) und die seinerzeitige Rechtsprechung die Tätigkeit des "Fußbodenlegers" nicht als angelernten Beruf beurteilte (SVSlg 31.189 ua). Umgekehrt kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Berufsschutz auch dann angenommen werden, wenn es keinen gleichartigen Lehrberuf im Sinn des Berufsausbildungsgesetzes gibt (SSV-NF 1/70, 4/80 ua). Einer Prüfung der Art der Tätigkeit des Klägers dahin, ob sie als angelernte beurteilt werden könne, setzt daher an sich nicht das Vorhandensein einer als Vergleichsmaßstab dienenden Ausführungsverordnung zum Berufsausbildungsgesetz voraus.Dazu ist auszuführen, daß die Errichtung des Lehrberufes Bodenleger erst mit Wirksamkeit vom 1.1.1995 - also nach Antragstellung und Bescheiderlassung - erfolgte (Paragraph 18, der zit Verordnung) und die seinerzeitige Rechtsprechung die Tätigkeit des "Fußbodenlegers" nicht als angelernten Beruf beurteilte (SVSlg 31.189 ua). Umgekehrt kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Berufsschutz auch dann angenommen werden, wenn es keinen gleichartigen Lehrberuf im Sinn des Berufsausbildungsgesetzes gibt (SSV-NF 1/70, 4/80 ua). Einer Prüfung der Art der Tätigkeit des Klägers dahin, ob sie als angelernte beurteilt werden könne, setzt daher an sich nicht das Vorhandensein einer als Vergleichsmaßstab dienenden Ausführungsverordnung zum Berufsausbildungsgesetz voraus.
Da Feststellungen in der nun aufgezeigten Richtung unterblieben, ist das Verfahren daher mangelhaft geblieben.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren im Sinn der genannten Entscheidung des OGH nach Erörterung mit den Parteien zu klären haben, wie weit der Kläger in den letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in seiner Berufslaufbahn über jene wesentlichen Fertigkeiten und jenes Wissen verfügte, die üblicherweise von einem Bodenleger erwartet wurden. Dazu wird es der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens bedürfen.
Eine Beweisergänzung durch das Berufsgericht scheidet schon deshalb aus, weil dem Kläger sonst eine Tatsacheninstanz genommen würden, zumal über die ausgeübte Bodenlegertätigkeit des Klägers bis 1994 im erstinstanzlichen Verfahren weder Beweise aufgenommen und noch relevante Feststellungen getroffen wurden. Auch ist neues zusätzliches Vorbringen hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten zu erstatten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf den auch im Sozialrechtsverfahren gemäß § 2 ASGG anwendbaren § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf den auch im Sozialrechtsverfahren gemäß Paragraph 2, ASGG anwendbaren Paragraph 52, ZPO.
Eines ausdrücklichen Ausspruches über die Unzulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß an den Obersten Gerichtshof bedurfte es gemäß § 2 ASGG iVm § 519 ZPO nicht (Kuderna, Komm ASGG, 231 - § 45 Erl 15 und Kodek in Rechberger, ZPKomm § 519 Rz 4; Fink, ASGG 1994, 118 Erl 6.1.2).Eines ausdrücklichen Ausspruches über die Unzulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß an den Obersten Gerichtshof bedurfte es gemäß Paragraph 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 519, ZPO nicht (Kuderna, Komm ASGG, 231 - Paragraph 45, Erl 15 und Kodek in Rechberger, ZPKomm Paragraph 519, Rz 4; Fink, ASGG 1994, 118 Erl 6.1.2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:0070RS00087.95.0927.000Dokumentnummer
JJT_19950927_OLG0009_0070RS00087_9500000_000