Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Wilfrid Raffaseder und Mag.Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in Freistadt, wider die beklagte Partei D*****GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 21.August 1995, GZ 2 R 158, 168/95-17, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß § 78, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraph 78,, Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zusätze wie "Österreich", "Austria" und "Austro" setzen nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß das Unternehmen von größerem Umfang und von größerer Wichtigkeit für Österreich ist oder Erzeugnisse typisch österreichischen Gepräges oder wesentlich höherer Qualität herstellt (SZ 43/153 = ÖBl 1971, 19 = GesRZ 1973, 23 [Stölzle] - Hydraulik-Austria mwN; zuletzt ÖBl 1995, 217 - Austria Taxi 1716). Ob ein Unternehmen von größerer Wichtigkeit für Österreich ist, läßt sich in der Regel erst beurteilen, wenn es dem Unternehmen gelungen ist, auf dem österreichischen Markt Fuß zu fassen. Nimmt ein Unternehmen seine Tätigkeit erst auf, so kann es regelmäßig nicht über jene Bedeutung für Österreich verfügen, an die der Zusatz "Austria" denken läßt. Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang.
Vereinbaren läßt sich die angefochtene Entscheidung auch mit der Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10.9.1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung und zu Art 30 EWG-Vertrag. Auch wenn der EuGH bei der Beurteilung der Irreführungseignung großzügiger sein mag, weil er vom Leitbild eines mündigen aufgeklärten Verbrauchers ausgeht (zB EuGH GRUR Int.1991, 215 - Pall Corp./P.J. Dahlhausen u. Co.: "umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer"; s auch GRUR Int.1993, 951 - Neue Kraftfahrzeuge; WRP 1995, 677 - Mars; s ecolex 1995, 652), ist der Beklagten im vorliegenden Fall nicht geholfen: Auch ein mündiger aufgeklärter Verbraucher wird annehmen, daß ein Unternehmen, welches seine Dienstleistungen unter "Austria Postfoto" anbietet, von größerer Wichtigkeit für Österreich ist und seine Tätigkeit nicht eben erst aufgenommen hat. Ob der Verbraucher auch durch die Bezeichnung "Postfoto" allein in für den Kaufentschluß relevanter Weise irregeführt wird, braucht bei dieser Sachlage nicht mehr geprüft zu werden. Damit zusammenhängende Fragen sind für die Entscheidung nicht erheblich, weil das Verbot nur die Bezeichnung "Austria Postfoto" und nicht auch die Bezeichnung "Postfoto" allein erfaßt.Vereinbaren läßt sich die angefochtene Entscheidung auch mit der Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10.9.1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung und zu Artikel 30, EWG-Vertrag. Auch wenn der EuGH bei der Beurteilung der Irreführungseignung großzügiger sein mag, weil er vom Leitbild eines mündigen aufgeklärten Verbrauchers ausgeht (zB EuGH GRUR Int.1991, 215 - Pall Corp./P.J. Dahlhausen u. Co.: "umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer"; s auch GRUR Int.1993, 951 - Neue Kraftfahrzeuge; WRP 1995, 677 - Mars; s ecolex 1995, 652), ist der Beklagten im vorliegenden Fall nicht geholfen: Auch ein mündiger aufgeklärter Verbraucher wird annehmen, daß ein Unternehmen, welches seine Dienstleistungen unter "Austria Postfoto" anbietet, von größerer Wichtigkeit für Österreich ist und seine Tätigkeit nicht eben erst aufgenommen hat. Ob der Verbraucher auch durch die Bezeichnung "Postfoto" allein in für den Kaufentschluß relevanter Weise irregeführt wird, braucht bei dieser Sachlage nicht mehr geprüft zu werden. Damit zusammenhängende Fragen sind für die Entscheidung nicht erheblich, weil das Verbot nur die Bezeichnung "Austria Postfoto" und nicht auch die Bezeichnung "Postfoto" allein erfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01077.95.1010.000Dokumentnummer
JJT_19951010_OGH0002_0040OB01077_9500000_000