TE OGH 1995/10/10 1R254/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.1995
beobachten
merken

Norm

ZPO §65 Abs2
ZPO §72
  1. ZPO § 65 heute
  2. ZPO § 65 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 65 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 72 heute
  2. ZPO § 72 gültig ab 01.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. ZPO § 72 gültig von 01.12.1973 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Anmerkung

EI00041 01R02545

Kopf

Beschluß

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Knapp als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Voigt und Dr. Pirker als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache des Antragstellers Karl-Heinz M*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Peter Murschetz, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge Rekurses der S*****, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Dr. Thomas Zelger, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 7.9.1995, 18 Nc 12/95w, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

K***** hat mit dem am 16.8.1995 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz u.a. beantragt, ihm Verfahrenshilfe im vollen Umfange (auch Beigebung eines Rechtsanwaltes) für eine Wiederaufnahme des Verfahrens 8 Cg 26/85 (richtig wohl 26/95)1 R 176/95 zu bewilligen, wobei in der Begründung des Antragstellers hiefür Wiederaufnahmstatbestände nicht näher konkretisiert wurden, sondern im Antrag diesbezüglich nur allgemeine Vorwürfe wie strafbare Tatbestände im Verfahren, arglistige Täuschung, Kontomanipulationen, ungesetzliche vorsätzliche Bereicherung, betrügerische Handlungsweise und vorsätzliche Schädigungsabsicht u.a. enthalten sind.

Nach Vorliegen des Vermögensbekenntnisses hat das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß dem Antragsteller die Verfahrenshilfe im vollen Umfange bewilligt. Nach Bestellung des Rechtsanwaltes Dr. Peter Murschetz zum Verfahrenshelfer durch den Ausschuß der Tiroler Rechtsanwaltskammer verfügte das Erstgericht die Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes (ZPForm 4) unter anderem auch an die im laut Antrag wiederaufzunehmenden Verfahren beklagte S*****.

Mit dem rechtzeitig erhobenen Rekurs der S***** wird der die Verfahrenshilfe bewilligende Beschluß des Erstgerichtes seinem gesamten Inhalt nach angefochten und der Rekursantrag gestellt, den angefochtenen Beschluß im Sinne einer Abweisung des gestellten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuändern, weil keinerlei konkrete Angaben über Wiederaufnahmsgründe von seiten des Antragstellers vorgetragen worden seien und die beabsichtigte Wiederaufnahmsklage als mutwillig und aussichtslos beurteilt werden müsse, sodaß vom Erstgericht die Verfahrenshilfe zu Unrecht bewilligt worden sei.

Der Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat entgegen der Bestimmung des § 65 Abs 2 letzter Satz ZPO, ohne daß eine Klage derzeit vorliegt, den Bewilligungsbeschluß an die Rekurswerberin zugestellt. Eine Sanktion für eine verfrühte Zustellung des Bewilligungsbeschlusses enthält das Gesetz nicht. Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Verfahrenshilfegesetz 1973 (BGBl Nr 569/1973; 846 der Beilagen XIII GP) geht hervor, daß diese Regelung der Zustellung des Bewilligungsbeschlusses frühestens mit der Klage deshalb eingeführt wurde, weil damit ein berechtigtes Anliegen des präsumptiven Klägers geschützt werden soll, dem Gegner erst mit der Zustellung der Klage die Streitsache bekannt werden zu lassen und andererseits dem Beklagten erst zusammen mit der Klage die Prüfung ermöglicht werden kann, ob - abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen des § 63 Abs 1 ZPO - eine mutwillige oder aussichtslose Prozeßführung des Klägers vorliegt. Damit ist aber auch klargestellt, daß auch nach dem Verfahrenshilfegesetz 1973 bis zur Zustellung der Klage das Verfahrenshilfeverfahren ein einseitiges Verfahren zu bleiben hat, an dem der in Aussicht genommene Beklagte nicht zu beteiligen ist. Ein derartiges einseitiges Vorverfahren ist der Zivilprozeßordnung auch sonst nicht fremd und sei hier nur das vergleichbare amtswegige (a limine) Prüfungsverfahren für die Zuständigkeit nach § 41 JN angeführt, an welchem der Kläger, nicht aber der Beklagte beteiligt ist und letzerem daher auch ein Rekursrecht gegen einen (erst in zweiter Instanz die Zuständigkeit bejahenden) Beschluß nicht zusteht (vgl JBl 1986, 668 mit ausdrücklich begründeter Ablehnung der gegenteiligen Lehrmeinung von Fasching).Das Erstgericht hat entgegen der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz 2, letzter Satz ZPO, ohne daß eine Klage derzeit vorliegt, den Bewilligungsbeschluß an die Rekurswerberin zugestellt. Eine Sanktion für eine verfrühte Zustellung des Bewilligungsbeschlusses enthält das Gesetz nicht. Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Verfahrenshilfegesetz 1973 Bundesgesetzblatt Nr 569 aus 1973,; 846 der Beilagen römisch dreizehn Gesetzgebungsperiode geht hervor, daß diese Regelung der Zustellung des Bewilligungsbeschlusses frühestens mit der Klage deshalb eingeführt wurde, weil damit ein berechtigtes Anliegen des präsumptiven Klägers geschützt werden soll, dem Gegner erst mit der Zustellung der Klage die Streitsache bekannt werden zu lassen und andererseits dem Beklagten erst zusammen mit der Klage die Prüfung ermöglicht werden kann, ob - abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO - eine mutwillige oder aussichtslose Prozeßführung des Klägers vorliegt. Damit ist aber auch klargestellt, daß auch nach dem Verfahrenshilfegesetz 1973 bis zur Zustellung der Klage das Verfahrenshilfeverfahren ein einseitiges Verfahren zu bleiben hat, an dem der in Aussicht genommene Beklagte nicht zu beteiligen ist. Ein derartiges einseitiges Vorverfahren ist der Zivilprozeßordnung auch sonst nicht fremd und sei hier nur das vergleichbare amtswegige (a limine) Prüfungsverfahren für die Zuständigkeit nach Paragraph 41, JN angeführt, an welchem der Kläger, nicht aber der Beklagte beteiligt ist und letzerem daher auch ein Rekursrecht gegen einen (erst in zweiter Instanz die Zuständigkeit bejahenden) Beschluß nicht zusteht vergleiche JBl 1986, 668 mit ausdrücklich begründeter Ablehnung der gegenteiligen Lehrmeinung von Fasching).

Dieser Auffassung steht auch nicht die Bestimmung des § 72 Abs 2 ZPO entgegen, die dem "Gegner" ein Rekursrecht einräumt. Der Abs 2 zweiter Satz leg cit soll klarstellen, daß dem Prozeßgegner die Rechte, die Entziehung nach § 68 Abs 2 leg. cit. zu beantragen und Rekurs zu erheben, nebeneinander zustehen. Dies ist deshalb erforderlich, weil im Rekurs Neuerungen nicht vorgebracht werden dürfen und daher ein Rekurs nur Aussicht auf Erfolg hat, wenn das Gericht die Verfahrenshilfe beispielsweise auf mangelhafter Grundlage oder rechtsirrtümlich bewilligt hat. Die EB zu § 72 ZPO idF des Verfahrenshilfegesetzes sprechen in diesem Zusammenhang vom Prozeßgegner. Auch daraus ist zwingend ableitbar, daß bis zur Klagszustellung das Verfahrenshilfeverfahren ein einseitiges ist und der präsumptive Beklagte im Ermittlungsverfahren nicht beigezogen werden kann, und zwar schon mangels einer prozessualen Parteirolle, die erst mit der Streitanhängigkeit, sohin mit Zustellung der Klage begründet wird. Daraus folgt aber, daß die verfrühte Zustellung des Bewilligungsbeschlusses für den präsumptiven Beklagten keinerlei Rechtswirkungen hat und auch nicht den Lauf einer Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen vermag, weil eben der präsumptive Beklagte erst mit Klagszustellung die für die Rekurslegitimation erforderliche prozessuale Parteistellung erhält (so auch WR 492).Dieser Auffassung steht auch nicht die Bestimmung des Paragraph 72, Absatz 2, ZPO entgegen, die dem "Gegner" ein Rekursrecht einräumt. Der Absatz 2, zweiter Satz leg cit soll klarstellen, daß dem Prozeßgegner die Rechte, die Entziehung nach Paragraph 68, Absatz 2, leg. cit. zu beantragen und Rekurs zu erheben, nebeneinander zustehen. Dies ist deshalb erforderlich, weil im Rekurs Neuerungen nicht vorgebracht werden dürfen und daher ein Rekurs nur Aussicht auf Erfolg hat, wenn das Gericht die Verfahrenshilfe beispielsweise auf mangelhafter Grundlage oder rechtsirrtümlich bewilligt hat. Die EB zu Paragraph 72, ZPO in der Fassung des Verfahrenshilfegesetzes sprechen in diesem Zusammenhang vom Prozeßgegner. Auch daraus ist zwingend ableitbar, daß bis zur Klagszustellung das Verfahrenshilfeverfahren ein einseitiges ist und der präsumptive Beklagte im Ermittlungsverfahren nicht beigezogen werden kann, und zwar schon mangels einer prozessualen Parteirolle, die erst mit der Streitanhängigkeit, sohin mit Zustellung der Klage begründet wird. Daraus folgt aber, daß die verfrühte Zustellung des Bewilligungsbeschlusses für den präsumptiven Beklagten keinerlei Rechtswirkungen hat und auch nicht den Lauf einer Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen vermag, weil eben der präsumptive Beklagte erst mit Klagszustellung die für die Rekurslegitimation erforderliche prozessuale Parteistellung erhält (so auch WR 492).

Dieser Rechtsansicht steht auch nicht die von Lehre und Rechtsprechung vertretene Auffassung entgegen, daß, wer zur Einbringung eines Rechtsmittels berechtigt ist, nicht die Zustellung der Entscheidung abwarten muß, sondern bereits zuvor von seinem Rechtsmittelrecht Gebrauch machen kann (vgl JBl 1977, 99; SZ 28/34 u. a.), weil die Anwendung dieses Rechtssatzes eine formelle und materielle Beschwer erfordert, also das Vorliegen einer prozessualen Partei- oder Beteiligtenstellung und darüberhinaus eine Beeinträchtigung der materiellen oder prozessualen Rechtstellung des betroffenen Entscheidungsadressaten. Beide Voraussetzungen werden aber durch die verfrühte Zustellung des Bewilligungsbeschlusses nicht begründet, weil es sich beim Verfahrenshilfeverfahren bis zur Klagsbehändigung - wie bereits dargelegt - um ein einseitiges Verfahren handelt und im Falle der Klagsbehändigung die im § 72 Abs 2 ZPO angeführten Rechte erstmalig begründet werden. Für die Ansicht des erkennenden Senates spricht aber auch der Umstand, daß vor Einbringung der Klage gar nicht feststeht, ob es zu einer Klagsführung gegen den im Verfahrenshilfeantrag bezeichnete Person kommt; dies gilt insbesondere für Wiederaufnahmsklagen, hinsichtlich derer gemäß § 538 ZPO im Falle eines negativen Ergebnisses der von Amts wegen durchzuführenden Zulässigkeitsprüfung die Klage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluß zurückzuweisen wäre und eine Klagszustellung an den Beklagten dann nicht in Frage käme.Dieser Rechtsansicht steht auch nicht die von Lehre und Rechtsprechung vertretene Auffassung entgegen, daß, wer zur Einbringung eines Rechtsmittels berechtigt ist, nicht die Zustellung der Entscheidung abwarten muß, sondern bereits zuvor von seinem Rechtsmittelrecht Gebrauch machen kann vergleiche JBl 1977, 99; SZ 28/34 u. a.), weil die Anwendung dieses Rechtssatzes eine formelle und materielle Beschwer erfordert, also das Vorliegen einer prozessualen Partei- oder Beteiligtenstellung und darüberhinaus eine Beeinträchtigung der materiellen oder prozessualen Rechtstellung des betroffenen Entscheidungsadressaten. Beide Voraussetzungen werden aber durch die verfrühte Zustellung des Bewilligungsbeschlusses nicht begründet, weil es sich beim Verfahrenshilfeverfahren bis zur Klagsbehändigung - wie bereits dargelegt - um ein einseitiges Verfahren handelt und im Falle der Klagsbehändigung die im Paragraph 72, Absatz 2, ZPO angeführten Rechte erstmalig begründet werden. Für die Ansicht des erkennenden Senates spricht aber auch der Umstand, daß vor Einbringung der Klage gar nicht feststeht, ob es zu einer Klagsführung gegen den im Verfahrenshilfeantrag bezeichnete Person kommt; dies gilt insbesondere für Wiederaufnahmsklagen, hinsichtlich derer gemäß Paragraph 538, ZPO im Falle eines negativen Ergebnisses der von Amts wegen durchzuführenden Zulässigkeitsprüfung die Klage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluß zurückzuweisen wäre und eine Klagszustellung an den Beklagten dann nicht in Frage käme.

Aus all diesen Gründen ist daher der vorliegende Rekurs mangels Parteistellung der Rechtsmittelwerberin (und auch mangels Vorliegens einer materiellen Beschwer) entgegen der in Fasching, ErgBd 30 vertretenen Auffassung als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 40, ZPO.

Der im Spruch angeführte Rechtsmittelausschluß ist im § 528 Abs 2 Z 4 ZPO begründet.Der im Spruch angeführte Rechtsmittelausschluß ist im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1995:00100R00254.95.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19951010_OLG0819_00100R00254_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten