Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andrä H***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Albert Feichtner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei K*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Manfred Trentinaglia und Dr.Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Herausgabe (Streitwert S 290.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14.Juli 1995, GZ 4 R 164/95-30, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen erteilte Magdalena K***** der Klägerin den Auftrag zur Lieferung und Montage von Installationsartikeln rund eine Woche nach Zugehen des detaillierten schriftlichen Angebotes der Klägerin, welches - auf jeder Seite - den Vermerk getragen hatte, daß die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Klägerin bleibe; der Bestellerin war klar, daß dieses Angebot Grundlage ihrer mündlichen Auftragserteilung und allfälliger weiterer Aufträge war (S 205).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Eigentumsvorbehalt für alle von der Klägerin gelieferten Waren, also auch für solche, die im ursprünglichen Angebot vom 13.4.1989 nicht enthalten waren, vereinbart wurde, steht nicht im Gegensatz zur Rsp des OGH, sondern entspricht den Regeln der Auslegung von Verträgen (§ 914 ABGB) und des schlüssigen Zustandekommens von Vereinbarungen (§ 863 ABGB). Eine Verkennung der Rechtslage liegt somit nicht vor, zumal an die Bestellerin, die schon zur Zeit der Bestellung als Inhaberin einer Konditorei und eines Kaffeehauses (S 197) Kaufmannseigenschaft (§ 1 Abs 2 Z 1 HGB) hatte, höhere Anforderungen, was die Beachtung schriftlicher Bedingungen angeht, zu stellen sind (SZ 18/144; SZ 41/16 uva).Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Eigentumsvorbehalt für alle von der Klägerin gelieferten Waren, also auch für solche, die im ursprünglichen Angebot vom 13.4.1989 nicht enthalten waren, vereinbart wurde, steht nicht im Gegensatz zur Rsp des OGH, sondern entspricht den Regeln der Auslegung von Verträgen (Paragraph 914, ABGB) und des schlüssigen Zustandekommens von Vereinbarungen (Paragraph 863, ABGB). Eine Verkennung der Rechtslage liegt somit nicht vor, zumal an die Bestellerin, die schon zur Zeit der Bestellung als Inhaberin einer Konditorei und eines Kaffeehauses (S 197) Kaufmannseigenschaft (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HGB) hatte, höhere Anforderungen, was die Beachtung schriftlicher Bedingungen angeht, zu stellen sind (SZ 18/144; SZ 41/16 uva).
Die Frage des Vertragsrücktrittes der Klägerin als Vorbehaltseigentümerin (dazu F.Bydlinski in Klang IV/2 509 f; Koziol/Welser10 I 327; SZ 52/154; SZ 60/13 uva) stellt sich hier nicht, war doch die Klage nicht gegen die Vertragspartnerin gerichtet, die als Käuferin (mangels Rücktritts) die Einrede erheben könnte, sie sei auf Grund des Kaufvertrages gegenüber der Klägerin obligatorisch zum Besitz berechtigt (F.Bydlinski aaO 509); vielmehr verlangt die Klägerin von der Beklagten als späterer Erwerberin Herausgabe unter Berufung auf das Eigentumsrecht; diese kann sich nicht auf vertragliche Ansprüche gegen die Klägerin berufen.Die Frage des Vertragsrücktrittes der Klägerin als Vorbehaltseigentümerin (dazu F.Bydlinski in Klang IV/2 509 f; Koziol/Welser10 römisch eins 327; SZ 52/154; SZ 60/13 uva) stellt sich hier nicht, war doch die Klage nicht gegen die Vertragspartnerin gerichtet, die als Käuferin (mangels Rücktritts) die Einrede erheben könnte, sie sei auf Grund des Kaufvertrages gegenüber der Klägerin obligatorisch zum Besitz berechtigt (F.Bydlinski aaO 509); vielmehr verlangt die Klägerin von der Beklagten als späterer Erwerberin Herausgabe unter Berufung auf das Eigentumsrecht; diese kann sich nicht auf vertragliche Ansprüche gegen die Klägerin berufen.
Auf eine Zug-um-Zug-Leistung hatte das Berufungsgericht nicht Bedacht zu nehmen, weil die Beklagte in erster Instanz keinen entsprechenden Einwand erhoben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01651.95.1010.000Dokumentnummer
JJT_19951010_OGH0002_0040OB01651_9500000_000